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Diskussion um Werbeverbot für Abtreibungen geht in die nächste Runde

Der Paragraf 219a des Strafgesetzbuches verbietet "Werbung" für Schwangerschaftsabbrüche. | Bild: Sebastian Duda / AdobeStock

Im ersten Halbjahr 2018 gab es in Deutschland rund 52 000 Abtreibungen. Dennoch handelt es sich dabei nach wie vor um ein heikles Thema. Das zeigt die derzeitige politische Debatte über das Werbeverbot für Schwangerschaftsabbrüche. 

Nach einem Kompromissvorschlag der Bundesregierung wurde das umstrittene Werbeverbot am Donnerstag im Bundestag diskutiert. Die FDP forderte in einem Antrag die Streichung des Paragrafen 219a und teilt damit die Ansicht von SPD, Linke und Grünen. Die CDU hielt dagegen am Werbeverbot fest.

Der umstrittenen Paragrafen 219a

Paragraf 219a des Strafgesetzbuches verbietet „Werbung“ für Schwangerschaftsabbrüche - dabei fasst er den Begriff Werbung weiter als im Sprachgebrauch üblich. So macht man sich schon strafbar, wenn man etwa „seines Vermögensvorteils wegen“ öffentlich Schwangerschaftsabbrüche anbietet.

Aktuelles Urteil sorgt für Debatte

Bis vor kurzem fristete der Paragraf 219a noch ein Schattendasein. Doch vergangenen Oktober verurteilte das Amtsgericht in Gießen eine Ärztin zu einer Geldstrafe in Höhe von 6.000 Euro. Grund für das Urteil war ein Verstoß gegen Paragraf 219a, da die Ärztin auf ihrer Internetseite eine Datei mit Infos über einen Schwangerschaftsabbruch zum Herunterladen angeboten hat.

Kompromissvorschlag soll Streit in der Koalition beilegen

Nach monatelangen Überlegungen legte die Bundesregierung am Mittwochabend nun einen Kompromiss für mehr Rechtssicherheit vor. Der Kern: Paragraf 219a soll beibehalten, aber ergänzt werden. 

„Frauen, die ungewollt schwanger werden, brauchen Hilfe und Unterstützung“, heißt es darin - aber Kanzleramtsminister Helge Braun betont für CDU/CSU: „Werbung für einen Schwangerschaftsabbruch darf es jedoch auch in Zukunft nicht geben.“ Aber man will die Information für betroffene Frauen rasch verbessern. „Deshalb werden wir rechtlich ausformulieren, dass und wie Ärztinnen und Ärzte sowie Krankenhäuser über die Tatsache informieren können, dass sie Schwangerschaftsabbrüche durchführen und (...) auf Informationen (...) hinweisen dürfen“, heißt es im Kompromisspapier.

Künftig mehr Informationen für Betroffene

Frauen, die eine Abtreibung wollen, sollen schnell einen Arzt oder eine medizinische Einrichtung finden, in der sie den Eingriff vornehmen lassen können. „Deshalb wollen wir die Bundesärztekammer und die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung mit der Aufgabe betrauen, für Betroffene entsprechende Kontaktinformationen zur Verfügung zu stellen.“ Dieser Informationsauftrag soll bis Januar gesetzlich verankert werden. Zudem sollen Abtreibungsärzte besser qualifiziert werden und eine Studie soll seelische Folgen von Abtreibungen analysieren. Der Paragraf 219a soll ergänzt und Paragraf 13 des Schwangerschaftskonfliktgesetz geändert werden. Im Januar soll ein Gesetzentwurf vorliegen.

Abtreibungen in Deutschland meist rechtswidrig

Nach Paragraf 218 des Strafgesetzbuches sind Abtreibungen meist rechtswidrig - sie werden aber unter bestimmten Bedingungen nicht bestraft. Die Schwangere muss selbst den Abbruch verlangen und sich mindestens drei Tage vor dem Eingriff in einer staatlich anerkannten Stelle beraten lassen. Außerdem dürfen seit der Befruchtung nicht mehr als zwölf Wochen vergangen sein. Quelle: dpa/sn