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Neue Untergrenze beim Mindestlohn: Apothekenpersonal im Nachtdienst unter Mindestlohn-Niveau

Apotheker erhalten 8,50 Euro pro Stunde im Nachtdienst zwischen 22:00 Uhr und 8:00 Uhr: das liegt unter dem neuen Mindestlohn-Niveau. | Bild: ABDA

Mindestlohnkommission legt neue Untergrenze fest

Beschäftigte sollen ab 2019 mindestens 9,19 Euro brutto pro Stunde erhalten. Die Untergrenze steigt ab 2020 noch einmal auf 9,35 Euro pro Stunde. Auf diese Eckdaten hat sich die Mindestlohnkommission verständigt, die sich aus Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertretern zusammensetzt. Bisher lagen die Werte bei 8,50 Euro (ab 2015) und 8,84 Euro (ab 2017). Davon ausgenommen sind Azubis, Pflichtpraktikanten oder Personen in Praktika unter drei Monaten sowie Langzeitarbeitslose in den ersten sechs Monaten nach einer Arbeitsaufnahme. Es ist davon auszugehen, dass Bundesarbeitsminister Hubertus Heil (SPD) den Vorschlag der Kommission umsetzt. In einem Statement betonte Heil, dass vor allem Frauen vom Mindestlohn profitieren.

Apotheker, Apothekerassistenten und Pharmazie-Ingenieure im Nachtdienst unter Mindestlohn-Niveau

Das Thema hat auch für angestellte Approbierte, Apothekerassistenten und Pharmazie-Ingenieure Relevanz. Für die Zeit zwischen 22:00 Uhr und 8:00 Uhr, sprich zehn Stunden, erhalten sie entweder 5,5 Stunden Freizeit oder 85,00 Euro Vergütung. Der Gehaltsbestandteil entspricht 8,50 Euro pro Stunde und liegt damit unter dem derzeit gültigen Mindestlohn. „Bei den aktuellen Tarifverhandlungen fordern wir von den Arbeitgebern, hier nachzubessern“, sagt Tanja Kratt. Sie ist Zweite Vorsitzende und leitet die Tarifkommission bei ADEXA. „Diese Vergütung ist absolut nicht mehr zeitgemäß, insbesondere vor dem Hintergrund des Fachkräftemangels.“

PKA müssen Arbeitszeit dokumentieren, wenn sie weniger als 2.000 Euro brutto verdienen

Außerdem sollten Boten, Reinigungskräfte und BüromitarbeiterInnen in den Apotheken darauf achten, dass sie nicht unter dem gesetzlichen Mindestlohn arbeiten. Kratt: „Das Mindestlohngesetz schreibt im Übrigen vor, dass für Arbeitseinkommen unterhalb von brutto 2.000 Euro die Arbeitszeiten – sprich Beginn, Ende und Dauer der Arbeitszeit – grundsätzlich zu dokumentieren sind. Dies betrifft insbesondere die Berufsgruppe der PKA.“