Sonderregeln im Apothekenalltag
Corona-Pandemie
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Arbeiten an Heiligabend und Silvester – dieses Jahr ist alles anders?

Kunden in Apotheke halten Abstand
Möglich, dass aufgrund der Corona-Pandemie nur eine Schicht eines geteilten Teams arbeiten darf – was passiert mit den Minusstunden der anderen Schicht? | Bild: Schelbert

Weder der 24. Dezember noch der 31. Dezember sind gesetzliche Feiertage. Diese Tage werden als ganz normale Werktage betrachtet und auch als sogenannte Vorfesttage bezeichnet. Es bestehen aber Sonderregelungen hinsichtlich der erlaubten Öffnungszeiten. „Läden“ müssen an Heiligabend ab 14 Uhr geschlossen sein (§ 3 LadschlG). Davon ausgenommen sind Apotheken, wenn sie Notdienst leisten müssen (§ 4 LadschlG). Silvester gelten zwar die normalen Ladenöffnungszeiten, die meisten Apotheken schließen jedoch auch am 31.12. bereits um die Mittagszeit. In einem solchen Fall ist der Arbeitgeber nicht berechtigt, die Nachmittagsstunden als Arbeitszeit abzuziehen, diese auf einen anderen Zeitpunkt umzulegen bzw. die Mitarbeiter aufzufordern, hierfür Urlaub zu nehmen. Wenn die Mitarbeiter selbst bereit und in der Lage sind zu arbeiten, müssen sie ihre Arbeitskraft anbieten. Nimmt der Arbeitgeber sie nicht in Anspruch, bleibt der Vergütungsanspruch erhalten, ohne dass nach- oder vorgearbeitet, Überstunden abgebummelt werden oder Urlaub genommen werden muss (juristisch: Annahmeverzug des Arbeitgebers § 615 BGB).

Arbeiten – auch, wenn die Apotheke geschlossen ist?

Daraus folgt aber auch, dass Apothekenmitarbeiter an diesen Tagen eventuell tatsächlich arbeiten müssten. Eine Arbeitsleistung zu erbringen ist nämlich auch bei geschlossener Apotheke möglich. Der Arbeitgeber wäre berechtigt, seine Mitarbeiter z. B. zu Inventurarbeiten etc. bei geschlossener Apotheke heranzuziehen. Möchte ein Mitarbeiter das nicht, muss er tatsächlich Urlaub nehmen oder Überstunden abbummeln. Etwas anderes gilt aber, wenn die Mitarbeiter bisher jahrelang und regelmäßig an den Vorfesttagen am Nachmittag freigestellt wurden. Dann könnte eine sogenannte „Betriebliche Übung“ entstanden sein. In manchen Apotheken ist es üblich, dass Heiligabend und Silvester nur bis mittags bzw. 14 Uhr gearbeitet wird. Wenn das über Jahre hinweg geschieht, kann sich ein Anspruch aus betrieblicher Übung auch für die Folgejahre ergeben. Das Bundesarbeitsgericht nimmt eine „Betriebliche Übung“ schon bei einer dreimaligen unterbrechungsfreien, gleichartigen Wiederholung an.

Einteilung in Teams und verkürzte Öffnungszeiten

Aktuell wird das Arbeiten in getrennten Teams wieder dringlicher, um die Zahl der Sozialkontakte zu reduzieren und im Fall einer Quarantäne oder Infektion eines Teammitglieds die Apotheke nicht komplett dichtmachen zu müssen. So ist es also durchaus denkbar, dass an Heiligabend und Silvester nur eine „Schicht“ arbeiten darf. 
Für die Arbeitszeiten gilt: Im Rahmen eines tariflichen Jahresarbeitszeitkontos dürfen auch niedrigere Stundenzahlen angeordnet werden (§ 4 BRTV/RTV NR). Bei Vollzeit von 40 Stunden sind das mindestens 29 Wochenstunden (und höchstens 48 Stunden). Bei einer Teilzeitstelle können zwischen 75 und 130 Prozent der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit abgerufen werden. 
Etwaige Minusstunden müssten dann bis zum 31. Dezember 2020 ausgeglichen werden. Gelingt dies nicht, muss der Ausgleich im ersten Quartal 2021 erfolgen. Erhält man als Angestellte dazu nicht die Möglichkeit, weil vielleicht immer noch Schichtbetrieb läuft, verfallen die Minusstunden. Ein finanzieller Ausgleich von Minusstunden (also de facto eine Gehaltskürzung) ist in diesem Fall nicht rechtens. Anders bei Plusstunden, für die beide Seiten einvernehmlich eine Auszahlung vereinbaren können (§ 4 Abs. 4 BRTV/RTV NR). 
Sind feste Arbeitszeiten ohne ein Arbeitszeitkonto vereinbart, sind keine Minusstunden möglich. Die Apothekenleitung muss die Stunden anbieten und bezahlen. Allerdings darf das Abbummeln von Überstunden angeordnet werden. 
Falls durch das Schichtsystem bei Teammitgliedern Überstunden notwendig werden, kann dies in begründeten Einzelfällen angeordnet werden. Dabei müssen jedoch die persönlichen Umstände wie Kinderbetreuung oder die Pflege eines Angehörigen berücksichtigt werden. Und für Teilzeitkräfte ist der Umfang von Überstunden im Verhältnis niedriger als für Vollzeitkräfte anzusetzen.

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