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Masern-Impfpflicht ab 2020

Ab 2020 müssen alle Kinder in Deutschland gegen Masern geimpft werden. Ein entsprechendes Gesetz wurde vergangenen Mittwoch verabschiedet. | Bild: Stockfotos-MG / Adobe Stock

In der Begründung zum Entwurf des „Masernschutzgesetzes“ heißt es, in den ersten Monaten dieses Jahres seien schon mehr als 400 Masernfälle gemeldet worden. „Es liegt daher eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Gesundheit vor, der mit weiterführenden Maßnahmen begegnet werden muss.“ 

Im neuen Masernschutzgesetz sind daher unter anderem die folgenden Maßnahmen vorgesehen: 

  • Kinder und Mitarbeiter in Kitas und Schulen, Personal in medizinischen Einrichtungen und auch Menschen und Personal in sogenannten Gemeinschaftseinrichtungen müssen künftig gegen Masern geimpft sein. Darunter fallen auch Asylbewerberheime, Flüchtlingsunterkünfte und auch Ferienlager.
  • Nachgewiesen werden kann die Impfung beziehungsweise Immunität durch den Impfausweis oder durch ein Attest vom Arzt, dass man schon einmal Masern hatte. Ausgenommen sind Menschen, die einen ärztlichen Nachweis vorlegen können, dass bei ihnen eine Impfung aus gesundheitlichen Gründen nicht ratsam ist, und Menschen, die vor 1970 geboren sind, weil sie mit hoher Wahrscheinlichkeit die Masern schon durchlitten haben.
  • Kinder, die schon in einer Gemeinschaftseinrichtung betreut werden, und Personen, die dort bereits tätig sind, müssen den Nachweis bis zum 31. Juli 2021 erbringen.
  • Nichtgeimpfte Kinder können vom Besuch der Kindertagesstätte ausgeschlossen werden. Nichtgeimpftes Personal darf in Gemeinschafts- oder Gesundheitseinrichtungen keine Tätigkeiten aufnehmen.
  • Künftig sollen alle Arztgruppen (außer Zahnärzte) Masernimpfungen verabreichen dürfen.
  • Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) soll verstärkt über Schutzimpfungen informieren. Dafür werden Mittel in Höhe von 2 Millionen Euro pro Jahr bereitgestellt.
  • Damit der Öffentliche Gesundheitsdienst (ÖGD) wieder verstärkt freiwillige Reihenimpfungen in Schulen durchführen kann, werden die Krankenkassen verpflichtet, mit dem ÖGD Vereinbarungen über die Erstattung der Kosten für diese Impfungen zu treffen.

Impfungen in der Apotheke 

Die vorgesehenen Neuregelungen zur Impfdokumentation antizipieren, dass in Zukunft möglicherweise auch Apotheken Schutzimpfungen durchführen könnten. Bekanntlich sieht der Entwurf für das Gesetz zur Stärkung der Vor-Ort-Apotheken vor, dass Apotheker künftig in Modellvorhaben Grippeschutzimpfungen verabreichen können. Schon dort, nun aber auch im Entwurf für das Masernschutzgesetz, ist vorgesehen, dass im Impfausweis beziehungsweise der Impfbescheinigung künftig nicht mehr der Name und die Anschrift „des impfenden Arztes“ zu vermerken ist, sondern „der für die Schutzimpfung verantwortlichen Person“. Der hier einschlägige § 22 Infektionsschutzgesetz selbst regelt aber auch weiterhin nicht, welche Personen unter welchen Voraussetzungen Schutzimpfungen durchführen dürfen, heißt es in der Begründung der Kabinettsvorlage. Sollen künftig also auch Apotheker impfen dürfen, muss dies noch explizit an geeigneter Stelle geregelt werden. 

Bußgeld bei Verstoß gegen die Impfpflicht 

Wer gegen die Impfpflicht verstößt, dem droht ein Bußgeld. Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) hatte von bis zu 2.500 Euro gesprochen. Zuständig für Überwachung und Bußgelder sind die örtlichen Gesundheitsämter. Kitas, Schulen und andere Einrichtungen müssen Impfsäumige an sie melden. Laut Bundesgesundheitsministerium geht es bei der Impfpflicht nicht nur um den Schutz Einzelner vor Masern, sondern auch um den sogenannten Gemeinschaftsschutz – also eine Verhinderung der Weiterverbreitung der Krankheit in der Bevölkerung. Bei mindestens 95 Prozent der Bevölkerung sei dafür Immunität erforderlich. Deutschland habe das bislang nicht erreicht. 

In Kraft treten soll die Masern-Impfpflicht im März 2020. Nach dem Kabinett muss später noch der Bundestag zustimmen. Im Bundesrat kann das Gesetz nicht gestoppt werden, denn in der Länderkammer ist es laut Regierung nicht zustimmungspflichtig.