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Anlagen 1 und 2 der Hilfstaxe gelten vorerst weiter: Übergangsregelung für die Taxation von Rezepturen

Bild: Sket

Nach dem Schiedsspruch zur Anlage 3 der Hilfstaxe Anfang dieses Jahres war der Ruf nach einer Kündigung verschiedener Teile der Hilfstaxe immer lauter worden. Ende Juni war es dann soweit: Der DAV kündigte nicht nur die frisch beschlossenen Preise einzelner Zytostatika-Wirkstoffe außerordentlich. Er kündigte auch die Anlage 1 der Hilfstaxe mit den Stoffpreisen für klassische Rezepturen sowie die Anlage 2 mit den Gefäßpreisen – und das mit Wirkung zum 30. September 2018. Die in diesen beiden Anlagen vereinbarten Preise sind seit 1. Oktober 2009 gültig. Für marktgerecht halten die Apotheker sie schon lange nicht mehr. Eine Aktualisierung ist also mehr als überfällig.

Seitdem die Kündigung ausgesprochen ist, ist die „Technische Kommission“ nach § 3 der Hilfstaxe bereits mehrfach zusammengetreten, um die Anlagen zu überarbeiten, bestätigt eine DAV-Sprecherin. Diese Kommission besteht aus je fünf Vertretern des GKV-Spitzenverbandes und des DAV.

Nun stellte sich die Frage: Werden sich GKV-Spitzenverband und DAV bis Ende September einig über die Anlagen 1 und 2? Und was ist, wenn nicht? Während die Apothekerseite meinte, nach Ablauf der First würde die Arzneimittelpreisverordnung (§ 5 AMPreisV) wieder aufleben, was im Regelfall zu deutlich höheren Rezepturpreisen führen würde, meinte die Kassenseite, die alten Anlagen blieben trotz Kündigung so lange gültig, bis sie durch neue abgelöst werden.

DAV und GKV finden Zwischenlösung

Nun haben sich der DAV-Sprecherin zufolge die Hilfstaxen-Partner auf eine Zwischenlösung verständigt: „DAV und GKV-Spitzenverband haben sich auf eine befristete Fortgeltung der in den Anlagen 1 und 2 des Vertrages über die Preisbildung für Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen (§§ 4 und 5 der AMPreisV), der sogenannten Hilfstaxe, niedergelegten Preise für Stoffe und Gefäße bis zu einem einvernehmlichen Beschluss über entsprechende Aktualisierungen und Ergänzungen, spätestens jedoch bis zum 31.12.2018 geeinigt“.

Das heißt: Die Preise für Stoffe und Gefäße bleiben vorläufig auch über den 30. September hinaus gültig – aber längstens bis zum Jahresende. Zuvor will man offenbar eine Einigung gefunden haben: Die Überarbeitung der Anlagen 1 und 2 durch die Technische Kommission dauere noch an, so die DAV-Sprecherin.

Wie es mit der Anlage 3 weitergeht, bleibt ebenfalls abzuwarten. Entscheidend wird hier sein, wie das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg über die Klage des DAV gegen den Schiedsbeschluss entscheidet. Das Gericht hat seine Entscheidung für den 16. Oktober 2018 angekündigt.