Arbeitsrechtliche Fragen
PTA – Der Beruf
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Was PTA darüber wissen sollten: Social Media und die Schweigepflicht

Auf Social-Media-Kanälen wird zum Teil über pharmazeutische Probleme von Kunden diskutiert. Aber ist das überhaupt erlaubt? | Bild: twinsterphoto / AdobeStock

Hier bewegt sich so manch einer zumindest im legalen Graubereich, da für alle PTA, die in einer öffentlichen Apotheke arbeiten, die Schweigepflicht gilt. Die Verletzung der Schweigepflicht ist nach § 203 Strafgesetzbuch sogar unter Strafe gestellt. 

Schweigepflicht in der Apotheke 

Wer als Apotheker oder Angehöriger eines anderen Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert (das wäre dann die PTA), ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner beruflichen Eigenschaft anvertraut worden ist, kann mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft werden.  

Ein Geheimnis ist dabei im Apothekenbereich schon die Tatsache, dass ein Mensch überhaupt eine Apotheke aufgesucht hat. Erst recht dann die erworbenen Medikamente, die Verschreibungen, die behandelnden Ärzte, soweit ersichtlich die Diagnosen und Art und Dauer der Erkrankung. 

Rückschlüsse auf Patienten vermeiden 

Dabei wird in sozialen Medien wohl niemand so unbedarft sein, tatsächlich Kunden mit Namen zu benennen. Es kann aber ausreichend für ein strafbares Verhalten sein, wenn sich anhand der geschilderten Umstände auf eine bestimmte und damit identifizierbare Person Rückschlüsse ziehen lassen.  

Wenn also zum Beispiel von der im Forum registrierten PTA bekannt ist, in welcher Apotheke sie arbeitet oder – bei kleinen Orten – auch nur, in welchem Ort sie tätig ist, und sie sich dort zum Beispiel über die erfolglosen Abnehmversuche einer erheblich übergewichtigen, ortsansässigen Dermatologin äußert, dürften mindestens die anderen Bewohner dieses Ortes recht schnell wissen, um wen es sich handelt. 

Achtung: Betriebsgeheimnis! 

Vorsichtig sein muss man allerdings nicht nur in Bezug auf die Daten, die man von und über Kunden erfährt, sondern auch in Bezug auf die Informationen, die man als Angestellte/r über seinen Arbeitgeber und die Apotheke erfährt. Dabei greift der Schutz des § 17 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) in mehreren Bereichen: Stellt die Apotheke zum Beispiel eine beliebte Teemischung nach „Spezialrezept“ her, so darf man sich über die Zusammensetzung dieser Mischung als sogenanntes Betriebsgeheimnis nicht in der Öffentlichkeit äußern. Ein Geschäftsgeheimnis, das ebenfalls dem besonderen Schutz unterliegt, wäre zum Beispiel die wirtschaftliche Situation der Apotheke („Ich weiß nicht, wie lange das bei uns noch gut geht. Der Großhandel liefert nur noch gegen Vorkasse.“). 

Das Ansehen des Arbeitgebers wahren

Als allgemeine arbeitsvertragliche Nebenpflicht gilt es auch, keine persönlichen Umstände oder Verhaltensweisen seines Arbeitgebers zu verbreiten, soweit diese geeignet sind, ihn in der Öffentlichkeit herabzusetzen. Verstöße hiergegen werden mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe geahndet.  

Auch hier bitte aufpassen: Wer deutlich macht, in welcher Apotheke er arbeitet („Wir sitzen am Flughafen xy“), macht sich bei Äußerungen über seinen Chef, dem er zum Beispiel ein Alkoholproblem unterstellt, ganz schnell strafbar, da dann für jeden Nutzer ganz leicht zu erkennen ist, um welche Person es sich handelt. 

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