Retax-Fragen
Praxiswissen
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Botendienstvergütung bei Akutver­sorgung unzulässig?

Auf Autodach steht Schild für wichtige Medikamente
Ist ein Botendienst bei Akut-/Notversorgung unzulässig? | Bild: Schelbert / PTAheute

Aus einer Apotheke erreichte uns folgende Anfrage:

Uns wurden gleich zwei Akutversorgungen, die wir im letzten Jahr per Botendienst zugestellt hatten, retaxiert.

Verordnet war am 14.05.2020 auf einem ordnungsge­mäß ausgestellten BtM-Rezept ein Buprenorphin-Pflas­ter. Da es sich um eine Akutversorgung handelte, vermerkten wir dies auf dem Verordnungsblatt und druckten, wie vertraglich geregelt, die Sonder-PZN 02567024 mit dem Faktor 5. Zusätzlich wurde der Botendienst mit Sonder-PZN 06461110 und dem damals gültigen Betrag von 5,95 € abgerechnet.

Auf dem zweiten Rezept war Venlafaxin verschrieben. Auch hier dokumentierten wir die Akutversorgung auf der Verschreibung und druckten die beiden Son­der-PZN für die Akutversorgung und den Botendienst. Beide Verordnungen wurden nun von der Krankenkasse retaxiert.

Als Retaxierungsgrund wurde „Botendienst bei Akut-/Notversorgung unzulässig“ angegeben. Uns ist eine solche Regelung nicht bekannt. Wie sieht der gesetzliche Hintergrund aus?

Kopie des retaxierten BTM-Rezeptes. | Bild: DAP

Antwort:

Seit Inkrafttreten der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung (SARS-CoV-2-AMVersVO) können Apotheken ein Honorar für den Botendienst abrechnen. Die Vergütung des Botendienstes wurde vor allem aus dem Grund eingeführt, das Infektionsrisiko durch reduzierte Kontakte in der Apotheke zu minimieren.

Die Botendienst-Regeln finden sich zum einen in § 129 Abs. 5g SGB V (Botendienst-Zuschlag) und zum anderen in § 4 der SARS-CoV-2-AMVersVO (Botendienst-Pauschale).

§ 129 Abs. 5g SGB V:

„Apotheken können bei der Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel im Wege des Botendienstes je Lieferort und Tag einen zusätzlichen Zuschlag in Höhe von 2,50 Euro zuzüglich Umsatzsteuer erheben.“

Auszug aus § 4 SARS-CoV-2-AMVersVO:

„(2) Zusätzlich zu den in § 3 Absatz 1 Satz 1 der Arzneimittelpreisverordnung genannten Zuschlägen können Apotheken einmalig einen Betrag zur Förderung von Botendiensten in Höhe von 250 Euro zuzüglich Umsatzsteuer zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung erheben. Das Nähere über die Aufbringung und Verteilung des Betrages vereinbaren die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildete maßgebliche Spitzenorganisation der Apotheker und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen.“

Die Vergütung des Botendienstes wurde mit der SARS-CoV-2-AMVersVO mit Wirkung zum 22. April 2020 erstmalig beschlossen. Anfänglich galt noch, dass Apotheken bei der Abgabe von Arzneimitteln im Wege des Botendienstes, je Lieferort und Tag, 5 Euro zzgl. MwSt. (5,95 Euro) abrechnen können. Diese Regelung zur Vergütung des Botendienstes war bis zum 30. September 2020 befristet. Durch eine Änderung der SARS-CoV-2-AMVersVO mit Wirkung zum 1. Oktober 2020 wurde der Botendienstzuschlag halbiert und mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Stärkung der Vor-Ort-Apotheken (ab 1. Januar 2021) im SGB V festgeschrieben. Apotheken können nun einen Zuschlag in Höhe von 2,50 Euro zzgl. MwSt. auf unbegrenzte Zeit abrechnen.

Laut Vereinbarung zwischen GKV-Spitzenverband und Deutschem Apothekerverband e.V. wird das Rezept zur Abrechnung des Botendienstzuschlags pro Lieferort und Tag wie folgt bedruckt:

  • Im PZN-Feld: Sonder-PZN 06461110
  • Im Feld „Faktor“: 1
  • Im Feld „Taxe“: 298 (seit 01.01.2021: 2,50 Euro zzgl. 19% MwSt.)

Da der Botendienst-Zuschlag seit 1. Januar 2021 im SGB V festgeschrieben ist, kann er nicht mehr auf Privatrezepten abgerechnet werden.

Keine Vorschrift zu Botendienst bei einer Akutversorgung

Eine Vorschrift oder Vereinbarung, die den Botendienst in direkten Zusammenhang mit einer Akutversorgung stellt oder den GKV-Kassen gar Retaxationen erlaubt, wenn beide Versorgungsfälle gleichzeitig erforderlich werden, existiert nicht. Dies wäre auch widersinnig, da in jeder öffentlichen Apotheke häufiger Fälle auftreten, in denen sowohl das Geltendmachen einer Akut-/Notversorgung als auch die Zustellung über den Botendienst zum Patienten gleichzeitig erforderlich werden.

Wichtig:

FAQs zur Abrechnung des Botendienstes finden Sie hier

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