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Arbeitsrecht: Mitarbeiterbesprechung und Fortbildung – ist das eigentlich Arbeitszeit?

Wenn Fortbildung oder Teamsitzung in den Feierabend fallen sollen, wird es schwierig. | Bild:© Westend61 / Fotolia.com

Es ist gut nachvollziehbar, dass es zur Belastung wird, wenn von einem erwartet wird, für apothekeninterne Veranstaltungen die wertvolle Freizeit zu opfern. Grundsätzlich ist es so, dass immer die Veranstaltungen als Arbeitszeit zu werten sind, an denen man verpflichtend teilnehmen muss. So wäre zum Beispiel ein Sommerfest oder eine Einladung zu einem Teamabend im Restaurant, bei dem die Teilnahme freiwillig ist, keine Arbeitszeit, sondern hier dürfte erwartet werden, dass PTA ihre Freizeit einsetzen.

Teambesprechung ist Arbeitszeit

Teambesprechungen dienen der verbesserten Kommunikation im Team und letzten Endes der Verbesserung der Arbeitsabläufe in der Apotheke. In der Regel ist die Teilnahme verpflichtend. Auch von Teilzeitbeschäftigten wird normalerweise erwartet, dass sie zum Beispiel zu einer Besprechung am Abend noch einmal anreisen. Da die Teilnahme nicht freiwillig ist, muss der Arbeitgeber die hierfür aufgewendete Zeit als Arbeitszeit vergüten. Für tarifgebundene Arbeitsverhältnisse ist dies ausdrücklich in § 3 Nr. 3 BRTV geregelt.

Fortbildungsregelung

Eine ähnliche Regelung gilt für Fortbildungsveranstaltungen. Wenn der Arbeitgeber erwartet, dass ein Mitarbeiter an einer bestimmten Fortbildung teilnimmt oder sie bzw. ihn gar hierzu anmeldet, findet sich für tarifgebundene Arbeitsverhältnisse in § 17 Nr. 5 BRTV ausdrücklich festgehalten, dass der Arbeitgeber hier nicht nur die Zeit der Teilnahme, sondern die einschließlich für An- und Abreise aufgewandte Zeit als Arbeitszeit vergüten muss. Auch die Teilnahmegebühren sind durch den Apothekenleiter zu begleichen.

Im Zweifel eine Vereinbarung treffen

Wenn im Arbeitsverhältnis der BRTV nicht gelten sollte, gibt es in dieser deutlichen Form keine gesetzliche Regelung. Hier kommt es wieder darauf an, ob der Arbeitgeber einen Mitarbeiter zur Teilnahme verpflichtet. Ist die Situation unklar, sollte vorab eine Vereinbarung getroffen werden. Wenn der Arbeitgeber nicht bereit ist, die für die Fortbildung aufgewandte Zeit als Arbeitszeit zu vergüten, ist der Mitarbeiter auch nicht verpflichtet, an der Fortbildung teilzunehmen.