Aktuelles
3 min merken gemerkt Artikel drucken

Der besondere Rückblick: Apotheke mit „Privileg“

Die Bezeichnung „Privilegierte“ Apotheke hat ihren Ursprung im 15. Jahrhundert. | Bild: imago images / Torsten Becker

Anfänge des Apothekerberufs

Im Jahr 1241 erließ der berühmte Staufer-Kaiser Friedrich II. das Edikt von Salerno. Diese Verordnung schrieb eine Trennung der Berufe von Arzt und Apotheker vor. Nun waren Apotheker dazu verpflichtet, nach ärztlicher Anweisung Arzneimittel herzustellen. Die strikte Berufstrennung setzte sich in Deutschland aber erst Jahrhunderte später so richtig durch. Bis ins 18. Jahrhundert hinein gab es Ärzte, die auch Arzneimittel herstellten und abgaben.

Eid vor der Obrigkeit

Vor dem Jahr 1300 sind erst wenige richtige Apotheken in Deutschland nachweisbar. Doch nachdem im 14. Jahrhundert die Pest und andere Seuchen das Land heimsuchten, stieg die Zahl der Apotheken an. Schon damals galten Arzneimittel als Ware besonderer Art. Der Betrieb einer Apotheke bedurfte daher einer speziellen Genehmigung seitens der Obrigkeit. So mussten die frühen Apotheker zum Beispiel einen Berufseid leisten, etwa vor dem Stadtrat.

Frühe Formen der Betriebserlaubnis

Eine weitere Form der Betriebserlaubnis war der „Dienstbrief“. Mit diesem Vertrag wurden Rechte und Pflichten zwischen Apotheker und Stadt festgelegt. Vor allem in norddeutschen Städten gab es außerdem das Prinzip der Rats-Apotheke. Hierbei blieb die Apotheke im Besitz und unter Kontrolle der Stadt, während der Apotheker sie quasi als Angestellter betrieb.

„Privilegierte“ Apotheken – Rechte und Pflichten

Vom 15. Jahrhundert an war jahrhundertelang das sogenannte Apothekenprivileg eine der wichtigsten Formen der Apothekenbetriebserlaubnis. Das „Privileg“ vergaben die Landesherren, also die weltlichen oder geistlichen Herrscher des jeweiligen Gebiets, oder der König. War das „Privileg“ nur an den jeweiligen Apotheker gebunden, musste es ein Nachfolger erneut beantragen. Es konnte aber auch vererblich, verkäuflich und an das Grundstück gebunden sein. Wer eine „privilegierte Apotheke“ betrieb, verpflichtete sich zur ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung und zur Einhaltung angemessener Verkaufspreise. Im Gegenzug erhielt der Apotheker bestimmte Sonderrechte oder Steuernachlässe. Auch wurde ihm zum Beispiel genehmigt, weitere spezielle Waren wie Gewürze, Wein, Zuckerwaren, Kerzen etc. zu verkaufen. Handelte es sich um ein sogenanntes Exklusivprivileg, sicherte das dem Apotheker zu, dass sich in seinem Gebiet keine Konkurrenz ansiedeln durfte. Noch heute haben einige traditionsreiche Apotheken den Zusatz „privilegiert“ im Namen, manche nennen sich sogar „Königlich privilegierte Apotheke“. Sie unterscheiden sich ansonsten aber nicht von anderen Apotheken.

Konzessionen und Apothekengesetz

Ab dem 19. Jahrhundert kam der Einfluss Preußens zum Tragen: Statt eines Privilegs wurde als behördlicher Verwaltungsakt eine „Konzession“ erteilt. Anfänglich konnte der Konzessions-Inhaber bei seinem Ausscheiden den Behörden einen Nachfolger präsentieren („Realkonzession“). Später war die Konzession an die Person gebunden („Personalkonzession“). Sie fiel also nach dem Ausscheiden des Inhabers an den Staat zurück und wurde im Rahmen einer Ausschreibung neu vergeben. Heute gilt in unserem Apothekenwesen die Niederlassungsfreiheit, die 1960 durch das Apothekengesetz rechtlich verankert wurde. Quellen: DAZ 43/1998; Hunnius Pharmazeutisches Wörterbuch, 10. Aufl.; Enzyklopädie Medizingeschichte, Walter de Gruyter 2007; www.pschyrembel.de; Historisches Portal Essen