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Das neue Infektionsschutzgesetz – ein Überblick

Das neue Infektionsschutzgesetz hat in der vergangenen Woche die Gemüter bewegt — aber was steckt eigentlich dahinter und wieso wurde es geändert? | Bild: imago images / Political-Moments

Bundestag und Bundesrat haben am Mittwoch den Weg für die von der großen Koalition geplanten Änderungen im Infektionsschutzgesetz freigemacht. Im Bundestag stimmten am Mittwoch 415 Abgeordnete für die Reform, um die Corona-Maßnahmen künftig auf eine genauere rechtliche Grundlage zu stellen. 236 stimmten dagegen, 8 enthielten sich bei der namentlichen Abstimmung. Anschließend gab es in einer Sondersitzung des Bundesrates auch von der Mehrheit der Bundesländer die Zustimmung zum sogenannten dritten Bevölkerungsschutzgesetz. Bundespräsident Frank-Walter Steinmeier fertigte das Gesetz im Anschluss aus, es kann nun nach Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten.

Warum wird das Infektionsschutzgesetz überhaupt geändert?

Bisher stützten sich die Länder auf generelle Klauseln des Bundesinfektionsschutzgesetzes, auch wenn es um Grundrechtseingriffe ging. Nun sollen präzisere Vorgaben dafür in einem neuen Paragrafen 28a eingefügt werden. Der listet bekannte mögliche Maßnahmen – von Maskenpflicht über Kontaktbeschränkungen bis zu Ladenschließungen – einzeln auf und schafft dafür eine Gesetzesbasis. 
Genauer definiert wird auch eine zentrale Voraussetzung für bestimmte Krisenmaßnahmen: Dass der Bundestag – wie im Frühjahr geschehen – eine „epidemische Lage von nationaler Tragweite“ feststellt. Diese liege bei „einer ernsthaften Gefahr für die öffentliche Gesundheit in der gesamten Bundesrepublik“ vor. Und die soll gegeben sein, wenn die Weltgesundheitsorganisation (WHO) eine Notlage ausruft oder „eine dynamische Ausbreitung“ einer bedrohlichen übertragbaren Krankheit über mehrere Bundesländer droht oder stattfindet. Festgeschrieben im Gesetz wird auch die sogenannte 7-Tage-Inzidenz von 35 und 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern pro Woche, ab denen Schutzmaßnahmen getroffen werden sollen. Vorgeschrieben wird zudem, dass Rechtsverordnungen mit Corona-Schutzmaßnahmen zeitlich auf vier Wochen befristet werden. Verlängerungen sind aber möglich. Außerdem müssen die Verordnungen mit einer allgemeinen Begründung versehen werden.

Verdienstausfall ist nun geregelt

Das Gesetz sieht daneben auch neue Regeln bei Verdienstausfällen vor. So sollen Entschädigungsansprüche für Eltern bis März 2021 verlängert und erweitert werden, die wegen einer Kinder-Betreuung nicht arbeiten können. Wer eine „vermeidbare Reise“ in ausländische Risikogebiete macht, soll dagegen für eine nach Rückkehr nötige Quarantäne keine Entschädigung für Verdienstausfall bekommen. Der Bund soll zudem regeln können, dass auch Nichtversicherte Anspruch auf Schutzimpfungen und Tests haben. Krankenhäuser, die Operationen aussetzen, sollen einen finanziellen Ausgleich bekommen. 
Das Infektionsschutzgesetz war im Zuge der Corona-Pandemie schon mehrfach reformiert worden. Gleich zu Beginn im Frühjahr wurde eingeführt, dass der Bundestag eine epidemische Lage von nationaler Tragweite feststellen kann. Der Bundestag tat dies damals umgehend. Der Schritt ist laut Infektionsschutzgesetz Grundlage für Corona-Schutzmaßnahmen und Sonderbefugnisse der Regierung, um im Kampf gegen die Pandemie Rechtsverordnungen zu erlassen, ohne dass der Bundesrat zustimmen muss. Das können etwa Reiseregeln oder Testvorgaben sein. Normalerweise ist bei Verordnungen ein Ja der Länderkammer notwendig. Am Mittwoch stellte der Bundestag auf Antrag von Union und SPD mehrheitlich fest, dass eine epidemische Lage von nationaler Tragweite fortbesteht.

Was sagen die Kritiker?

Kritiker sprechen im Zusammenhang mit dem neuen Infektionsschutzgesetz immer wieder von einem „Ermächtigungsgesetz“. Mit dieser Bezeichnung verbindet man das Gesetz, mit dem sich das deutsche Parlament als demokratische Institution im März 1933 selbst abgeschafft hat. Die NS-Regierung erhielt durch das „Gesetz zur Behebung der Not von Volk und Reich“ das Recht, ohne Zustimmung von Reichstag und Reichsrat sowie ohne Gegenzeichnung durch den Reichspräsidenten Gesetze zu erlassen. Die Gewaltenteilung, Grundlage jedes Rechtsstaats, war komplett aufgehoben. Von einem dauerhaften Außerkraftsetzen grundlegender demokratischer Prinzipien kann heute keine Rede sein – auch wenn die Regierung in der Corona-Krise weitgehendere Kompetenzen erhalten hat, Verordnungen ohne sonst übliche Beteiligung des Bundesrats zu erlassen. Quelle: dpa / cn