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Ab 1. Juli: Konservierung von Eierstock­gewebe wird Kassenleistung

Um den Kinderwunsch auch nach einer Tumortherapie noch wahr werden zu lassen, können Ei- und Samenzellen in flüssigem Stickstoff eingefroren werden (sog. Kryokonservierung). | Bild: superbphoto95 / AdobeStock

Erhalten Tumorpatienten eine Chemo- oder Strahlentherapie, kann dies auch Auswirkungen auf die Kinderplanung haben. Denn durch Chemotherapeutika und radioaktive Strahlung werden nicht nur Tumorzellen angegriffen, sondern auch gesunde Zellen (u. a. Keimzellen) geschädigt.

Deshalb sollten Betroffene noch vor Beginn der Behandlung sich darüber im Klaren werden, ob ein Kinderwunsch besteht. Ist das der Fall, besteht für Frauen und Männer die Möglichkeit, entsprechende Zellen vor der Tumortherapie entnehmen und einfrieren zu lassen. 

Bei der sogenannten Kryokonservierung werden die Zellen in flüssigem Stickstoff bei bis zu –195 ° C eingefroren. Durch dieses Verfahren werden die Zellen in einen „Ruhemodus“ versetzt, bei welchem sie ihre Stoffwechselvorgänge einstellen. Werden die Zellen nach der Tumortherapie benötigt, können sie wieder aufgetaut und entsprechend zur Befruchtung verwendet werden. 

Kryokonservierung seit 2021 Kassenleistung

Seit 1. Juli 2021 wird die Kryokonservierung bei einer bevorstehenden keimzellschädigenden Therapie von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen. Laut Kassenärztlicher Bundesvereinigung können Ärzte seitdem Beratungen, Vorbereitung, Entnahme, Aufbereitung, Einfrieren, Lagerung und Transport sowie das spätere Auftauen der Zellen mit den Kassen abrechnen.   

Gut zu wissen: Was sind keimzellschädigende Therapien?

Zu den keimzellschädigenden Behandlungen zählen neben der Einnahme fruchtbarkeitsschädigender Medikamente (z. B. Chemotherapeutika) die operative Entfernung der Keimdrüsen sowie die Strahlentherapie, sofern durch die Bestrahlung eine Schädigung der Keimdrüsen zu erwarten ist.

Allerdings ist es mit diesen Schritten auf dem Weg zum Kinderwunsch nicht getan, denn nach dem Auftauen müssen die Eizellen künstlich befruchtet werden. Bei kryokonservierten Eizellen kommt dafür die Spermieninjektion (Intracytoplasmatische Spermieninjektion, ICSI) zum Einsatz. Bei diesem Verfahren wird ein Spermium mittels einer feinen Glasnadel direkt in die Eizelle eingebracht. 

Gut zu wissen: Befruchtung nach Kryokonservierung

Bis Anfang 2022 wurde die künstliche Befruchtung im Anschluss an die Kryokonservierung nicht von der gesetzlichen Krankenversicherung abgedeckt. Denn die künstliche Befruchtung musste zu damaliger Zeit von der hormonellen Stimulation bis zum Embryotransfer innerhalb eines Zyklus abgeschlossen werden.

Im Jahr 2022 hat der G-BA dieses Problem erkannt und die Richtlinie über künstliche Befruchtung angepasst. Eingefrorene Ei- oder Samenzellen können seitdem auch Jahre später für eine künstliche Befruchtung im Rahmen der GKV-Leistung genutzt werden. 

Kryokonservierung von Eierstockgewebe

Anstelle von Eizellen kann vor einer Tumortherapie auch Eierstockgewebe entnommen werden. Dies hat für junge Frauen entscheidende Vorteile: Anders als bei der Konservierung von Eizellen ist hier im Vorfeld keine hormonelle Stimulation notwendig. Über einen kleinen Eingriff kann das Eierstockgewebe annähernd sofort entnommen werden. Nach der Tumortherapie kann das kryokonservierte Eierstockgewebe wieder eingesetzt und so eine Schwangerschaft auf natürlichem Wege ermöglicht werden.

Eine Einschränkung gibt es jedoch: Besteht die Gefahr, dass auch die Eierstöcke von Krebszellen befallen sind, kann das Verfahren nicht angewendet werden. Zudem wurde die Kryokonservierung von Eierstockgewebe bislang nicht von der GKV übernommen.

Zwar ist die entsprechende Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) bereits Ende 2022 in Kraft getreten, doch fehlten für die praktische Umsetzung die Abrechnungsziffern. Diese sollen nach Auskunft der Bundesärztekammer nun zum 1. Juli 2023 verfügbar sein.

Gut zu wissen: GKV-Beteiligung bei künstlicher Befruchtung

Die künstliche Befruchtung wird im Regelfall von gesetzlichen Krankenkassen bezuschusst. Laut Bundeszentrale für Gesundheitliche Aufklärung übernimmt die GKV 50 Prozent der Behandlungs- und Medikamentenkosten, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Dazu zählen 

  • ausreichende Erfolgsaussichten, 
  • eine Altersgrenze von 25–40 Jahren (Frauen) bzw. 25–50 Jahren (Männer)
  • sowie, dass beide Partner miteinander verheiratet sind und nur Ei- und Samenzellen dieses Paares verwendet werden.

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