Arbeitsrechtliche Fragen
PTA – Der Beruf
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PTA im Notdienst – was ist zu beachten?

Sind PTA verpflichtet im Notdienst (mit-)zu arbeiten? Dieser Frage geht Rechtsexpertin Minou Hansen auf den Grund. | Bild: ABDA

Rechtsfrage

In unserer Apotheke wird immer öfter erwartet, dass auch wir PTA zumindest für ein paar Stunden im Notdienst mitarbeiten. Meine Chefin ist nicht bereit, uns zum Beispiel für die Sonntagsarbeit einen Zuschlag zu zahlen. Sie meint, weil wir alle 15 Prozent über dem Tarifgehalt verdienen, wären die Bereitschaftsdienste damit schon bezahlt. Mir kommt das ungerecht vor. Ich weiß aus anderen Branchen, dass man für Sonn- und Feiertagsarbeit bis zu 50 Prozent Zuschlag bekommt.  

Carina K., PTA aus Hessen.

Regelung des Bundesrahmentarifvertrags greift hier nicht

Die Aussage der Apothekenleitung ist so nicht richtig. Es gibt zwar eine Regelung im Bundesrahmentarifvertrag (§ 6 Nr. 6 BRTV/RTV Nordrhein), wonach bei einem Gehalt, das um 13 Prozent über dem Tarifgehalt liegt, die Bereitschaftsdienste bereits abgegolten sind und nicht zusätzlich in Geld oder Freizeit vergütet werden müssen. Allerdings gilt diese Regelung nur für das notdienstberechtigte und damit auch notdienstverpflichtete Personal. Die Berechtigung, Notdienstbereitschaften zu leisten, ergibt sich aus § 23 in Verbindung mit § 2 Nr. 5,6 Apothekenbetriebsordnung. Damit zählen Apothekerinnen und Apotheker, Pharmazieingenieurinnen und -ingenieure sowie Apothekerassistenten und Vorexaminierte zum Kreis der notdienstberechtigten Apothekenangestellten. Für PTA gilt diese Regelung nicht! Sie sind nicht zum selbstständigen Ableisten eines Bereitschaftsdienstes berechtigt, unter anderem, weil sie immer unter Aufsicht eines Apothekers arbeiten müssen. Wenn die Apothekenleitung PTA also zur Unterstützung und Mitarbeit im Bereitschaftsdienst einsetzt, kann sie sich nicht auf die Regelung des § 6 Nr. 6 BRTV/RTV Nordrhein berufen. 

Sonn- und Feiertagsarbeit 

Für PTA handelt es sich bei der Mitarbeit um Sonn- und Feiertagsarbeit, jedenfalls dann, wenn der Dienst an einem solchen Tag zu leisten ist. Hierfür müssen nach der Regelung in § 8 BRTV/RTV Nordrhein Zuschläge von 85 Prozent auf das Tarifgehalt gezahlt werden. Es wird also nicht pro Stunde das Tarifgehalt, sondern das 1,85-Fache des jeweiligen Gehalts pro Stunde gezahlt. 

Berechnung der Notdienstvergütung 

Um eine Gehaltsabrechnung auf Korrektheit zu überprüfen, muss man also zunächst das Tarifgehalt pro Stunde berechnen. Das ermittelt man, indem man das Tarifgehalt der jeweiligen Berufsjahresgruppe durch 173 dividiert. So liegt der Stundenlohn einer PTA im 9. bis 14. Berufsjahr in Hessen bei 14,47 Euro. Hierauf wird dann ein Zuschlag von 85 Prozent gezahlt, in unserem Beispiel also insgesamt ein Betrag von 26,76 Euro pro Stunde. Wenn PTA an einem Sonntag für vier Stunden im Notdienst mithelfen, muss auf ihrer Gehaltsabrechnung im darauffolgenden Monat ein zusätzlicher Betrag von 107,04 Euro brutto auftauchen. 

Freizeit statt Vergütung ist möglich 

Alternativ gibt es natürlich auch die Möglichkeit, dass anstelle einer Vergütung in Geld für die Arbeit im Notdienst Freizeit gutgeschrieben wird. Auch hier ist pro gearbeiteter Stunde ein Zuschlag von 85 Prozent fällig. Je gearbeitete Stunde erhalten PTA also nicht 60 Minuten, sondern 111 Minuten in ihrem Zeitkonto gutgeschrieben bzw. können sie „abbummeln“. 

Mitarbeit in der Nacht sehr selten

Dass PTA auch in der Nacht zum Notdienst herangezogen werden, kommt selten vor. Für die Nachtarbeit gibt es in §§ 7,8 BRTV/RTV hierfür folgende Regelung: Für die Zeit von 22:00 –6:00 Uhr wird ein Zuschlag von 50 Prozent gezahlt. Die restliche Zeit wird 1:1 mit dem „normalen“ Stundenlohn vergütet.  

Die Mitarbeiterin würde also für die Zeit von 22:00 Uhr bis 8:00 Uhr 8 × 1,5 Stunden (22:00 – 6:00 Uhr) und 2 × 1 Stunde (6:00 – 8:00 Uhr), also insgesamt 14 Stunden angerechnet bekommen. 

Wann gelten die Tarifverträge? 

Diese Aussagen gelten immer dann, wenn im Arbeitsverhältnis der Bundesrahmentarifvertrag (oder Rahmentarifvertrag Nordrhein) gilt, wenn PTA ADEXA-Mitglied sind und ihr/-e Arbeitgeber/-in Mitglied im ADA (Arbeitgeberverband Deutscher Apothekenleiter) oder der TGL Nordrhein. Ebenso dann, wenn die Geltung des BRTV im Arbeitsvertrag vereinbart wurde. Wenn dies nicht der Fall ist, sollte diese Regelung nachverhandelt werden. 

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