Sonderregeln im Apothekenalltag
Corona-Pandemie
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Eilverordnung des BMG: Botendienstvergütung und weitere Austauschmöglichkeiten

Auf Apothekenauto steht Arzneimitteltüte
Per Eilverordnung des BMG sollen Apotheken fünf Euro pro Botendienst und 250 Euro einmalig erhalten, um sich für den Botendienst auszustatten. | Bild: Imago Images

Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) hat den Referentenentwurf für eine weitere Eilverordnung auf Grundlage des Bevölkerungsschutz-Gesetzes vorgelegt. Nachdem der Bundestag am 25. März eine epidemische Lage von nationaler Tragweite festgestellt hatte, kann das Bundesgesundheitsministerium nun eine Reihe von Maßnahmen ergreifen – unter anderem um die Versorgung mit Arzneimitteln, Betäubungsmitteln und anderen Wirk- und Ausgangsstoffen sicherzustellen.

Infektionsrisiko durch reduzierte Apothekenkontakte senken

Nach einer Verordnung, die vor allem Medizinstudenten adressierte, stehen diesmal apotheken- und arzneimittelrechtliche Regelungen im Mittelpunkt. Der Verordnungsentwurf konstatiert, dass Apotheken in der aktuellen Situation eine besondere Bedeutung zukommt. Sie versorgen Patienten mit den Arzneimitteln, auf die sie angewiesen sind – zugleich ergebe sich aus jedem Patientenkontakt in der Apotheke die Gefahr eines Infektionsrisikos für die in Apotheken beschäftigten Personen sowie für Patientinnen und Patienten. Zur Aufrechterhaltung der Arzneimittelversorgung soll deshalb das Infektionsrisiko durch reduzierte Apotheken- und Arztkontakte verringert werden – und das Wirtschaftlichkeitsgebot in der GKV vorübergehend zurücktreten.

Fünf Euro Botendienst-Zuschlag

Eine der Regelungen der sogenannten SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung betrifft den Botendienst. Um eine temporäre Vergütung der Apotheken für diese Leistung zu ermöglichen, wird die Arzneimittelpreisverordnung mit Ausnahmen versehen: Zusätzlich zu den üblichen Apothekenzuschlägen können Apotheken bei der Abgabe von Arzneimitteln im Wege des Botendienstes je Lieferort einen Zuschlag von einmal fünf Euro erheben.

Geld für Schutzausrüstung und Desinfektionsmittel

Und damit nicht genug: Es gibt auch noch einen einmaligen Beitrag zur Förderung des Botendienstes in Höhe von 250 Euro. Damit, so heißt es in der Begründung, sollen Apotheken bei der Anschaffung von beispielsweise Schutzausrüstung und Desinfektionsmittel unterstützt werden, die notwendig sind, um Botendienste auch weiterhin anzubieten. Um sicherzustellen, dass jede Apotheke den Zuschlag erhält, müssen die Vertragspartner das Nähere zur Aufbringung der Mittel und zu deren Verteilung vereinbaren.

Klarstellung zur Vergütung von Teilmengen

Überdies ist eine weitere temporäre Änderung an der Arzneimittelpreisverordnung vorgesehen, die die Vergütung abgegebener Teilmengen betrifft. Denn diese dürfen Apotheken vorübergehend abweichend von den Rahmenvertragsregelungen auch ohne Rücksprache mit dem Arzt abgeben (siehe unten). Und so wird in der Verordnung klargestellt, dass Apotheken nur bei der erstmaligen Abgabe von Teilmengen aus einer Arzneimittelpackung alle in § 3 Absatz 1 Satz 1 Der Arzneimitteverordnung enthaltenen Zuschläge erheben können. Bei jeder weiteren Abgabe von Teilmengen aus der Packung können die Apotheken nur das Fixum von 8,35 Euro je Abgabe erheben. Durch diese Regelung werde sichergestellt, dass die jeweiligen Kostenträger durch die Teilmengenabgabe nicht übermäßig belastet werden, heißt es in der Begründung. Zugleich werde jedoch sichergestellt, dass die in den Apotheken zu erbringende Beratung bei jeder Abgabe vergütet wird.

Weitreichendere Austauschmöglichkeiten vorgesehen

Die Verordnung enthält überdies Regelungen, die Apotheken weitere Austauschmöglichkeiten bieten, wenn ein verordnetes Arzneimittel nicht verfügbar ist, und weiter reichen als das, was Deutscher Apothekerverband und GKV-Spitzenverband kürzlich bereits vereinbart haben. 

So dürften etwa nach ärztlicher Rücksprache auch Arzneimittel abgegeben werden, die nicht wirkstoffgleich sind, sondern nur pharmakologisch-therapeutisch vergleichbar. Auch ein Aut-idem-Kreuz müsste nicht mehr beachtet werden. Und Packungsgrößen und Stärken könnten sogar ohne Rücksprache mit dem Arzt geändert werden. Teilmengen einer Packung können ebenfalls abgegeben werden. Von diesen neuen Optionen ausgenommen bleiben allerdings Arzneimittel zur Substitutionstherapie opioidabhängiger Menschen – hier soll nur die Teilmengenregelung möglich sein. 

Konkret sieht der Verordnungsentwurf, der heute noch von den betroffenen Verbänden kommentiert werden kann, Folgendes vor:

Sofern Teilmengen entnommen werden, stellt eine Änderung in der Arzneimittelpreisverordnung klar, dass für jede Teilmenge der Festzuschlag und somit die Beraungsleistung, der Arzneimittelpreis jedoch nur ein Mal abgerechnet werden können (siehe oben).

Regelungen nur bis spätestens 31. März 2021 gültig

Die Verbände sind nun gehalten, schnell Stellungnahmen abzugeben. Da die Verordnung nicht der Zustimmung des Bundesrats bedarf, kann Spahn sie sehr kurzfristig in Kraft treten lassen. 

Gelten werden die zahlreichen Ausnahmen dann, bis die Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite aufgehoben ist – spätestens mit Ablauf des 31. März 2021.

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