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Einsatzmöglichkeiten für PTA beim Botendienst

Dr. Bettina Mecking sprach beim Apothekenrechttag über die neuen Regelungen zum Botendienst. | Bild: Schelbert

Im Oktober letzten Jahres wurden die Vorgaben zum Botendienst in der Apothekenbetriebsordnung neu geregelt. Botendienst ist jetzt nicht mehr nur „im Einzelfall“ erlaubt, sondern auf Kundenwunsch generell zulässig. Ein Anspruch auf einen Botendienst besteht jedoch weiterhin nicht. Auch auf PTA können in diesem Zusammenhang neue Aufgaben zukommen.

Auslieferung durch pharmazeutisches Personal?

Im Rahmen der INTERPHARM online fand gestern der Apothekenrecht-Tag statt. Dr. Bettina Mecking, Fachanwältin für Medizinrecht und Justitiarin der Apothekerkammer Nordrhein, sprach in ihrem Vortrag darüber, welche rechtlichen Vorgaben beim Botendienst zu beachten sind und welche Chancen und Risiken bei der „neuen“ Versorgungsform bestehen. 

In diesem Zusammenhang ging Mecking auf die Frage ein, welche Handlungsschritte auf pharmazeutisches Personal, und somit auch auf PTA, entfallen. Demnach müsse die Zustellung durch pharmazeutisches Personal erfolgen, sofern die ärztliche Verschreibung vor der Auslieferung von Rx-Arzneimitteln nicht in der Apotheke vorgelegen hat bzw. zuvor keine Beratung zu den Arzneimitteln (Rx- und Non-Rx!) stattfand.

Beratung auch telefonisch möglich

Die pharmazeutische Beratung muss jedoch nicht mehr zwingend persönlich erfolgen, sondern ist nun auch telefonisch möglich. Nach einem vorangegangenen Beratungstelefonat mit oder ohne Bild muss also kein pharmazeutisches Personal mehr für den Botendienst eingesetzt werden. 
Somit könnten auf PTA neben der persönlichen Beratung in der Apotheke sowohl die Auslieferung von Arzneimitteln im Sinne des Botendienstes als auch die daran gekoppelte pharmazeutische Beratung per Telefon oder Web-Chat zukommen. Ob diese telepharmazeutische Beratung künftig auch aus dem Homeoffice oder außerhalb der Apothekenöffnungszeiten möglich ist, sieht Mecking als bisher ungeklärt.

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Trotz Abzeichnungsbefugnis Rezept besser vorlegen

In ihrem Vortrag macht Mecking außerdem auf einen Widerspruch in der Apothekenbetriebsordnung aufmerksam: So seien PTA verpflichtet, bei Verschreibungen, die nicht in der Apotheke verbleiben, die Verschreibung vor, in allen übrigen Fällen unverzüglich nach der Abgabe der Arzneimittel einem Apotheker vorzulegen. Unvereinbar scheint dieser Passus mit der Möglichkeit des Apothekenleiters zu sein, die Befugnis zum Abzeichnen von Verschreibungen auf PTA zu übertragen. Mecking rät: Selbst bei einer Abzeichnungsbefugnis sollte nach der Zustellung das belieferte Rezept unverzüglich einem Apotheker vorgelegt werden. ae/sn 

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