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Gesundheitsminister der Länder wollen Rx-Versandverbot

Der Gesundheitsausschuss des Bundesrates protestiert gegen die von Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) geplante Apothekenreform und möchte ein Rx-Versandverbot herbeiführen. Was bedeutet das für das Gesetzgebungsverfahren? | Bild: Aleix Cortadellas / Adobe Stock

Rx-Medikamente nur noch aus der Apotheke vor Ort

Denn der Gesundheitsausschuss der Länderkammer hat bei seiner gestrigen Sitzung eine entsprechende Beschlussempfehlung zum Apotheken-Stärkungsgesetz mehrheitlich beschlossen. Die Beschlussempfehlung, die den Kollegen von DAZ.online vorliegt, will dazu § 43 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes ändern. Dort sollte nach dem Willen des Ausschusses künftig stehen: „Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1, die nicht durch die Vorschriften des § 44 oder der nach § 45 Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnung für den Verkehr außerhalb der Apotheken freigegeben sind, dürfen außer in den Fällen des § 47 berufs- oder gewerbsmäßig für den Endverbrauch nur in Apotheken und nicht im Wege des Versandes in den Verkehr gebracht werden.“ Heißt konkret: Rx-Medikamente gäbe es nur noch aus der Apotheke vor Ort. 

Die Gesundheitsexperten der Länder haben dazu eine umfassende Begründung vorgelegt. Mit dieser Argumentation leiten die Gesundheitsexperten der Länder das Rx-Versandverbot her. Doch politisch dürfte ein Bundesratsbeschluss für ein Rx-Versandverbot derzeit nicht die besten Chancen besitzen. Denn Bundesgesundheitsminister Jens Spahn hat mehrfach klargestellt, dass er an dieser Stelle nicht dem Koalitionsvertrag folgen will, weil er das Verbot für „politisch unwägbar“ hält. Hinzu kommt, dass auch die Standesvertretung der Apothekerinnen und Apotheker, die ABDA, inzwischen Spahns Idee, das Rx-Boni-Verbot im SGB V unterzukriegen, begleiten möchte. Das Rx-Versandverbot ist demnach nur noch eine „Handlungsoption“. Es wäre aber nicht das erste Mal, dass sich die Länder mehrheitlich für das Rx-Versandverbot aussprechen. Kurz nach dem EuGH-Urteil zur Rx-Preisbindung Ende 2016 hatte Bayern einen entsprechenden, initiativen Antrag in die Länderkammer eingebracht, der dann beschlossen wurde.

Was bedeutet das für das Apothekenstärkungsgesetz?

Um zu verstehen, was der Einwand der Gesundheitsexperten für den Gesetzesentwurf (Apothekenstärkungsgesetz) bedeuten könnte, hier noch einmal ein kurzer Exkurs in das deutsche Gesetzgebungsverfahren: 

Über jeden Gesetzesentwurf stimmt das Kabinett, also alle an der Regierung beteiligten Minister unter der Leitung der Bundeskanzlerin, ab. Der Gesetzesentwurf vom Kabinett kommt dann zum Bundestag. Im Bundestag arbeiten Politikerinnen und Politiker, die in den Wahlkreisen als sogenannte MdB (Mitglieder des Bundestages) gewählt wurden. Sie heißen Abgeordnete. Die Abgeordneten entscheiden: Wir wollen das Gesetz oder wir wollen das Gesetz nicht. Ist das Gesetz im Bundestag beschlossen worden, leitet der Bundestagspräsident dieses dem Bundesrat zu. 

Handelt es sich um ein sogenanntes Zustimmungsgesetz (ein Gesetz bedarf der Zustimmung des Bundesrats, wenn das Grundgesetz dies explizit anordnet. Solche Zustimmungsvorbehalte bestehen insbesondere bei Angelegenheiten, welche die Interessen der Länder überdurchschnittlich stark berühren), ist der Ablauf wie folgt: Der Bundesrat prüft daraufhin den Entwurf. Stimmt der Bundesrat dem Entwurf des Gesetzes zu, kommt dieses zustande. Hat der Bundesrat Einwände gegen den Entwurf, können er, der Deutsche Bundestag oder die Bundesregierung einen sogenannten Vermittlungsausschuss anrufen. Dieser Ausschuss setzt sich aus jeweils 16 Mitgliedern des Bundesrats und des Bundestags zusammen. Die Besetzung des Ausschusses erfolgt seitens des Bundestags entsprechend den Mehrheitsverhältnissen im Parlament. Seitens des Bundesrats wird der Ausschuss mit einem Vertreter pro Bundesland besetzt. Diese sind nicht an Weisungen ihrer Länder gebunden, sodass sie wie die Bundestagsabgeordneten lediglich ihrem Gewissen verpflichtet sind. Der Vermittlungsausschuss hat die Aufgabe, einen Kompromiss auszuarbeiten, dem Bundestag und Bundesrat zustimmen würden. Hierzu darf er Aspekte aufgreifen, die im bisherigen Verfahren bereits beraten wurden. Er darf jedoch keine neuen Aspekte in das Verfahren einbringen. Macht der Ausschuss einen Änderungsvorschlag, wird der überarbeitete Entwurf an den Deutschen Bundestag zur Beratung übermittelt. Stimmt der Bundestag mit einfacher Mehrheit dem veränderten Gesetz zu, geht die Vorlage wieder an den Bundesrat. Stimmt dieser dem Gesetz zu, kommt es zustande. 

Beim Apothekenstärkungsgesetz ist es aber so, dass es sich um ein sogenanntes Einspruchsgesetz handelt. Die Wirkung der Wünsche aus den Bundesländern in diesem Gesetzgebungsverfahren ist im Vergleich zu einem Zustimmungsgesetz sehr begrenzt. Bei solchen Vorhaben können die Länder zweimal eine Stellungnahme an die Bundesregierung beschließen. Allerdings kann das Veto der Länder im Bundestag überstimmt werden. 

Und was bleibt PTA bzw. den Apothekerinnen und Apothekern nun zu tun? Auch wenn die Chancen, das Apothekenstärkungsgesetz, welches offiziell noch ein Gesetzesentwurf ist, zu stoppen nahezu aussichtslos sind, kann sich jede Bürgerin und jeder Bürger an die Abgeordneten des Bundestages in ihrem/seinem Wahlkreis wenden und informieren. 

Den zuständigen Abgeordneten findet man über die Wahlkreissuche unter www.bundestag.de/abgeordnete