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BG Rezepte – Wie war das mit Zuzahlung und Mehrkosten?

Bild: Udo Kroener / Adobe Stock

Es ist eine Krux mit diesen Sonderrezepten. Was gilt wo? Welcher Patient muss Zuzahlungen leisten, wer trägt zusätzlich auch noch die Mehrkosten? Wie sieht das ganze gleich wieder bei BG-Rezepten aus? Ein kurzer Überblick zur richtigen Belieferung von BG-Rezepten.

Rezepte, die zulasten der Berufsgenossenschaft abgerechnet werden, warten mit einigen Sonderregelungen auf. Der erste Rezept-Check von PTA und Apotheker sollte dem Rezeptfeld „Arbeitsunfall“ gelten. Hat der Arzt hier das Kreuz gesetzt, ist zumindest schon einmal die erste Hürde genommen. Der prüfende Rezeptblick wandert ein Stück nach rechts: Steht auch keine „Kassen-Nummer“ im eigentlich dafür vorgesehenen Feld? Hervorragend. Am unteren Rezeptende will dann noch der Eintrag „Unfalltag“ und „Unfallbetrieb“ geprüft sein – auch diese Angaben sollte der Arzt gemacht haben.

Nach dem reinen Formalien-Check können sich PTA Und Apotheker dann auch endlich einmal mit der eigentlichen Arzneimittelverordnung beschäftigen. War bis vor wenigen Jahren allein das Finden des richtigen Kostenträgers ein nicht zu unterschätzendes Hindernis, haben dieses Problem die Apotheken-Softwareanbieter mittlerweile und glücklicherweise gelöst. Nur: Wie war das doch gleich – müssen die BG-Rezeptpatienten die Zuzahlung leisten? Und übernimmt die Berufsgenossenschaft eventuell anfallende Mehrkosten?

Keine Zuzahlung bei BG-Rezepten

Zuzahlungen sind einfach und schnell gelöst: Patienten mit BG-Rezepten zahlen prinzipiell nicht zu. Bei den Mehrkosten funktioniert ein stures „Schema F“ allerdings schon wieder nicht. Hier müssen PTA und Apotheker etwas um die Ecke denken. Denn – das ist bekannt aus der Apotheke – klare Regeln ohne Ausnahmen gibt es kaum.

Die Mehrkosten muss der BG-Rezeptpatient zunächst einmal grundsätzlich zahlen. Das ist gesetzlich verankert: Der Unfallversicherungsträger – also die Berufsgenossenschaft – übernimmt den Festbetrag eines Arzneimittels, darüber hinaus anfallende Mehrkosten gehen zulasten des Patienten.

Wann ist der Patient „befreit“ von den Mehrkosten beim BG-Rezept?

Wie jedoch bereits „angedroht“: keine Regel ohne Ausnahme. Denn es gibt durchaus Fälle, in denen nicht der Patient, sondern die BG die Mehrkosten trägt. Das liegt in der Hand der Ärzte – begründet der Arzt auf dem GB-Rezept, dass eine medizinische Notwendigkeit für das teurere Arzneimittel besteht, gehen die Mehrkosten auf das Konto der BG. Wie begründet ein Arzt diese „medizinische Notwendigkeit“? Muss er hierfür romanartige Texte schreiben?

Das kann er in der Tat, einfacher geht es allerdings auch. Als Hinweis auf die medizinische Notwendigkeit genügt ein schlichtes Aut-idem-Kreuz.

Zusammenfassend: Bei Verordnungen zulasten der Berufsgenossenschaft fallen nie Zuzahlungen für die Patienten an. Die Mehrkosten entfallen allerdings nur dann, wenn der Arzt den Aut-idem-Austausch mittels Kreuz ausschließt. Möchte der Patient keine Mehrkosten bezahlen, der Arzt setzt aber auch kein Aut-idem-Kreuz, so gibt es noch einen weiteren Ausweg: Ist der Wirkstoff in einer Festbetragsgruppe eingeordnet, und es existieren preisgünstige Alternativen, darf die Apotheke den Patienten auch mit diesen preisgünstigen Arzneimitteln versorgen – Mehrkostenfrei.