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Unvergällter Alkohol für Apotheken ab sofort steuerfrei

Apotheken dürfen unvergällten Alkohol zur Herstellung von Desinfektionsmitteln steuerfrei verwenden. | Bild: tl6781 / Adobe Stock

Apotheken leisten in diesen Wochen viel. Die COVID-19-Krise fordert einiges von ihnen ab. Es gilt nicht nur, verunsicherten Patienten mit Rat und Tat beiseite zu stehen – sie müssen auch zusehen, wie sie dafür sorgen können, die Ausbreitung des Virus einzudämmen. Zugleich sind sie gefragt als Hersteller von Desinfektionsmitteln für Kliniken, Arztpraxen, Heime – und auch Endverbraucher. Diese Herstellung ist allerdings in mehrfacher Hinsicht nicht ganz einfach – insbesondere im Hinblick auf knappe Ausgangsstoffe und Primärpackmittel. UNTER ANDEREM NEUE ALLGEMEINVERFÜGUNGEN SOLLEN HIER FÜR ERLEICHTERUNGEN SORGEN.

Unbürokratische Regelung dank anwaltlicher Unterstützung

Nun hat sich der im vergangenen Herbst gegründete Verband innovativer Apotheken e.V. (via) mit anwaltlicher Unterstützung von Dr. Morton Douglas dafür eingesetzt, dass es in Sachen Desinfektionsmittel auch auf steuerrechtlicher Ebene unbürokratischer zugehen kann. Und das nach eigenen Angaben mit Erfolg: Seit gestern könnten die Apotheken ihren „Kunden sowie auch vielen Ärzten auf kurzem Weg zu akzeptablem Preis in ausreichender Menge Desinfektion zur Verfügung stellen“, erklärt via-Vorstand Thomas Anthes.

Unvergällter Alkohol ab sofort für Apotheken steuerfrei erhältlich

Tatsächlich bestätigte gestern das Hauptzollamt Berlin, dass das Bundesministerium der Finanzen mit Erlass vom 17. März 2020 zugelassen hat, dass Apotheken, die nach dem Arzneimittelrecht befugt sind, Arzneimittel herzustellen, ab sofort unvergällten Alkohol zur Herstellung von Desinfektionsmitteln steuerfrei verwenden können.

Erlaubnis notwendig

Alkoholerzeugnisse sind laut Alkoholsteuergesetz von der Steuer befreit, wenn sie gewerblich „zur Herstellung von Arzneimitteln durch dazu nach dem Arzneimittelrecht Befugte“ verwendet werden (§ 27 ABS. 1 NR. 1 ALKSTG). Dafür nötig ist allerdings eine Erlaubnis, die Personen erteilt wird, „gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen“.

Vorerst gültig bis 31. Mai 2020

Nun gilt die Erlaubnis für Apotheken zur Verwendung von Alkohol zu diesem Zweck ohne Erlaubnisverfahren mit sofortiger Wirkung als erteilt. Diese Regelung gilt vorbehaltlich der weiteren Entwicklungen der Coronavirus-Pandemie zunächst bis zum 31. Mai 2020.

Ethanol 70 % (V/V) und Ethanol 80 % (V/V) sind Arzneimittel

Dazu erklärt die Behörde: Ethanol 70 % (V/V) und Ethanol 80 % (V/V) sind Arzneimittel, für die eine Standardzulassung nach § 36 AMG vorliegt. Ein so hergestelltes Arzneimittel kann – gegebenenfalls nach Hinzufügung weiterer Stoffe – als Desinfektionsmittel abgegeben werden.

Zum Nachweis der Bezugsberechtigung ist die Betriebserlaubnis der Apotheke nach Apothekengesetz ausreichend. Die Beförderung unter Steueraussetzung an diese Apotheken hat nach § 35 Abs. 9 AlkStV zu erfolgen.

Anthes: Weitere Erleichterungen nötig

Via-Vorstand Anthes betont allerdings auch: „Das darf aber nur ein Anfang sein. Rabattverträge, Wiederholungsrezepte, Öffnungszeiten und anderes muss in ähnlich verkürzten Verfahren schnell im Interesse der Patientensicherheit gelöst werden, um die Apotheken für die künftigen Wochen einsatz- und leistungsbereit zu halten!“ Was Rabattverträge betrifft, hat jedenfalls die AOK Rheinland-Hamburg bereits einen Schritt auf die Apotheker zugemacht.