Corona-Schutzmaßnahmen
Corona-Pandemie
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Maskenpflicht trotz Spuckschutz?

Apotheken-Offizin mit Glasscheiben an HV
Muss trotz Plexiglas vor dem HV-Tisch eine Maske getragen werden? Die Frage stellen sich derzeit viele Apotheken. | Bild: Mattias Christ / Imago Images

In Sachsen gilt die Maskenpflicht bereits seit vergangenem Montag, alle anderen Bundesländer haben aber bereits angekündigt, sie in den nächsten Tagen einzuführen. Wobei es sich ganz korrekt nicht um eine Verpflichtung handelt, eine Schutzmaske zu tragen, sondern um eine Pflicht, Mund und Nase zu bedecken. Das soll bevorzugt mit Behelfsmasken aus Stoff oder einem einfachen Mund-Nasen-Schutz geschehen, um nicht die ohnehin schon an allen Ecken und Enden fehlende Schutzausrüstung für medizinisches Personal noch weiter zu verknappen. Zur Not tut es auch ein Tuch.

Wie bei den meisten Corona-Maßnahmen kocht auch hier jedes Bundesland sein eigenes Süppchen. Teils gilt die Maskenpflicht nur bei Benutzung von Bussen und Bahnen, teils auch im Einzelhandel. In Sachsen heißt es explizit, dass auch das Personal Mund und Nase bedecken muss, andere Länderverordnungen sind da weniger genau.

BAV geht derzeit davon aus, dass Scheiben nicht reichen

In den meisten Apotheken wurden bereits zahlreiche Schutzmaßnahmen getroffen. Viele tragen ohnehin schon Masken, hin und wieder sieht man auch Visiere. Ein „Spuckschutz“ ist fast schon Normalität. Mit den neuen Vorgaben kommt aber vielerorts die Frage auf, ob das Personal Masken tragen muss, wenn es eine mechanische Barriere am HV gibt. 

Der bayerische Apothekerverband geht in einem Schreiben an seine Mitglieder aller Voraussicht nach nicht davon aus, dass man auch mit einer Installation von Plexiglasscheiben oder der Ergreifung anderweitiger Maßnahmen in der Apotheke diese Pflicht abwenden kann. Auf Nachfrage von DAZ.online erklärt ein Sprecher, dass dazu leider keine Einschätzung seitens des Verbandes möglich sei. Eine Empfehlung seitens der Kammer oder des Ministeriums liegt bislang nicht vor

SLAK und SAV: Apotheken sollen eigenverantwortlich entscheiden

In Sachsen erklärt das zuständige Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftliches auf Nachfrage von Kammer und Verband: „Die Maskenpflicht im öffentlichen Raum besteht grundsätzlich auch für das Verkaufspersonal. Allerdings muss hier auch die Zumutbarkeit berücksichtigt werden. Sofern beispielsweise eine Person den ganzen Tag im Geschäft tätig ist, kann, wenn es hier entsprechende Maßnahmen zur Abstandshaltung und Abtrennungsscheiben oder Ähnliches gibt, auf das Tragen der Maske auch zeitweise verzichtet werden. Insoweit können auch Plexiglasscheiben als Maßnahmen zur Abstandshaltung herangezogen werden.“ 

SLAK und SAV haben daraufhin den Apotheken empfohlen, anhand der räumlichen Gegebenheiten in ihren Offizinen in Absprache mit Ihren Teams eigenverantwortlich zu entscheiden, welche Maßnahmen zur Abstandshaltung sie für erforderlich und verhältnismäßig halten.

In jedem Bundesland anders

Somit scheint auch hier, die Antwort auf die Frage, ob mit einer Wand vor dem HV oder einem Visier der Maskenpflicht genüge getan werden kann, zu lauten: Kommt drauf an – wie so oft bei den Maßnahmen, die Corona betreffen. Und worauf kommt es an? Einmal in welchem Bundesland die Apotheke ansässig ist und dann unter Umständen, wie zum Beispiel in Sachsen, auf die Gegebenheiten in der jeweiligen Offizin.

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