Sonderregeln im Apothekenalltag
Corona-Pandemie
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So bekommen Apotheken die Botendienstpauschale

Blick auf Abrechnungssoftware der Apotheke
Bild: Schelbert

Am 22. April 2020 trat die SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung in Kraft, die unter anderem auch eine einmalige Pauschale in Höhe von 250,00 Euro (netto) für den Botendienst vorsieht. Zweck der Pauschale war, dass die Apotheken sich in Corona-Zeiten für ihre Botendienste mit Schutzausrüstung und Desinfektionsmitteln ausstatten können. Doch nun wird sie erst ausgezahlt, wenn die Zusatzvergütung für die Botendienste bereits ausläuft. Fünf Euro zuzüglich Mehrwertsteuer je Lieferort und Tag kann die Apotheke sowohl bei gesetzlichen Krankenkassen als auch bei privaten Krankenversicherern noch bis zum 30. September 2020 abrechnen, wenn sie einem Patienten Arzneimittel liefert. Die ABDA setzt sich bereits für eine Verlängerung der Vergütung ein.

So funktioniert die Auszahlung

Sie wird nun allen Apotheken, die mindestens einmal die Sonder-PZN 06461110 für Botendienste abgerechnet haben, überwiesen – allerdings erst ab Ende September. Der Nacht- und Notdienstfonds des Deutschen Apothekerverbandes übernimmt die Abwicklung und zieht den Apotheken dafür 5 Euro Aufwandspauschale ab. Darauf haben sich DAV und GKV-Spitzenverband in der „Vereinbarung über die Finanzierung und Auszahlung von einmaligen Botendienst-Pauschalen gemäß § 4 Absatz 2 der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung“ verständigt, die nunmehr in Kraft getreten ist. Ein besonderer Antrag, um die Pauschale zu erhalten, ist nicht nötig.

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