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Apotheken dürfen Öffnungszeiten verkürzen

Apothekerin hält Geschlossen-Schild
Sieben Apothekerkammern beschließen neue Mindestöffnungszeiten. | BIld: contrastwerkstatt / AdobeStock

In den Regionen Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Rheinland-Pfalz, Nordrhein und Westfalen-Lippe dürfen Apotheken ihre Mindestöffnungszeiten verkürzen, bestätigte die Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände (ABDA) einen Bericht der „Apotheken Umschau“.

Hierzu haben die sieben Apothekerkammern ihre Allgemeinverfügung zur Dienstbereitschaft angepasst. Die Neuregelungen geben den einzelnen Apotheken die Möglichkeit zu kürzeren Öffnungszeiten. Ob dies tatsächlich umgesetzt werde, sei aber Sache der einzelnen Apothekenleiter, erklärte eine ABDA-Sprecherin. 

Neue Regelungen variieren je nach Apothekerkammer

Vor allem in ländlichen Regionen herrsche häufiger Personalmangel. Wenn sich die Öffnungszeiten verkürzten, könnten Apotheken weiterhin geöffnet bleiben. „Eine Apotheke mit leicht verkürzten Öffnungszeiten ist besser als keine Apotheke – gerade auch auf dem Land“, sagte die Sprecherin.

Die Mindestregelungen sind je nach Kammerbezirk unterschiedlich. In Nordrhein und Westfalen-Lippe müssen Apotheken beispielsweise künftig von montags bis freitags an vier Tagen pro Woche eine tägliche Mindestöffnungszeit von sechs Stunden zwischen 8 Uhr und 20 Uhr und an einem weiteren Tag mindestens drei Stunden einhalten. Genaue Uhrzeiten sind nicht mehr vorgeschrieben. Für Samstage besteht nun keine Pflicht zur Öffnung mehr.

In Sachsen-Anhalt besteht fortan die Verpflichtung zur ständigen Dienstbereitschaft montags bis freitags zwischen 8 und 18 Uhr für mindestens sechs Stunden, der Mittwoch ist hiervon ausgenommen. Mittwochs, samstags sowie an bestimmten Feiertagen müssen die Apotheken mindestens drei zusammenhängende Stunden zwischen 8 und 14 Uhr geöffnet sein. Quelle: dpa / mia