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Zytostatika-Zubereitungen nur noch nach neuer Hilfstaxe abrechnen!

Bild: Kzenon / Adobe Stock

Mit Schiedsspruch vom 19. Januar 2018 sind die Abrechnungspreise für patentgeschützte und nicht patentgeschützte Wirkstoffe sowie für parenterale Calcium- und Natriumfolinatlösungen in der Anlage 3 der Hilfstaxe neu festgesetzt worden. Diese Preise gelten rückwirkend zum 1. November 2017. Bis vergangenen Monat waren sie allerdings noch nicht in der Apothekensoftware hinterlegt. Der Verband der Zytostatika herstellenden Apothekerinnen und Apotheker hatte daher geraten, zunächst weiterhin wie bisher abzurechnen.

Seit 1. März sieht die Lage anders aus: Zu diesem Zeitpunkt hat die ABDATA die neuen Preise in der Software hinterlegt. „Ab diesem Zeitpunkt ist folglich zwingend auf Grundlage dieser derzeit gültigen Abrechnungspreise zu taxieren“, informiert der Deutsche Apothekerverband (DAV) nun über seine Mitgliedsorganisationen die Apotheken.

Trotz Klage unbedingt neue Hilfstaxenpreise anwenden

Der DAV hat zwar Klage gegen den Schiedsspruch eingelegt und zudem einstweiligen Rechtsschutz beantragt, um die aufschiebende Wirkung dieser Klage anzuordnen. Bis zu einer entsprechenden Gerichtsentscheidung bestehe jedoch keine Berechtigung zur Abrechnung nach den vor dem Schiedsspruch gültigen Hilfstaxenpreisen, erklärt der DAV. Denn selbst wenn das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg dem Begehren des DAV vollumfänglich entspreche, sei eine softwaregesteuerte Korrektur der Abrechnungen nur dann möglich, wenn die Apotheken zuvor nach einheitlichen Abrechnungskriterien taxiert haben.

Kündigung statt Abrechnung zum tatsächlichen Einkaufspreis

Der DAV weist ferner darauf hin, dass auch eine Abrechnung zum tatsächlichen Einkaufspreis – im Fall, dass die Apotheke die nach der Hilfstaxe festgesetzten Abrechnungspreise im Einkauf nicht erzielen kann – nach der aktuellen Rechtslage nicht zulässig ist. Zwar habe sich der DAV in den Verhandlungen intensiv für eine entsprechende Auffangregelung eingesetzt. Doch der Schiedsspruch sieht dieses nicht vor. Stattdessen besteht die Möglichkeit, wirkstoffbezogen außerordentliche Kündigungen auszusprechen und für die gekündigten Wirkstoffe neue Preise zu vereinbaren, die sodann ab einem Monat vor Ausspruch der Kündigung rückwirkend gelten.

Auch in diesen Fällen sei eine geordnete Korrektur der Abrechnungen jedoch nur möglich, wenn zu den Abrechnungspreisen der jeweils gültigen Hilfstaxe abgerechnet worden ist.