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Trotz neuer Regeln: Weiter Abgaberangfolge beachten

PTA kontrolliert Rezept am Computer
Die rechtlichen Prüfungen zu den neuen Austauschregeln sind noch nicht abgeschlossen. | Bild: Schelbert / PTAheute

Laut Rahmenvertrag mussten Apotheken bislang bei Nichtlieferbarkeit eines Rabattarzneimittels die sogenannte Abgaberangfolge durchlaufen. Dabei mussten sich Apothekenmitarbeitende über die vier preisgünstigsten Arzneimittel zum jeweils nächst teureren hangeln – so lange, bis sie eins fanden, das lieferbar war. Gab es keine Rabattverträge, galt im Endeffekt dasselbe Procedere, nur begann man bei den vier preisgünstigsten.

Mit Inkrafttreten des ALBVVG ist es für die Apotheken zumindest theoretisch leichter geworden. Sie können bei Nichtverfügbarkeit eines nach Rahmenvertrag abzugebenden Arzneimittels dieses gegen jedes verfügbare wirkstoffgleiche Arzneimittel austauschen, und zwar ohne die ganze Reihe Schritt für Schritt abzuarbeiten, um nach preisgünstigen bzw. importierten Arzneimitteln zu suchen. So sollen Apotheken bei Nichtlieferbarkeit die Patienten schneller versorgen können. 

Gut zu wissen: Ab wann liegt Nichtverfügbarkeit vor?

Nichtverfügbarkeit liegt vor, wenn das Arzneimittel innerhalb einer angemessenen Zeit nicht beschafft werden kann.

Austauschregeln: Es besteht noch Klärungsbedarf

Offenbar gibt es aber noch einige Details zu klären. Daher rät der Apothekerverband Schleswig-Holstein seinen Mitgliedern in einem Rundschreiben vom Montag, aufgrund von „derzeit noch nicht abgeschlossenen rechtlichen Prüfungen und Abstimmungen vorerst an der Abgaberangfolge des Rahmenvertrages gem. § 129 Absatz 2 SGB V ohne Präjudiz für die Sach- und Rechtslage und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht festzuhalten“. 

Sobald die offenen Fragen geklärt sind, wolle man die Mitglieder schnellstmöglich informieren. Alle anderen Vereinfachungen im Zuge des ALBVVG, zum Beispiel die Einschränkung der Nullretaxationen in bestimmten Fällen, bleiben dem Verband zufolge unverändert.