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Apotheken helfen beim Steuern sparen

Bild: M. Schuppich - Fotolia

„Jeder Patient, der seine Steuererklärung macht, sollte prüfen, ob es sich für ihn lohnt, notwendige Gesundheitsausgaben geltend zu machen, um Steuern zu sparen“, sagt DAV-Patientenbeauftragter Berend Groeneveld. Denn Gesundheitskosten wie Arzneimittelausgaben dürfen bei der Steuererklärung unter Umständen als „Außergewöhnliche Belastungen“ geltend gemacht werden, um das zu besteuernde Jahreseinkommen zu reduzieren. Infrage kommen sowohl die gesetzlichen Zuzahlungen in Höhe von 5 bis 10 Euro pro rezeptpflichtigem Arzneimittel als auch die Kosten für die rezeptfreie Selbstmedikation, wie z.B. Magen- und Erkältungsmittel. Aber Achtung: Anerkannt werden die Gesundheitskosten vom Finanzamt im Einzelfall erst ab dem Überschreiten einer bestimmten Belastungsgrenze, die von Einkommen, Familienstand und Kinderzahl abhängt. Darauf weist der Deutsche Apothekerverband (DAV) alle Steuerzahler hin, die ihre Einkommensteuererklärung für 2016 vorbereiten.

Rezept als Beleg der medizinischen Notwendigkeit

Damit das Finanzamt im jeweiligen Einzelfall die Arzneimittelausgaben als „Außergewöhnliche Belastungen“ gemäß § 33 Einkommensteuergesetz anerkennt, muss neben dem Zahlungsbeleg aus der Apotheke auch der Nachweis einer medizinischen Notwendigkeit erbracht werden. Bei den gesetzlichen Zuzahlungen für verschreibungspflichtige Medikamente ist ein ärztlich ausgestelltes rosa Rezept bereits Voraussetzung für die Arzneimittelabgabe. In der Selbstmedikation kann derweil die medizinische Notwendigkeit z.B. durch ein Grünes Rezept nachgewiesen werden, auf dem der Arzt ein nicht von der Krankenkasse übernommenes Arzneimittel empfehlen kann. Auch hier entscheidet das Finanzamt jeweils im Einzelfall.

Viele Apotheken unterstützten ihre Kunden auch dabei, den Nachweis über die Ausgaben für Arzneimittel zu erbringen. Und wenn man seine Quittungen und Belege im Laufe des Jahres 2016 nicht vollständig gesammelt hat? Dann kann in vielen Fällen die Stammapotheke helfen. Beispielsweise könne für Inhaber einer Kundenkarte nachträglich eine Jahresübersicht ausgedruckt werden, sagt Groeneveld: „Der Service sowie Inhalt und Form der Bescheinigungen können von Apotheke zu Apotheke variieren."