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2024: Was sich im neuen Jahr ändert

Wir heißen das neue Jahr 2024 herzlich willkommen! | Bild: Ксения Овчинникова / AdobeStock

Knallende Sektflaschen, Böller und Raketen – 2024 wurde lautstark eingeläutet. Was wird das neue Jahr wohl mit sich bringen? Mit dem Jahreswechsel stehen auch wieder einige Änderungen bereit, die insbesondere den Arbeitsalltag sowie das Gesundheitswesen betreffen. Wir haben die wichtigsten Neuerungen einmal für Sie zusammengefasst.

Nordrhein: Tarif-Angebot der Arbeitgeber ist indiskutabel

Die TGL Nordrhein hat für die Angestellten im Kammerbezirk nach der vertagten Verhandlung vom 5. Dezember ein noch weiter verschlechtertes Angebot vorgelegt: Außer einer Erhöhung um 50 Euro für PKA ab dem 1. Januar 2024 und weiteren 50 Euro zum 1. Januar 2025 würden demnach alle anderen Berufsgruppen auf dem Niveau von 2023 eingefroren werden – und auch alle Ausbildungsvergütungen.

E-Rezept-Pflicht ab Januar

Seit Juli 2023 können Patienten Rezepte in den Apotheken auch in digitaler Form einlösen. Das E-Rezept soll Zeit und Wege sparen und vieles einfacher machen. Zum Januar 2024 ist das E-Rezept ein verbindlicher Standard in der Arzneimittelversorgung geworden.

Vertragsärzte sind seit dem 1. Januar 2024 verpflichtet, für verschreibungspflichtige Arzneimittel E-Rezepte auszustellen. Zur Einlösung haben Versicherte drei Optionen: per App, Papierausdruck oder mit ihrer Krankenkassenkarte. Bislang gilt das für gesetzlich Versicherte, doch auch erste private Krankenversicherer wollen ihren Versicherten 2024 ermöglichen, das E-Rezept zu nutzen. *Stand: 29.12.2023

BtM-Abgabebelege nur noch elektronisch

Mit § 1 der Betäubungsmittel-Binnenhandelsverordnung (BtMBinHV) hat der Gesetzgeber festgelegt, dass alle Teilnehmenden am Betäubungsmittelverkehr für jede einzelne BtM-Abgabe (i.S.d. § 12 Abs. 1 Betäubungsmittelgesetz – BtMG) einen elektronischen Abgabebeleg zu erstellen haben. Diese Regelung gilt ab Januar 2024. 

Auch Apotheken müssen diese BtM-Abgabebelege erstellen, wenn sie Betäubungsmittel an einen anderen Erlaubnisinhaber abgeben, also beispielsweise Betäubungsmittel an den Großhandel retournieren, an eine andere Filiale innerhalb des Filialverbundes abgeben oder bei Abgabe der Apotheke an den Nachfolger übergeben.  

Der Abgabebeleg ist dann der beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) angesiedelten Bundesopiumstelle zu übermitteln.

Zertifikatskurs „PTA im Krankenhaus“ startet im Januar

Neben der öffentlichen Apotheke und der Industrie zählen auch Krankenhausapotheken zum Tätigkeitsbreich vieler PTA oder werden als solcher abgestrebt. Für sie bietet der Bundesverband Deutscher Krankenhausapotheker in Kooperation mit dem Deutschen Apotheker Verlag den Zertifikatskurs „PTA im Krankenhaus“ an.  

Der nächste Kurs beginnt bereits im Januar. Weiterführende Informationen finden Sie auf der Website des Deutschen Apotheker Verlags.

Festbeträge für Kinder-Arzneimittel werden aufgehoben

Mit Inkrafttreten des Arzneimittel-Lieferengpassbekämpfungs- und Versorgungsverbesserungsgesetzes (ALBVVG) am 26. Juli 2023 hat das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) eine aktuelle Liste von Arzneimitteln erstellt, die aufgrund der zugelassenen Darreichungsformen und Wirkstärken zur Behandlung von Kindern bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahrs notwendig sind.  

