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Pflegehilfsmittel richtig abrechnen

Für die Pflege zuhause haben Versicherte mit Pflegegrad Anspruch auf Hilfsmittel zum Verbrauch. | Bild: Halfpoint / AdobeStock

Grundsätzlich muss zwischen Hilfsmitteln nach SGB V § 33 und Pflegehilfsmitteln nach SGB XI § 40 unterschieden werden. Wer Anspruch auf Leistungen einer Krankenversicherung hat, dem steht auch die Versorgung mit Hilfsmitteln nach SGB V § 33 zu. Diese müssen vom Arzt verschrieben werden. So rechnen Sie z. B. die Inkontinenzprodukte (je nach Versorgungsvertrag) und Kompressionsstrümpfe ab. § 40 SGB XI regelt die Versorgung von zu Hause lebenden Pflegebedürftigen mit Pflegehilfsmitteln. Für Pflegeheime und -einrichtungen gelten abweichende Regelungen.

Pflegehilfsmittel zum Verbrauch

Am 1. Januar 2006 trat der Vertrag über die Versorgung der Versicherten mit „zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmitteln“ zwischen dem Deutschen Apothekerverband und den Spitzenverbänden der Pflegekassen in Kraft. Dieser Vertrag regelt deren Abgabe an Versicherte im Rahmen der gesetzlichen Pflegeversicherung und gilt für alle Mitgliedsapotheken der Landesapothekerverbände und für die gesetzlichen Pflegekassen. Der Vertrag hat vier für die Apotheken wichtige Anlagen: 

  • Anlage 1 beinhaltet die Höchstpreisvereinbarungen zu den einzelnen Pflegehilfsmitteln (siehe Tabelle unten). 
  • Anlage 2 enthält die „Erklärung zum Erhalt eines Pflegehilfsmittels“, welche der Versicherte beim Erhalt der Hilfsmittel ausfüllen und unterschreiben muss. Diese Anlage reichen Sie bei Ihrer Abrechnungsstelle ein. 
  • Anlage 3 enthält die Erklärung des Leistungserbringers. Diese füllt die Apotheke einmal für jede Pflegekasse aus. 
  • In Anlage 4 findet sich der Antrag auf Kostenübernahme, den ebenfalls der Versicherte oder ein Bevollmächtigter ausfüllen und unterschreiben muss. Diese Anlage bildet die Grundlage für die Abgabe von Pflegehilfsmitteln durch die Apotheke.

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In der ersten Oktober-Ausgabe der Apothekenzeitschrift My Life finden Apothekenkunden Antworten auf Fragen, wo sie Beratung und Hilfe finden, wenn Angehörige plötzlich zum Pflegefall werden. Hier finden Sie einen Teil des großen Dossiers als PDF zum Download. 

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Die Seiten wurden uns freundlicherweise von der my life media GmbH & Co. KG zur Verfügung gestellt.

Wie müssen Sie vorgehen?

Der Versicherte oder ein Bevollmächtigter muss den Antrag auf Kostenübernahme durch die Pflegekasse ausfüllen und unterschreiben. Auf dem Antrag kann er ankreuzen, welche Pflegehilfsmittel er zukünftig in Anspruch nehmen möchte. Sollte er zu einem späteren Zeitpunkt weitere Artikel benötigen, können diese problemlos nachträglich genehmigt werden. 

Den ausgefüllten und vom Versicherten bzw. einem Bevollmächtigten unterschriebenen Antrag auf Kostenübernahme senden Sie an die zuständige Pflegekasse mit der Bitte um Erteilung einer Dauergenehmigung. Die Genehmigung ersetzt die ärztliche Verordnung – die Patienten brauchen also kein Rezept. Nun können die entsprechenden Produkte bis zu einem Betrag von 40,00 Euro pro Monat beliefert und mit der Pflegekasse abgerechnet werden. Nachdem der Patient den Empfang quittiert hat, kann die Anlage 2 zusammen mit einer Kopie der Genehmigung an die Rezeptabrechnungsstelle gegeben werden.

Höchstpreise beachten

Auf dem Antrag finden Sie auch die Höchstpreise (diese können je nach Vertrag abweichen), die Sie für die einzelnen Artikel mit der Pflegekasse abrechnen können. Eine Auflistung der einzelnen Pflegehilfsmittel und Höchstpreise finden Sie auch in der Tabelle unten. Meist braucht ein Patient verschiedene Produkte und sucht sich aus, was er braucht. Wenn in einem Monat das Mittel zur Händedesinfektion nicht verbraucht wurde, können stattdessen zum Beispiel ein Karton Bettschutzeinlagen und Einmalhandschuhe geliefert werden. Hauptsache, der Betrag von 40,00 Euro wird nicht überschritten. 

Bei Überschreitung dieses Betrages muss der Versicherte die darüber hinausgehenden Kosten selbst tragen. Beachten Sie aber immer die gültigen Höchstpreise. Sie dürfen beispielsweise nicht für einen Karton Bettschutzeinlagen 40,00 Euro verlangen, wenn der Patient in diesem Monat keine weiteren Pflegehilfsmittel benötigt. Braucht der Patient jedoch einen Karton Bettschutzeinlagen (21,54 Euro), eine Packung Einmalhandschuhe (7,18 Euro), Flächen- (6,16 Euro) und Händedesinfektionsmittel (8,21 Euro), dann kommen Sie mit den 40,00 Euro nicht mehr hin und der Patient muss die Differenz in Höhe von 3,09 Euro aufzahlen.

Bezeichnung des HilfsmittelsHilfsmittelnummerHöchstpreis (inkl. MwSt.)Beispiele
Saugende Bettschutzeinlagen zum Einmalgebrauch54.45.01.000121,54 EuroSeni® Super Soft (90 x 60 cm), 

Molinea® plus L (60 x 90 cm)
Saugende Bettschutzeinlage, wiederverwendbar51.40.01.4 XXX   26,16 EuroMolinea® textile (85 x 90 cm)
Fingerlinge54.99.01.00015,64 EuroB. Braun® Fingerlinge oder Vivomed® Fingerlinge
Einmalhandschuhe54.99.01.10017,18 EuroHartmann Peha soft® puderfrei 

Param® Einmalhandschuhe puderfrei
Mundschutz54.99.01.20017,18 EuroHartmann® Foliodress Mask Loop
Schutzschürze zum Einmalgebrauch54.99.01.300113,34 EuroParam Einmalschürzen 

Hartmann ValaComfort Einmalschürzen
Schutzschürze, wiederverwendbar54.99.01.300226,65 EuroMedcare® Schutzschürze wiederverwendbar
Händedesinfektionsmittel54.99.02.00018,21 EuroBode Sterillium® Virugard Hände­desinfektion
Flächendesinfektionsmittel54.99.02.00026,16 EuroBode Bacillol® AF Flächendesinfektion

Weitere Hinweise

Die Pflegehilfsmittel dürfen nicht später als drei Monate vor Ablauf des Haltbarkeitsdatums abgegeben werden. Außerdem sind Sie verpflichtet, die Patienten im Gebrauch mit den Pflegehilfsmitteln einzuweisen. Den Vertrag und die Anlagen erhalten Sie bei Ihrem zuständigen Landesapothekerverband. Quellen: Vertrag über zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel; Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes vom 28.11.2014; Hilfsmittel und Medizinprodukte für die Kitteltasche (Wissenschaftliche Verlagsgesellschaft, Stuttgart, MyLife Ausgabe 1. Oktober 2019