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AvP-Insolvenz: Drohen PTA nun Gehaltseinbußen?

Bekommen die Mitarbeiter von Apotheken, die von der AvP-Insolvenz betroffen sind, im September ihr Gehalt regulär ausgezahlt? „Für Angestellte heißt es im Moment abzuwarten“, erklärt die Adexa. | Bild: sebra / AdobeStock

Die AvP-Insolvenz scheint zunächst ein Problem zu sein, das vor allem die Apothekenleitungen betrifft, erklärt die Apothekengewerkschaft Adexa in einer aktuellen Pressemitteilung. Doch was bedeutet die AvP-Insolvenz eigentlich für die September-Gehälter der Apothekenmitarbeiter? Zumindest vereinzelte Anfragen von Apothekenangestellten sollen dazu bereits bei der Adexa-Rechtsabteilung eingegangen sein. Was ist zu tun, wenn das Gehalt für den September ausbleibt?

Angestellte können nur abwarten

Zunächst gibt die Adexa zu bedenken, dass die Chancen nicht allzu schlecht stehen, dass die betroffenen Apotheken dennoch zahlungsfähig bleiben: „Offensichtlich stehen mehrere Konkurrenten in den Startlöchern, die AvP-Kunden zu übernehmen. Auch die Deutsche Apotheker- und Ärztebank (apoBank) hat angeboten, die Kreditlinien der betroffenen Apotheken zu verlängern.“ 

Wenn doch nicht gezahlt werden sollte, bestehen im Moment laut Adexa die Ansprüche der Angestellten gegen die Apothekenleitung auf Zahlung der Gehälter. Die Apothekenleitung müsse sich also darum kümmern, diese auch zu zahlen. „Hier dürften die Verhandlungen im Hintergrund schon sehr intensiv geführt werden“, meint die Adexa. Angestellte können im Moment also wohl nur abwarten. Erst in circa einer Woche – zur Fälligkeit der Gehälter –, wenn die Apotheken wirklich selbst zahlungsunfähig werden sollten, gebe es einen Anspruch gegen die Arbeitsagentur.

Apothekenmitarbeiter haben keinen Anspruch auf Insolvenzgeld

Außerdem erklärt die Adexa zum Hintergrund, dass ein Anspruch auf Insolvenzgeld derzeit nicht hergeleitet werden kann. Denn die betroffenen Apothekenangestellten seien ja nicht Mitarbeiter*innen des insolventen Betriebs AvP, sondern der Apotheke, „die zwar von den Zahlungsschwierigkeiten betroffen, aber nicht selber insolvent ist“. 

Beschäftigte insolventer Betriebe seien hingegen zumindest für einen gewissen Zeitraum gut geschützt: „Sie können Insolvenzgeld bei der Arbeitsagentur beantragen, die für drei Monate einspringt und dann Zahlungen leistet, die der Höhe des Gehalts entsprechen.“