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SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung: Sonderregeln zum Entlass­management weiter gültig

Krankenhausärzte können bei Entlassungen weiterhin große Verpackungen verordnen und bis zu 14 Tage krankschreiben. | Bild: Kzenon / AdobeStock

Nachdem das Bundesgesundheitsministerium die SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung weitgehend bis zum 25. November 2022 verlängert hat, gehen auch die Sonderregelungen zum Entlassmanagement in der Arzneimittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) in die Verlängerung. Während die zwischenzeitlich auf sechs Tage verlängerte Gültigkeit von Entlassrezepten bereits im vergangenen Jahr – mit der Feststellung des Bundestags, dass die epidemische Lage nationaler Tragweite beendet ist – auslief, waren andere Sonderregeln an die Bestimmungen in § 1 der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung geknüpft.

Das heißt: Auch weiterhin bleibt die Vorgabe der Arzneimittel-Richlinie ausgesetzt, wonach bei Arzneimittelverordnungen im Rahmen des Entlassmanagements die Begrenzung auf eine Packung mit dem kleinsten Packungsgrößenkennzeichen gemäß Packungsgrößenverordnung zu beachten ist. 

Krankenhausärzte dürfen also nach derzeitigem Stand der Dinge noch bis 25. November 2022 Packungen bis zum größten Packungsgrößenkennzeichen verordnen. Ebenso könnten sie für bis zu 14 Tage häusliche Krankenpflege, spezialisierte ambulante Palliativversorgung, Soziotherapie sowie Hilfs- und Heilmittel verordnen. Und: Sie können weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit für bis zu 14 (statt sieben) Kalendertage bescheinigen.

Keine telefonische Krankschreibung mehr

Vorläufig beendet ist dagegen die Möglichkeit, sich auf dem rein telefonischen Weg krankschreiben zu lassen. Seit 1. Juni müssen Patienten hierfür wieder in die Arztpraxis gehen oder die Videosprechstunde nutzen. 

Der G-BA behält sich aber vor: Sollte die Corona-Pandemie in den kommenden Monaten wieder an Fahrt gewinnen, kann er seine Sonderregelungen für bestimmte Regionen oder bei Bedarf auch bundesweit wieder aktivieren.

Regelung zur Krankschreibung via Videosprechstunde

Unabhängig von den Corona-Sonderregelungen gilt, dass Versicherte nach einer Videosprechstunde krankgeschrieben werden können. Voraussetzung ist, dass die Erkrankung dies zulässt, also zur Abklärung der Arbeitsunfähigkeit keine unmittelbare körperliche Untersuchung notwendig ist.

Wird die Arbeitsunfähigkeit in einer Videosprechstunde festgestellt, gilt: Für Versicherte, die in der Arztpraxis bisher unbekannt sind, kann eine Krankschreibung für bis zu drei Kalendertage erfolgen; für Versicherte, die in der Arztpraxis bekannt sind, für bis zu sieben Kalendertage. Eine Folgekrankschreibung per Videosprechstunde ist nur dann zulässig, wenn die vorherige Krankschreibung nach einer unmittelbaren persönlichen Untersuchung ausgestellt wurde.