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Zuzahlung ab 18: Was gilt – Tag der Rezeptausstellung oder Rezepteinlösung?

Bild: Kzenon / Adobe Stock

Die meisten Jugendlichen freuen sich auf ihren 18. Geburtstag. Dass man ab diesem Datum alleine Auto fahren darf, ist wohl tatsächlich immer noch das Highlight. Allerdings bringt die Volljährigkeit nicht nur Angenehmes mit sich, sondern auch weniger Erfreuliches. Bekommen Kinder bis zum 12. Lebensjahr verschreibungspflichtige und apothekenpflichtige Arzneimittel erstattet, schränkt der zwölfte Geburtstag dies bereits auf rein rezeptpflichtige Medikamente ein (abgesehen von Kindern mit Entwicklungsstörungen). Der nächste Einschnitt folgt mit dem 18. Geburtstag. Ab diesem Tag müssen Patienten pro Rx-Arzneimittel eine Zuzahlung leisten, und zwar mindestens fünf Euro und maximal zehn. Was gilt aber, wenn der Patient beim Arztbesuch noch 17 war, sein Rezept aber erst in der Apotheke vorlegt, wenn er bereits 18 geworden ist?

Tag der Rezepteinlösung ist maßgeblich

Die Zuzahlung zu Arzneimitteln regelt der Gesetzgeber ziemlich eindeutig: „Versicherte, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, leisten an die abgebende Stelle zu jedem zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordneten Arznei- und Verbandmittel als Zuzahlung den sich nach § 61 Satz 1 ergebenden Betrag, jedoch jeweils nicht mehr als die Kosten des Mittels. Satz 1 findet keine Anwendung bei Harn- und Blutteststreifen.“ Zuständig für die gesetzliche Zuzahlung ist § 31 Abs. 3 SGB V(Sozialgesetzbuch Fünftes Buch, Gesetzliche Krankenversicherung).

Relevant, ob ein Patient fünf bis zehn Euro bezahlt, ist allein sein Alter – vom Datum der Rezeptausstellung ist in dem Gesetzestext nicht die Rede. Es gilt der Tag der Rezeptvorlage in der Apotheke.

Auch an Silvester: Zuzahlung wird fällig im Neuen Jahr ohne weitere Befreiung

Die gleiche Frage wälzen Apothekenmitarbeiter auch regelmäßig zum Jahreswechsel, wenn die Zuzahlungsbefreiungen mancher Patienten enden. Auch hier gilt der Tag der Rezepteinlösung – liegt dieser nach dem Jahreswechsel, das Rezept wurde jedoch im alten Jahr ausgestellt und der Patient ist nicht erneut befreit im neuen Jahr, leistet er die gesetzliche Zuzahlung zu seinen Arzneimitteln.

Allerdings funktioniert das auch andersrum: Legt der Patient ein Rezept vor, das zu einem Zeitpunkt ausgestellt ist, an welchem er noch zuzahlungspflichtig war und er hat zwischenzeitlich die GKV-Befreiung erhalten – muss er nicht zuzahlen.

Wer ist zuzahlungsbefreit?

Normalerweise leisten Patienten ab 18 Jahren die Zuzahlung, und zwar mindestens fünf Euro und maximal zehn, jedoch nicht mehr als der Abgabepreis des Arzneimittels (zum Beispiel bei ASS 100 mg). Allerdings gibt es eine sogenannte Belastungsgrenze. Diese liegt bei 2 Prozent des jährlichen Bruttoeinkommens des Patienten. Ist diese Belastungsgrenze erreicht, wird der Patient für den Rest des Jahres von der Zuzahlung befreit. Für Patienten, die chronisch schwerwiegend krank und wegen dieser Erkrankung dauerhaft in Behandlung sind, liegt die Belastungsgrenze bei einem Prozent des jährlichen Bruttoeinkommens.