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Höhere Pauschale für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch – so geht’s!

Im Rahmen der COVID-19-Versorgungsstrukturen-Schutzverordnung gibt es eine höhere Pauschale für Pflegehilfsmittel. | Bild: artifirsov / Adobe Stock

In der sogenannten COVID-19-Versorgungsstrukturen-Schutzverordnung wird seit dem 4. Mai 2020 unter anderem geregelt, dass zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel rückwirkend ab dem 1. April 2020 bis zu einem monatlichen Betrag in Höhe von 60,00 Euro brutto statt bisher 40,00 Euro brutto abgerechnet werden können. Darunter fallen beispielsweise der in Corona-Zeiten wichtige Mund-Nasen-Schutz sowie Desinfektionsmittel, aber auch Bettschutzeinlagen, Einmalhandschuhe, Fingerlinge und Schutzschürzen. Diese erhöhte Pauschale gilt zunächst bis zum 30. September 2020, vorausgesetzt, die Coronapandemie wird nicht vorher für beendet erklärt.

Was sind Pflegehilfsmittel zum Verbrauch?

Sogenannte Pflegehilfsmittel zum Verbrauch sind saugende Bettschutzeinlagen zum Einmalgebrauch und wiederverwendbar, Fingerlinge, Einmalhandschuhe, Schutzschürzen zum Einmalgebrauch und wiederverwendbar sowie auch Desinfektionsmittel für Hände und Flächen. Für diese Produkte erstattet die Pflegekasse regulär einen Betrag in Höhe von 40,00 Euro pro Monat und Pandemie-bedingt nun bis zum 30. September 2020 60,00 Euro pro Monat.

Versorgungsvertrag und vier wichtige Anlagen

Am 1. Januar 2006 trat der Vertrag über die Versorgung der Versicherten mit „zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmitteln“ zwischen dem Deutschen Apothekerverband und den Spitzenverbänden der Pflegekassen in Kraft. Dieser Vertrag regelt deren Abgabe an Versicherte im Rahmen der gesetzlichen Pflegeversicherung und gilt für alle Mitgliedsapotheken der Landesapothekerverbände und für die gesetzlichen Pflegekassen. Der Vertrag hat vier für die Apotheken wichtige Anlagen:

  • Anlage 1 beinhaltet die Höchstpreisvereinbarungen zu den einzelnen Pflegehilfsmitteln (siehe Tabelle unten). 
  • Anlage 2 enthält die „Erklärung zum Erhalt eines Pflegehilfsmittels“, welche der Versicherte beim Erhalt der Hilfsmittel ausfüllen und unterschreiben muss. Diese Anlage reichen Sie bei Ihrer Abrechnungsstelle ein. 
  • Anlage 3 enthält die Erklärung des Leistungserbringers. Diese füllt die Apotheke einmal für jede Pflegekasse aus. 
  • In Anlage 4 findet sich der Antrag auf Kostenübernahme, den ebenfalls der Versicherte oder ein Bevollmächtigter ausfüllen und unterschreiben muss. Diese Anlage bildet die Grundlage für die Abgabe von Pflegehilfsmitteln durch die Apotheke.

Wie muss man vorgehen?

Der Versicherte oder ein Bevollmächtigter muss den Antrag auf Kostenübernahme durch die Pflegekasse ausfüllen und unterschreiben. Auf dem Antrag kann er ankreuzen, welche Pflegehilfsmittel er zukünftig in Anspruch nehmen möchte. Sollte er zu einem späteren Zeitpunkt weitere Artikel benötigen, können diese problemlos nachträglich genehmigt werden.

Bezeichnung des HilfsmittelsHilfsmittelnummerHöchst­preis
(inkl. MwSt.)
Beispiele
Saugende Bettschutzeinlagen zum Einmalgebrauch54.45.01.000121,54 Euro

Seni® Super Soft (90 x 60 cm),

Molinea® plus L (60 x 90 cm)

Saugende Bettschutzeinlage, wieder verwendbar51.40.01.4 XXX   26,16 EuroMolinea® textile (85 x 90 cm)
Fingerlinge54.99.01.00015,64 EuroB. Braun® Fingerlinge oder Vivomed® Fingerlinge
Einmalhandschuhe54.99.01.10017,18 Euro

Hartmann Peha soft® puderfrei

Param® Einmalhandschuhe puderfrei

Mundschutz54.99.01.20017,18 EuroHartmann® Foliodress Mask Loop
Schutzschürze zum Einmalgebrauch54.99.01.300113,34 Euro

Param Einmalschürzen

Hartmann ValaComfort Einmalschürzen

Schutzschürze, wieder verwendbar54.99.01.300226,65 EuroMedcare® Schutzschürze wiederverwendbar
Händedesinfektionsmittel54.99.02.00018,21 EuroBode Sterillium® Virugard Hände­desinfektion
Flächendesinfektionsmittel54.99.02.00026,16 EuroBode Bacillol® AF Flächendesinfektion

Höchstpreise dürfen Pandemie-bedingt überschritten werden

Normalerweise müssen bei der Belieferung mit Pflegehilfsmitteln zum Verbrauch immer die gültigen Höchstpreise beachtet werden. Das bedeutet, es dürfen beispielsweise nicht für einen Karton Bettschutzeinlagen 40,00 Euro verlangt werden, wenn der Patient in diesem Monat keine weiteren Pflegehilfsmittel benötigt. Braucht der Patient jedoch einen Karton Bettschutzeinlagen (21,54 Euro), eine Packung Einmalhandschuhe (7,18 Euro), Flächen- (6,16 Euro) und Händedesinfektionsmittel (8,21 Euro), dann kommt man mit den 40,00 Euro nicht mehr hin und der Patient muss die Differenz in Höhe von 3,09 Euro aufzahlen.

Auf Grund der Pandemie-bedingten, höheren Kosten – gerade für Mund-Nasen-Schutz und Desinfektionsmittel – können diese Höchstpreise bis Ende September auch überschritten werden. Darüber informierte der Deutsche Apothekerverband (DAV). Außerdem dürften auch kleinere Mengen zu den Vertragspreisen ab­gegeben werden, wenn die tatsächlichen Preise die Vertragspreise übersteigen. Es wird empfohlen, die einzelnen Hilfsmittel angemessen zu kalkulieren mit marktüblichen Aufschlagssätzen, wie beispielsweise der Apothekerverband Schleswig-Holstein in seinem Rundschreiben dazu empfiehlt.

Ausgesprochene Genehmigungen hinsichtlich des Genehmigungszeitraumes und ggf. der ge­nehmigten Produkte behalten auch mit der erhöhten Pauschale ihre Gültigkeit.

Weitere Hinweise

Die Pflegehilfsmittel dürfen nicht später als drei Monate vor Ablauf des Haltbarkeitsdatums abgegeben werden. Außerdem sind Apotheken auch in Corona-Zeiten dazu verpflichtet, die Patienten im Gebrauch mit den Pflegehilfsmitteln einzuweisen. Der Vertrag und die Anlagen sind bei den zuständigen Landesapothekerverbänden erhältlich.