Für die in der Liste aufgeführten Arzneimittel hebt der GKV-Spitzenverband erstmals zum 1. Februar 2024 die Festbeträge auf. Neuer Basispreis für Arzneimittel mit altersgerechten Darreichungsformen für Kinder wird sodann ein um 50 Prozent erhöhter, fiktiver Festbetrag auf der Grundlage der Abgabepreise der pharmazeutischen Unternehmer ohne Mehrwertsteuer.  

Für gelistete Kinderarzneimittel ohne Festbetrag wird der bisherige Basispreis um 50 Prozent angehoben. Der pharmazeutische Unternehmer kann den Abgabepreis bis zu diesem neuen, erhöhten Basispreis anheben, ohne dass ein Preismoratoriumsabschlag anfällt – geht der Abgabepreis darüber hinaus, ist der Abschlag fällig.

Lieferengpass-Gesetz: Neue Vorgabe für Zuzahlungen

Mit Inkrafttreten des Lieferengpass-Gesetzes zum 1. August 2023 wurden dauerhaft erweiterte Austauschregelungen in den Apotheken eingeführt. Eine Änderung bei den Vorgaben zur Zuzahlung wird jedoch erst am 1. Februar 2024 in Kraft treten.  

  • Zuzahlung im Falle des Austauschs des verschriebenen Arzneimittels gegen mehrere Einzelpackungen bei Nichtverfügbarkeit: Bislang haben Versicherte z. B. bei der Abgabe von drei N1-Packungen anstelle der verschriebenen N3-Packung drei Mal die Zuzahlung in Höhe von mindestens 5 Euro zu entrichten. Mit der Änderung soll dann sichergestellt sein, dass die Zuzahlung nur einmal zu zahlen ist und sich der Höhe nach auf die Packungsgröße bezieht, die der verordneten Menge entspricht.
  • Zuzahlung im Falle der Abgabe einer Teilmenge aus der verschriebenen Packung: Die Zuzahlung ist künftig auf der Grundlage der verordneten Packungsgröße zu leisten. Da für die Umsetzung der Neuregelung in § 61 im Vorfeld technische Anpassungen erforderlich sind, hat der Gesetzgeber bestimmt, dass sie erst sechs Monate später in Kraft tritt.

Cannabis-Legalisierung

Durch das geplante Cannabisgesetz soll der private Besitz und Anbau von THC-haltigem Cannabis legalisiert werden. Gleichzeitig sollen auch die Regelungen zur Abgabe von medizinischem Cannabis in Apotheken modifiziert werden. 

Medizinisches Cannabis wird voraussichtlich ab April – nach den Plänen der Bundesregierung – nicht mehr unter das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) fallen. Dadurch würde die BtM-Dokumentation, sowie die Pflicht zur Tresorlagerung entfallen.

Dennoch vermuten Vertreter der Cannabis-Branche insgesamt eine Zunahme der Regularien zur Cannabisabgabe. Derzeit gehen die Vertreter der Ampel-Koalition davon aus, dass der Besitz von Cannabis am 1. April legal wird, ab dem 1. Juli soll auch der Anbau und Erwerb in Cannabis-Clubs möglich sein. Quelle: daz.online (Stand: 03.01.2024) 

Mammographie-Screening für Frauen über 70 Jahre

Bislang zahlten die gesetzlichen Krankenkassen eine Röntgenuntersuchung der Brust (Mammographie) in bestimmten medizinischen Fällen sowie bei 50- bis 69-Jährigen im Rahmen des Screenings alle zwei Jahre. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) weitet diese Altersgrenze nach oben aus: Voraussichtlich ab dem 1. Juli 2024 haben nun auch Frauen im Alter zwischen 70 und 75 Jahren alle zwei Jahre Anspruch auf ein Mammographie-Screening zur Brustkrebsvorsorge. Damit hätten zusätzlich circa 2,5 Millionen Frauen Anspruch die Vorsorgeuntersuchung.

Ausweiskontrolle für E-Rezept-App in Apotheken

Um digitale Angebote wie beispielsweise die elektronische Patientenakte oder die E-Rezept-App nutzen zu können, müssen sich Versicherte zuvor authentifizieren. Dieses Verfahren ist bislang jedoch wenig komfortabel. Apotheken sollen dabei helfen und Versicherten künftig ein Ident-Verfahren anbieten, um z. B. den Zugang zur E-Rezept-App zu ermöglichen. Laut Gematik soll das neue Angebot im Laufe des Jahres zur Verfügung stehen.

