mein Beruf: Ausblick: Was sich 2026 ändert
Zu Jahresbeginn: mögliche Erhöhungen beim Gehalt
Ein neuer Gehaltstarifvertrag tritt in Kraft: Ab dem 1. Januar erhalten tarifgebundene PTA im gesamten Bundesgebiet mit Ausnahme von Sachsen und Nordrhein mehr Geld.
PTA-Praktikanten erhalten während ihrer sechsmonatigen Ausbildungszeit in öffentlichen Apotheken 876 Euro Ausbildungsvergütung. Die Vereinbarung gilt für ein Jahr. Im Bezirk Nordrhein läuft der Gehaltstarifvertrag Mitte des Jahres aus. Hier gibt es aber noch kein neues Verhandlungsergebnis.
Verdienstgrenze bei Minijobs steigt
Die monatliche Verdienstgrenze für Minijobs steigt 2026 von 556 Euro auf 603 Euro. Damit können PTA, die auf geringfügiger Basis in Apotheken arbeiten, künftig mehr verdienen, ohne ihren Minijob-Status zu verlieren. Seit einigen Jahren ist die Verdienstgrenze bei Minijobs dynamisch an den Mindestlohn gekoppelt. Erhöht sich der Mindestlohn, steigt automatisch auch der maximal zulässige Monatsverdienst im Minijob – zum 1. Januar steigt der Mindestlohn von 12,82 Euro auf 13,90 Euro pro Stunde.
Aktivrente soll starten
Ab dem 1. Januar sollen Personen, die das Rentenalter erreicht haben, bis zu 2.000 Euro im Monat steuerfrei hinzuverdienen können. Auch PTA würden von der Regelung profitieren. Das Gesetz ist allerdings noch nicht verabschiedet. Somit sind sowohl der Startpunkt als auch die genaue Ausgestaltung noch unklar.
Übergangslösung für die Chargendokumentation wird verlängert
Seit es E-Rezepte gibt, müssen Apotheken im Abgabedatensatz die Chargenbezeichnung der abgegebenen Fertigarzneimittel angeben. Für patientenindividuell verblisterte Arzneimittel darf übergangsweise statt der Chargennummer der Begriff „STELLEN“ in das Datenfeld eingetragen werden. Zunächst sollte diese Lösung bis 30. Juni 2025 gelten, dann wurde bis 31. Dezember 2025 verlängert. Bis dahin fand sich aber keine technische Lösung. Daher hat sich das Bundesgesundheitsministerium dafür ausgesprochen, die Frist für die „STELLEN“-Übergangslösung bis Ende 2026 zu verlängern.
Im Lauf des Jahres: Verkauf von Lachgas wird eingeschränkt, K.-o.-Tropfen werden verboten
Der Bundestag hat am 13. November 2025 die Änderung des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes beschlossen. Der Verkauf von Lachgas-Kartuschen mit mehr als 8,4 Gramm Füllmenge und von mehr als zehn Stück pro Kaufvorgang ist künftig verboten. Außerdem ist ein Abgabeverbot an und ein Erwerbs- und Besitzverbot für Minderjährige sowie ein Verbot zur Abgabe über Automaten und den Versandhandel an private Endverbraucher vorgesehen. Eine weitere Regelung betrifft Gamma-Butyrolacton (GBL) und 1,4-Butandiol (BDO) (als Reinstoff und Zubereitungen dieser Stoffe mit einem Gehalt von jeweils mehr als 20 Prozent), die als K.-o.-Tropfen missbraucht werden. Durch die Gesetzesänderung sind etwa Inverkehrbringen, Handel und Herstellung der Substanzen verboten. Das Gesetz tritt drei Monate nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
T-Rezepte werden digital
Und sonst noch?
Auch außerhalb der Apotheke ändert sich einiges: Das Deutschlandticket wird teurer: Der Preis des Deutschlandtickets erhöht sich ab Januar um 5 Euro. Es kostet dann 63 Euro im Monat. Die Pendlerpauschale wird erhöht: Die Pendlerpauschale steigt 2026 auf 38 Cent, und zwar ab dem ersten Kilometer. Das heißt also, dass anders als bisher auch die ersten 20 Kilometer des Arbeitswegs künftig mit dem höheren Zuschuss berücksichtigt werden. Der Grundfreibetrag bei der Einkommensteuer steigt: 2026 bleibt ein größerer Teil des Einkommens steuerfrei, denn der Grundfreibetrag steigt von 12.096 Euro auf 12.348 Euro.
Mehr Kindergeld: Das Kindergeld wird 2026 pro Kind um vier Euro angehoben, auf 259 Euro pro Kind. Außerdem steigt der Kinderfreibetrag um 156 auf 9.756 Euro pro Kind (4.878 Euro je Elternteil).
Apothekenreform
Laut des im Oktober veröffentlichten Referentenentwurfs für das Apothekenversorgungs-Weiterentwicklungsgesetz sollen PTA nach der zweijährigen berufsbegleitenden Weiterqualifizierung Apothekenleiter zeitlich begrenzt vertreten dürfen. Und zwar nicht länger als 20 Tage im Jahr, davon zusammenhängend höchstens zehn Tage, an denen die Apotheke dienstbereit ist. Dies soll nur für Apotheken gelten, in denen sie bereits ohne Beaufsichtigung arbeiten, aber nicht für spezialisierte Apotheken (z. B. Zytostatikaherstellung). Ob diese Regelung letztendlich Eingang in das Gesetz findet, ist zum jetzigen Zeitpunkt völlig unklar.







