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Kälte, Schnee und Glatteis: Was Arbeitnehmer wissen sollten

Müssen PTA eigentlich nacharbeiten, wenn sie aufgrund der Wetterlage zu spät kommen? | Bild: dpa

Der Winter hat Deutschland in dieser Woche fest im Griff: Schnee, gefrierender Regen und glatte Straßen sorgen vielerorts für ein Verkehrschaos. Nicht überall kommen Beschäftigte pünktlich zur Arbeit, teilweise können Betriebe ihren regulären Betrieb gar nicht aufnehmen. 

Doch welche arbeitsrechtlichen Folgen hat das? Was gilt, wenn Arbeitnehmer witterungsbedingt zu spät erscheinen – und müssen PTA Überstunden abbauen, wenn Apotheken wetterbedingt geschlossen bleiben? Wir geben Antworten auf die wichtigsten arbeitsrechtlichen Fragen.

Was, wenn PTA aufgrund von Schnee zu spät zur Arbeit kommen?

Egal, ob die Wetterlage widrig ist oder nicht: Wer zu spät in der Apotheke eintrifft, muss die fehlende Zeit entweder nacharbeiten oder sich als Minusstunden anrechnen lassen. Alternativ sind Gehaltskürzungen denkbar. Das Risiko, den Arbeitsplatz pünktlich zu erreichen, liegt ausschließlich beim Arbeitnehmer. Viele Arbeitgeber zeigen bei Extremwetter Kulanz (z. B. Gleitzeit, Nacharbeiten der Zeit), ein Anspruch darauf besteht aber nicht automatisch.

Und was, wenn die Apotheke wegen Schnee geschlossen bleibt?

Anders sieht es aus, wenn die Apothekenleitung beschließt, die Apotheke aufgrund der Wetterbedingungen geschlossen zu halten. Denn bei Schließung trägt der Arbeitgeber das Risiko, wenn im Betrieb nicht gearbeitet werden kann. Die Gründe sind dabei nicht relevant. Eine Apotheke kann jedoch nicht einfach so geschlossen bleiben. Die zuständige Aufsichtsbehörde muss dieser Schließung erst zustimmen. 

Es gibt aber durchaus Fälle, in denen in Apotheken nicht gearbeitet werden kann. Aus Sicherheitsgründen musste 2019 in Holzkirchen beispielsweise ein ganzes Einkaufszentrum gesperrt werden, weil das Dach einsturzgefährdet war. Die Apotheke im Einkaufszentrum musste vorübergehend geräumt werden. Allerdings können sich Apothekenleitungen auch in solchen Fällen nicht auf „höhere Gewalt“ berufen. Vielmehr tragen sie das „Betriebsrisiko“ und müssen ihre Angestellten normal entlohnen, falls diese ihre Arbeitsleistung nicht erbringen können. § 615 BGB „Vergütung bei Annahmeverzug und bei Betriebsrisiko“ bzw. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 30.1.1991, 4 AZR 338/90 

Müssen PTA die Gehwege vor der Apotheke räumen?

Im Winter kann es schon mal passieren, dass der Gehweg vor der Apotheke oder auch der Fußboden in der Offizin rutschig ist. Für die Gehwege und Stellen vor der Apotheke gilt: Selbstverständlich sind auch die Wege und etwaige Treppen und Rampen vor der Ladentür im Winter zu räumen. Die Beseitigung von Schnee und Eis ist in der Regel aber Aufgabe des Grundstückseigentümers bzw. Vermieters. Er trägt die Verkehrssicherungspflicht und ist bei deren Verletzung haftbar. 

Dabei gilt: Auf Geschäftsstraßen muss ein mindestens ein Meter breiter Streifen geräumt werden. Bei Glatteisgefahr muss gestreut werden – am besten mit Sand oder Granulat. Ist die Apotheke gemietet, muss nur dann Schnee geräumt oder gestreut werden, wenn dies im Mietvertrag ausdrücklich vereinbart wurde.

Müssen PTA bei Regen und Schnee den Boden wischen? 

Welche Arbeiten PTA in der Apotheke erbringen müssen, geht in der Regel aus dem Arbeitsvertrag hervor. Sind pharmazeutisch-technische Assistenten ausdrücklich als solche eingestellt, müssen sie alle zum Berufsbild gehörenden Tätigkeiten ausführen. 

Darüber hinaus kann die Apothekenleitung verlangen, dass die Mitarbeiter ihren direkten Arbeitsplatz in Ordnung halten. Ist man beispielsweise in Labor oder Rezeptur tätig, kann verlangt werden, dass die Arbeitsflächen und Geräte sauber gehalten werden sollen. Wenn bei Arbeiten in Labor und Rezeptur etwas auf den Boden fällt, kann außerdem verlangt werden, dass der Boden unverzüglich wieder gereinigt werden soll. Außerdem ist es üblich, dass Apothekenmitarbeiter, die im HV tätig sind, dafür sorgen die HV-Tisch sauber zu halten. 

Nicht zu den von PTA zu leistenden Arbeiten gehört die Grundreinigung der Apothekenräume, also die Arbeiten, die normalerweise von einer professionellen Reinigungskraft erledigt wird. Allerdings gilt hierbei folgende Ausnahme:  Wenn es z. B. stark regnet oder schneit, kann die Apothekenleitung von den Mitarbeitern durchaus verlangen, dass der Schnee im Bereich vor der Apotheke und die größte Nässe im Kundenbereich beseitigt wird, um Unfallgefahren zu minimieren.

Wischen, Teppiche auslegen oder Schilder aufstellen: Was ist bei Nässe zu tun?

Ein Urteil des Landgerichts München aus dem Jahr 2016 gibt bis heute wichtige Anhaltspunkte für die Verkehrssicherungspflichten von Apothekeninhabern. Danach gelten für Apotheken grundsätzlich keine erhöhten Verkehrssicherungspflichten im Vergleich zu anderen Einzelhandelsgeschäften mit größerem Publikumsandrang und umfangreicherer Warenpräsentation, etwa Kaufhäusern. Die Richter begründeten dies unter anderem damit, dass es in Apotheken regelmäßig nicht zu einem solchen Kundenaufkommen komme, das die Sicht auf den Boden wesentlich einschränke. Zudem gehe von der Warenpräsentation in Apotheken in der Regel keine besondere Ablenkungswirkung aus, die das Sturzrisiko erhöhe. 

Selbst das Fehlen von Fußmatten vor den HV-Tischen begründet nach dieser Rechtsprechung keine erhöhte Ausrutschgefahr. Ebenso besteht keine generelle Pflicht, bei winterlicher Witterung Warnschilder aufzustellen. Wer ein Geschäft in der kalten Jahreszeit betrete, müsse grundsätzlich mit einer gewissen Feuchtigkeit des Bodens rechnen und sei zu erhöhter Vorsicht verpflichtet. Das Gericht stellte zudem klar, dass sich Nässe auf dem Boden bei winterlichen Bedingungen auch durch häufiges Aufwischen nicht vollständig vermeiden lasse. Deshalb könne von Apotheken lediglich verlangt werden, den Boden in angemessenen Zeitabständen zu kontrollieren und zu reinigen, nicht jedoch eine dauerhafte Trockenheit sicherzustellen.

Unabhängig davon gilt: Die Frage einer Haftung ist stets eine Einzelfallentscheidung, bei der unter anderem Witterung, Bodenbelag, Reinigungsorganisation und tatsächlicher Publikumsverkehr zu berücksichtigen sind. Amtsgericht München, Urteil vom 24.Juni 2016, Az.: 274 C 17475/15 - rechtskräftig