Minipille 2024 auch in Deutschland rezeptfrei?

Seit Juli 2021 darf die Minipille in britischen Apotheken ohne Rezept abgegeben werden. Das Konzept scheint zu funktionieren. Könnte es künftig Gestagen-Monopräparate auch in Deutschland rezeptfrei geben? Das könnte bald feststehen, denn der Sachverständigen-Ausschuss für Verschreibungspflicht diskutiert darüber in seiner Sitzung Ende Januar.

Mindestvergütung für Auszubildende wird angehoben

Auszubildende können sich ab 2024 über eine positive Veränderung ihrer Ausbildungsvergütung freuen. Denn ab Januar steigt die Mindestvergütung. Ausbildungsverträge dürfen dann im ersten Ausbildungsjahr die Grenze von 649 Euro nicht mehr unterschreiten. Im zweiten Ausbildungsjahr sind es 766 Euro und im dritten Ausbildungsjahr mindestens 876 Euro.

Erhöhung von Mindestlöhnen

Mit Beginn des neuen Jahres wird auch der Mindestlohn in Deutschland erhöht. Er steigt von 12 Euro auf 12,41 Euro brutto pro Stunde. Diese Änderung betrifft neben versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigten auch Minijobber. Für sie steigt die Verdienstgrenze um 18 Euro, also von 520 Euro auf 538 Euro im Monat.

Krankenkassenbeiträge steigen

Für Versicherte werden die Krankenkassenbeiträge um voraussichtlich 0,1 Prozentpunkte – also von 1,6 auf 1,7 Prozent – angehoben.

Neue Grenzwerte für Trinkwasser

Da seit Juni 2023 neue europäische Regelungen zum Schutz des Trinkwassers gelten, wurde die Trinkwasserverordnung aktualisiert. Einige Grenzwerte werden damit verschärft oder neu eingeführt. Ab dem 12. Januar 2024 gilt beispielsweise ein Grenzwert für Bisphenol A. Weitere neue Grenzwerte werden folgen, etwa für Microcystin-LR (ab Januar 2026) und für PFAS (per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen; mit stufenweiser Einführung ab Januar 2026 bzw. 2028). Ab 2028 sollen außerdem bereits bestehende Grenzwerte für Arsen, Blei und Chrom verschärft werden.

Änderungen beim Elterngeld

Geplant war, Eltern mit besonders hohem Einkommen ab 2024 das Elterngeld zu streichen. Laut neuesten Ampel-Plänen wird die Einkommensgrenze zwar gesenkt – jedoch nur schrittweise und auch nicht so stark wie ursprünglich geplant.  

Die Einkommensgrenze für das Elterngeld soll nicht plötzlich, sondern schrittweise sinken. Die Grenze liegt bei 250.000 Euro für Alleinerziehende und 300.000 bei Paaren (Stand: Dezember 2023). Für Paare sinkt sie im April 2024 von 300.000 Euro auf 200.000 Euro Jahreseinkommen. Ab April 2025 soll eine Einkommensgrenze von 175.000 Euro gelten. Für Alleinerziehende soll die Grenze ab April 2024 bei 150.000 Euro liegen. Ausschlaggebend ist der Geburtstag des Kindes: Für Eltern, deren Kinder bis zum 31. März 2024 geboren werden, ändert sich demnach nichts.

Einwegpfand wird ausgeweitet

Ab dem 1. Januar 2024 gilt auch für bisher pfandfreie Milch und Milchmixgetränke in Einwegflaschen und Dosen die Pfandregelung, und zwar mit 25 Cent Einwegpfand. Darunter fallen auch viele Energydrinks, die oftmals einen hohen Molke-Anteil haben.

Bürgergeld steigt

Die mehr als fünf Millionen Bürgergeld-Empfänger erhalten ab dem 1. Januar 2024 im Schnitt rund zwölf Prozent mehr Geld. Für Alleinstehende bedeutet das ein Plus von 61 auf 563 Euro im Monat. Erwachsene, die mit einem Partner zusammenleben, bekommen 506 Euro. Für Kinder liegen die Sätze je nach Alter zwischen 357 Euro und 471 Euro. Quelle:
PTAheute.de, daz.online, verbraucherzentrale.de