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Lieferengpass-Gesetz tritt in Kraft: Was gilt ab wann?

Das Lieferengpass-Gesetz (ALBVVG) wurde verkündet. Welche Regelungen greifen ab wann für Apotheken? | Bild: ABDA

Das Arzneimittellieferengpassbekämpfungs- und Versorgungsverbesserungsgesetz (ALBVVG) ist gestern im Bundesgesetzblatthttps://www.recht.bund.de/bgbl/1/2023/197/VO.html?nn=55638  verkündet worden. Damit ist ein fließender Übergang bei den erweiterten Austauschregeln gesichert: Die derzeit temporär bis 31. Juli 2023 im Sozialgesetzbuch 5. Buch (SGB V) und der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) verankerten Pandemie-Regeln werden ab 1. August durch fixe gesetzliche Regelungen ersetzt (in § 129 Abs. 2a SGB V und § 17 Abs. 5b ApBetrO).

Was ist neu?

Neu im Vergleich zu den aus der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung bekannten Regeln ist vor allem, dass nicht mehr an die „Vorrätigkeit“ des abzugebenden Arzneimittels angeknüpft wird. Die erleichterten Austauschregeln gelten nun bei „Nichtverfügbarkeit“ des nach Maßgabe des Rahmenvertrags abzugebenden Mittels. Diese liegt vor, wenn das Arzneimittel nicht innerhalb einer angemessenen Zeit beschafft werden kann. Dazu sind zwei unterschiedliche Verfügbarkeitsanfragen bei vollversorgenden Arzneimittelgroßhandlungen zu stellen. Wird die Apotheke nur von einem Großhändler beliefert, reicht eine Anfrage.  

Überdies entfällt der bislang nach Arztrücksprache noch mögliche Austausch gegen ein pharmakologisch-therapeutisch vergleichbares Arzneimittel, wenn ein wirkstoffgleiches Medikament nicht zu haben ist.

Retax-Einschränkungen gelten ab 27. Juli

Die neuen Retax-Einschränkungen in § 129 Abs. 4d SGB V treten dagegen bereits morgen, am 27. Juli 2023 in Kraft. Ab morgen dürfen Kassen also beispielsweise nicht mehr retaxieren, wenn die Dosierangabe auf dem Rezept fehlt. Und auch die Nullretaxation bei Nicht-Abgabe eines Rabattarzneimittels ist dann Vergangenheit. Im letzteren Fall muss die Kasse den Preis für das abgegebene Arzneimittel auf jeden Fall zahlen, nur das Apothekenhonorar kann sie einkassieren. 

Vereinbarung über Hilfsmittel fehlt noch

Die allermeisten Bestimmungen des ALBVVG treten ab heute in Kraft. Doch gerade für Apotheken gibt es noch einige Regelungen, die erst später greifen werden. 

So tritt zwar der neue § 126 Abs. 1b SGB V heute in Kraft, der Apotheken davon befreit, in einem Präqualifizierungsverfahren nachzuweisen, dass sie – soweit es um apothekenübliche Hilfsmittel geht – „die Voraussetzungen für eine ausreichende, zweckmäßige und funktionsgerechte“ Abgabe erfüllen. Aber: GKV-Spitzenverband und Deutscher Apothekerverband müssen dann erst einmal ran. Sie müssen eine Vereinbarung darüber abschließen, welche Hilfsmittel als „apothekenübliche Hilfsmittel“ in diesem Sinne einzustufen sind. 

Kommt eine Vereinbarung nicht bis zum 27. Januar 2024 zustande, legt die Schiedsstelle bis zum 27. April 2024 den Inhalt der Vereinbarung fest. Hier ist als noch etwas Geduld gefragt – und Hoffnung, dass die Vertragspartner selbst eine rasche Einigung finden können.

Neue Vorgaben für Zuzahlung ab Februar 2024

Eine Änderung bei den Vorgaben zur Zuzahlung wird erst am 1. Februar 2024 in Kraft treten. § 61 SGB V erhält nämlich zwei neue Sätze. Einer regelt die Zuzahlung im Falle des Austauschs des verschriebenen Arzneimittels gegen mehrere Einzelpackungen im Fall der Nichtverfügbarkeit. 

Bislang haben Versicherte z. B. im Falle der Abgabe von drei N1-Packungen anstelle der verschriebenen N3-Packung drei Mal die Zuzahlung in Höhe von mindestens 5 Euro zu entrichten. Mit der Änderung soll dann sichergestellt sein, dass die Zuzahlung nur einmal zu zahlen ist und sich der Höhe nach auf die Packungsgröße bezieht, die der verordneten Menge entspricht. 

Ein weiterer Satz regelt die Zuzahlung im Falle der Abgabe einer Teilmenge aus der verschriebenen Packung – hier gilt dann Entsprechendes: Die Zuzahlung ist künftig auf der Grundlage der verordneten Packungsgröße zu leisten. Da für die Umsetzung der Neuregelung in § 61 im Vorfeld technische Anpassungen erforderlich sind, hat der Gesetzgeber bestimmt, dass sie erst sechs Monate später in Kraft tritt.

Erhöhte Vorratspflichten gelten ab Ende Dezember

Ebenso gelten andere zeitliche Vorgaben für die neuen Vorratspflichten für krankenhausversorgende Apotheken und Krankenhausapotheken. Ihnen soll ausreichend Zeit zum Aufbau der erhöhten Vorräte eingeräumt werden. Die einschlägigen Vorschriften treten daher erst am 27. Dezember 2023 in Kraft.