Sonderregeln im Apothekenalltag
Corona-Pandemie
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SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung: Vereinfachte Arzneimittelab­gabe bis November verlängert

PTA reicht Kundin eingepacktes Arzneimittel
Die erleichterten Abgaberegeln, die eingeführt wurden, um die Versorgung der Patienten in der Pandemie besser zu gewährleisten, wurden bis Ende November erneut verlängert. | Bild: contrastwerkstatt / AdobeStock 

Seit Ende April 2020 gilt die für Apotheken in der Pandemie bedeutsame SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung. Sie wurde seitdem verschiedentlich geändert und ergänzt. Von Anfang an zentral waren jedoch die diversen Ausnahmen, insbesondere von den Regelungen des Sozialgesetzbuchs V, des Betäubungsmittelgesetzes, der Betäubungsmittelverschreibungsverordnung, dem Apothekengesetz und der Apothekenbetriebsordnung. 

Ihr Ziel: Die Versorgung der Patienten auch in der Pandemie sicherzustellen, nicht zuletzt dadurch, dass Arzt-Patienten- und Patienten-Apotheken-Kontakte reduziert und hierdurch Infektionen vermieden werden.

Mehr Freiheiten bei der Belieferung mit AM

Mehr Beinfreiheit haben die Apotheken dank der Verordnung, wenn ein verordnetes (Rabatt-)Arzneimittel nicht vorrätig oder nicht lieferbar ist – sie reicht bis zur Möglichkeit des Aut-simile-Austauschs. Auch bei den Packungsgrößen und Wirkstärken darf im Fall der Fälle abgewichen werden. In der Versorgung von Substitutionspatienten gibt es ebenfalls mehr Flexibilität. Zudem enthält die Verordnung mittlerweile Regelungen zur Vergütung der Distribution und Abgabe von vom Bund zentral beschafften antiviralen Arzneimitteln gegen COVID-19.

Verlängerung bis 25. November 2022

Zuletzt war die SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung bis zum 31. Mai verlängert worden. Die Apothekerschaft hat immer wieder eine Verstetigung der erleichterten Abgaberegeln eingefordert. Dass die Apotheken die ihnen eingeräumten Möglichkeiten verantwortungsbewusst eingesetzt haben, zeigt sich schon an den nach wie vor hohen Einsparungen der Kassen durch Rabattverträge. Sie sind auch in den vergangenen zwei Jahren weiter gewachsen. 

Aus dem Bundesgesundheitsministerium war zwar schon zu hören, dass man eine Verstetigung prüfe. Und auch der SPD-Gesundheitspolitiker Dirk Heidenblut sagte in einem Interview mit der DAZ, man sollte versuchen, die Regelungen in die Zukunft zu retten – auch wenn dies sicher nicht 1:1 möglich sei.

Der Gesetzgeber bekommt nun offenbar Zeit eingeräumt, über eine gesetzliche Verstetigung nachzudenken. Denn vorerst soll die SARS-CoV-2-Arzneimittelversorungsverordnung erneut verlängert werden. Und zwar so lange, wie es die Ermächtigungsgrundlage im Infektionsschutzgesetz zulässt: bis zum 25. November 2022. So sieht es der Referentenentwurf für eine entsprechende Änderungsverordnung (Stand: 9. Mai) vor.

Versorgungsanspruch für Nicht-Impffähige

Inhaltlich ist zudem die Einführung eines neuen Anspruchs für solche Patienten vorgesehen, die aus medizinischen Gründen keinen oder keinen ausreichenden Immunschutz gegen COVID-19 durch eine Impfung erlangen können oder bei denen die Impfung kontraindiziert ist und die Risikofaktoren für einen schweren Krankheitsverlauf haben. Sie können demnach mit Arzneimitteln mit monoklonalen Antikörpern zur präventiven Anwendung versorgt werden.  

Im Blick hat das Ministerium ausweislich der Begründung vor allem Patienten mit Immundefiziten oder solche, die aufgrund anderer Grunderkrankungen unter immunsuppressiver Therapie stehen. Sie hätten mitunter das höchste Risiko für schwere oder tödliche COVID-19-Verläufe. Angesichts der abnehmenden Schutzmaßnahmen könnten sie sich aber möglichen Expositionen immer weniger entziehen. Daher sei diese zusätzliche, effektive Schutzmaßnahme nötig. 

Voraussetzung für den Versorgungsanspruch ist dem Verordnungsentwurf zufolge weiterhin, dass das betreffende Arzneimittel in Deutschland oder auf EU-Ebene zugelassen ist. Der Anspruch gilt dagegen nicht für die vom Bund beschafften und kostenfrei bereitgestellten Arzneimittel mit monoklonalen Antikörpern im Sinne der Monoklonale-Antikörper-Verordnung (MAKV); für diese gelten die besonderen Anspruchs- und Vergütungsregelungen, die in der MAKV geregelt sind.

Nun besteht die Möglichkeit, dass betroffene Verbände Stellung zum Verordnungsentwurf beziehen. Änderungen und Ergänzungen sind noch möglich. Die Veröffentlichung im Bundesanzeiger müsste spätestens am 31. Mai erfolgen.

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