Corona-Schutzmaßnahmen
Corona-Pandemie
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Anspruch auf Schutzmasken für Risikogruppen

Sechs FFP2-Masken übereinanderliegend
Der Gesetzgeber will Risikogruppen bestmöglich mit Schutzmasken ausstatten. Die Apotheken sollen helfen. | Bild: Dan74 / Adobe Stock

Am vergangenen Wochenende haben die Regierungsfraktionen nochmals an ihrem Entwurf für das dritte Bevölkerungsschutzgesetz gefeilt. Anlass gab nicht zuletzt die öffentliche Anhörung vergangene Woche im Gesundheitsausschuss. Hier wurde teils massive Kritik an den neuen beziehungsweise nachgebesserten Ermächtigungsgrundlagen für die grundrechtseinschränkenden Maßnahmen zur Bekämpfung der Pandemie laut. Nachdem in der letzten Zeit zahlreiche Maßnahmen der Länder gekippt wurden – ein Stichwort ist das Beherbungsverbot –, soll nun mehr Rechtssicherheit hergestellt werden. Zudem will man die Akzeptanz für und das Vertrauen in die Maßnahmen wieder erhöhen. Dafür soll insbesondere ein neuer und inzwischen per Änderungsantrag nachgebesserter § 28a Infektionsschutzgesetz sorgen, der Details zu zulässigen Schutzmaßnahmen regelt.

Abseits der großen verfassungsrechtlichen Fragen dürfte für die Apotheken aber vor allem ein neuer Änderungsantrag Bedeutung erlangen. Er ergänzt eine bereits zuvor im Gesetzentwurf vorgesehene Neuregelung im Sozialgesetzbuch V: Demnach kann das Bundesgesundheitsministerium (BMG) im Fall einer festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite per Verordnung bestimmen, dass GKV-Versicherte ebenso wie nicht gesetzlich Versicherte einen Anspruch auf bestimmte Schutzimpfungen oder andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe sowie Testungen (auch auf Antikörper) haben. Dieser Anspruch wird nun zum einen präzisiert, zum anderen ausdrücklich auf bestimmte Schutzmasken erweitert – denn einen solchen Anspruch sieht der GKV-Leistungskatalog bisher nicht vor. Doch der Kreis der Anspruchsberechtigten soll eingegrenzt werden und sich auf in der Rechtsverordnung festzulegende Risikogruppen mit signifikant erhöhtem Risiko für einen schweren oder tödlichen COVID-19-Krankheitsverlauf beschränken.

Zuzahlung möglich, DAV muss angehört werden

Was die Finanzierung betrifft, ist zunächst die Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds gefragt, die Kosten werden aber aus Bundesmitteln erstattet. Das BMG hat zu diesem Anspruch auf Schutzmasken Einvernehmen mit dem Bundesfinanzministerium herzustellen – eine Zuzahlung durch den berechtigten Personenkreis kann vorgesehen werden, heißt es im geplanten Gesetzestext. Zudem ist vor dem Erlass der entsprechenden Rechtsverordnung der Deutsche Apothekerverband anzuhören. 

Das genaue Prozedere und die konkrete Ausgestaltung des Anspruchs muss die Rechtsverordnung ebenfalls regeln. Neben der Festlegung des anspruchsberechtigten Personenkreises kann auch die Art der Schutzmaske, wie beispielsweise FFP2-Schutzmasken, sowie die Anzahl der vom Anspruch umfassten Schutzmasken in der Rechtsverordnung bestimmt werden. Nicht zuletzt heißt es: „Ebenfalls geregelt werden können der Vertrieb und die Abgabe der Schutzmasken an die anspruchsberechtigten Personen, beispielsweise durch eine Abgabe der Schutzmasken in Apotheken, sowie die Preisbildung und Preisgestaltung.“ 

Der Gesetzentwurf samt seiner Änderungsanträge werden heute nochmals den Gesundheits- und den Rechtsausschuss des Bundestages durchlaufen. Der federführende Gesundheitsausschuss wird sodann eine Beschlussempfehlung für die abschließende Beratung im Bundestag vorlegen. In Kraft treten soll das Gesetz spätestens am 1. Dezember. 
Auf Landesebene hat Bremen kürzlich ein ähnliches Angebot gestartet. Dort kann jeder Bürger über 65 Jahre in Apotheken zehn FFP2-Schutzmasken im Monat erhalten.

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