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Ab Januar: BtM-Abgabebelege elektronisch

BtM-Abgabebeleg in Ordner abgeheftet
Belege für Betäubungsmittel aus Papier gehören ab Januar der Vergangenheit an. | Bild: Schelbert / PTAheute

Mit § 1 der Betäubungsmittel-Binnenhandelsverordnung (BtMBinHV) hat der Gesetzgeber festgelegt, dass alle Teilnehmenden am Betäubungsmittelverkehr für jede einzelne BtM-Abgabe (i.S.d. § 12 Abs. 1 Betäubungsmittelgesetz – BtMG) einen elektronischen Abgabebeleg zu erstellen haben. 

Auch Apotheken müssen diese BtM-Abgabebelege erstellen, wenn sie Betäubungsmittel an einen anderen Erlaubnisinhaber abgeben, also beispielsweise Betäubungsmittel an den Großhandel retournieren, an eine andere Filiale innerhalb des Filialverbundes abgeben oder bei Abgabe der Apotheke an den Nachfolger übergeben. 

Der Abgabebeleg ist dann der beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) angesiedelten Bundesopiumstelle zu übermitteln.

Wie erfolgt die elektronische Erstellung von Abgabebelegen?

Für die elektronische Erstellung von Abgabebelegen stehen – abhängig vom individuellen Umfang des BtM-Verkehrs – das Formularserver-Belegverfahren (wenige Belege) und das elektronische Belegverfahren (E-Belegverfahren) zur Verfügung. Was es damit auf sich hat und wie man sich anmeldet, erklärt das BfArM auf seiner Webseite.

Für alle Abgebenden, die nach § 4 BtMG von der Erlaubnispflicht nach § 3 BtMG befreit sind – dazu zählen insbesondere Apotheken – läuft bislang noch eine Übergangsfrist: Sie dürfen Abgabebelege in Papierform noch bis zum 31. Dezember 2023 verwenden. Ab dem neuen Jahr ist dann aber Schluss. Darauf weist aktuell die Apothekerkammer Berlin hin.

Empfangsbestätigung und Lieferschein weiterhin auf Papier

Ab 1. Januar 2024 wird es für die Abgabebelege also zwingend elektronisch. Empfangsbestätigung und Lieferschein sind allerdings weiterhin als Papierdokument auszudrucken und zusammen mit dem Betäubungsmittel zu versenden. Die unterschriebene Empfangsbestätigung muss im Rahmen der Dokumentation in der Apotheke aufbewahrt werden.

Die Kammer Berlin weist auch darauf hin, dass die Verletzung der erforderlichen Vorgaben im Belegverfahren als Ordnungswidrigkeit (§ 7 BtMBinHV) geahndet werden kann.