Sonderregeln im Apothekenalltag
Corona-Pandemie
3 min merken gemerkt Artikel drucken

Corona-Ausnahmen für Hilfsmittel teilweise verlängert

neue Atemschutzmasken neben zwei Flaschen Desinfketionsmittel
Für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch gilt weiterhin eine erhöhte Pauschale von 60 Euro im Monat. | Bild: Beton Studio / Adobe Stock

Der GKV-Spitzenverband hat eine neue Fassung seiner Empfehlungen zur Sicherung der Hilfsmittelversorgung während der Corona-Pandemie herausgegeben. Diese gelten seit dem 1. Juli und sollen bis zum 30. September gültig bleiben. Demnach sollen weiterhin persönliche Kontakte zwischen Versicherten und Leistungserbringern vermieden werden. Hilfsmittel sollen vorrangig per Versand abgegeben werden, sofern ein persönlicher Kontakt beispielsweise zur Anpassung nicht zwingend erforderlich ist, heißt es in den Empfehlungen. Beratungen sollen telefonisch, per E-Mail, per Verweis auf Videoeinweisungen oder durch digitale Medien erfolgen, soweit dies vertretbar ist.

Weiterhin Verzicht auf Unterschriften und Fristen

Zu den administrativen Prozessen erklärt der GKV-Spitzenverband, auf Unterschriften der Versicherten solle bei Versorgungen ohne persönlichen Kontakt verzichtet werden – für andere Versorgungen gilt die Ausnahme offensichtlich nicht. Der Leistungserbringer unterzeichne die Dokumente dort, wo die Unterschrift der Versicherten vorgesehen sei, und mache deutlich, dass dies aufgrund der Pandemie notwendig war. Bei der Empfangsbestätigung könne auch die zustellende Person unterzeichnen, ohne dass der Leistungserbringer dies kenntlich mache. Wenn Liefer-, Fertigungs-, Rückhol- oder Abgabefristen aus triftigem Grund nicht eingehalten werden könnten, sehe die Krankenkasse von Vertragsstrafen oder Sanktionen ab. Abrechnungsfristen würden bis zum 31. Dezember 2020 ausgesetzt. Außerdem könne der Leistungserbringer bei der Abrechnung das Verordnungsdatum auf das Lieferdatum zurücksetzen, wenn die Abrechnung bei korrekter Angabe aus softwaretechnischen Gründen nicht möglich sei. Das Lieferdatum müsse dem Datum der tatsächlichen Abgabe entsprechen.

Auf Fortbildungsnachweise werde wird bis auf Weiteres verzichtet. Außerdem würden die Krankenkassen die Berechtigung zur Versorgung bei bestehenden Verträgen nicht von einer eventuell nicht rechtzeitig vorliegenden Folge-Präqualifizierung abhängig machen.

Weiterhin 60 Euro für Pflegehilfsmittel

Der GKV-Spitzenverband weist darauf hin, dass die Vergütung für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel aufgrund der Corona-bedingten Regelung vom 1. April 2020 den Betrag von 60 Euro monatlich nicht übersteigen darf. Vorbehaltlich des Fortbestehens der epidemischen Lage von nationaler Tragweite sei diese Regelung zunächst bis zum 30. September anzuwenden. Maßgeblich sei der Tag der Leistungserbringung, bei einer Kostenerstattung das Kaufdatum.

Einige Corona-Ausnahmen sind beendet

Der Apothekerverband Schleswig-Holstein hat in einem Rundschreiben auf die aktualisierten Empfehlungen des GKV-Spitzenverbands hingewiesen und betont, dass dabei einige bisherige coronabedingte Ausnahmen gestrichen worden seien. Demnach bestünden die folgenden Ausnahmen jetzt nicht mehr:

  • Mehrmonatslieferungen bei Inkontinenz- und Stomaartikeln statt der vertraglichen Lieferzyklen,
  • nicht aufschiebbare Erstversorgungen auch ohne Vorliegen einer ärztlichen Verordnung,
  • Verzicht auf Folgeverordnungen für Inkontinenz- und Stomaartikel, deren Erstversorgung bereits genehmigt war,
  • Einstufung von Entlassverordnungen von Krankenhäusern wie vertragsärztliche Verordnungen und
  • Aussetzung der Prüfung, ob die Versorgung innerhalb von 28 Tagen nach Ausstellung der Verordnung begonnen hat.

Diese fünf bisher coronabedingt vom GKV-Spitzenverband empfohlenen Ausnahmen gelten demnach seit dem 1. Juli nicht mehr.

Zurück