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Digital-Gesetz: Das ändert sich künftig für Apotheken

PTA in weßem Kittel steht vor einem Bildschirm
Mit einem weiteren Digitalisierungsgesetz will die Regierung die Digitalisierung im Gesundheitswesen vorantreiben. | Bild: Gorodenkoff / AdobeStock

Jüngst hat das Bundeskabinett den Entwurf eines Gesetzes für Daten und digitale Innovation im Gesundheitswesen (GeDIG) verabschiedet. Dieser ist ein weiterer Digitalisierungsbaustein nach dem „Gesetz zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens“ – kurz Digital-Gesetz –, dem „Gesetz zur verbesserten Nutzung von Gesundheitsdaten“ (kurz: Gesundheitsdatennutzungsgesetz) und der im Februar 2026 vorgestellten „Digitalisierungsstrategie für das Gesundheitswesen und die Pflege“.

Mit diesem Gesetz soll die Digitalisierung im Gesundheitswesen weiter vorangetrieben und der Nutzen digitaler Anwendungen für Versicherte und Leistungserbringer verbessert werden. 

Ein zentraler Schwerpunkt liegt dabei auf der besseren Nutzung von Gesundheitsdaten für Forschung, Innovation und eine zukunftsfähige medizinische Versorgung.

Welche Ziele verfolgt das GeDIG im Einzelnen, und was wird für Apotheken wichtig?

Ziele des neuen Digital-Gesetzes

Mit dem neuen GeDIG sollen

  • wesentliche technische Voraussetzungen für die Vorbereitung eines digital gestützten Primärversorgungssystems geschaffen werden,
  • Gesundheitsdaten für Versorgung, Forschung und für die Verbesserung des Gesundheitssystems nutzbar gemacht werden,
  • die Nutzung der bei den Kranken- und Pflegekassen vorliegenden Daten im Interesse der Versicherten flexibel und rechtssicher gestaltet werden,
  • die EHDS-Verordnung (Verordnung über den Europäischen Gesundheitsdatenraum) in Deutschland umgesetzt und damit ein gemeinsamer Rahmen für die Nutzung und den Austausch elektronischer Gesundheitsdaten in der gesamten EU geschaffen werden,
  • ein europäisch anschlussfähiges und vernetztes Gesundheitsdatenökosystem in Deutschland aufgebaut werden,
  • die Interoperabilität im Gesundheitswesen und in der Pflege weiterentwickelt und die Zusammenarbeit verschiedener Informationssysteme verbessert werden,
  • die elektronische Patientenakte (ePA) für versorgungsrelevante Zwecke weiterentwickelt werden,
  • die Betriebsstabilität der Telematikinfrastruktur verbessert werden und
  • die digitale Kommunikation zwischen Leistungserbringenden im Gesundheitswesen und in der Pflege weiter ausgebaut werden.

Erweiterter Zugriff auf ePA durch Apotheken vorgesehen

Insbesondere die Weiterentwicklung der elektronischen Patientenakte ist für die Apotheken relevant. So sollen Versicherte künftig über die ePA-Apps nicht nur ihre Gesundheitsdaten verwalten, sondern auch leichter in die ambulante Versorgung gesteuert werden – inklusive standardisierter Ersteinschätzung und Terminbuchung.  

Apotheken sollen künftig mehr Daten einsehen und damit die Arzneimitteltherapiesicherheit (AMTS) effektiver sicherstellen können. Derzeit erfolgt der Zugriff auf die entsprechenden Daten und den elektronischen Medikationsplan in der ePA entweder durch die Eröffnung des Behandlungskontextes mittels elektronischer Gesundheitskarte in der Apotheke oder per Zugriffsfreigabe via ePA-App.

Künftig sollen sie auch in Fällen, in denen einzig ein E-Rezept-Token bei Einlösung vorliegt, einen „beschränkten, zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Zugriff auf den elektronischen Medikationsplan, die Verordnungs- und Dispensierinformationen, die elektronische Medikationsliste und die arzneimitteltherapierelevanten Zusatzinformationen erhalten“.

Im Zuge der Anpassungen wird auch der Zugriff auf Gesundheitsdaten für Apotheken erweitert. Statt drei Tagen sollen Apotheken künftig sieben Tage Zugriff erhalten. Die längere Zugriffsdauer soll die Nutzung digitaler Gesundheitsdaten im Versorgungsalltag erleichtern und die Prozesse in Apotheken unterstützen.

Neues Datum für die Einführung von E-BtM- und E-T-Rezepten

Außerdem sollen künftig alle an die Telematikinfrastruktur (TI) angeschlossenen Leistungserbringer verpflichtet sein, die Anwendung „Kommunikation im Medizinwesen“ (KIM) für die medizinische, pflegerische und administrative Kommunikation zu nutzen. Damit wird die Übertragung medizinischer und pflegerischer Daten mittels Telefax für Leistungserbringer und Kostenträger nicht mehr zulässig sein.

Für die Apotheken relevant ist auch, dass ein neues Datum für die verpflichtende Einführung von elektronischen BtM- und T-Rezepten im Gesetz festgeschrieben werden soll: Der bereits verstrichene 1. Juni 2025 wird durch den 1. März 2028 ersetzt. Quellen:
- https://cdn.netzpolitik.org/wp-upload/2026/04/BMG_Referentenentwurf_GeDIG.pdf
- https://www.heise.de/news/GeDIG-Gesetzentwurf-ePA-soll-zum-digitalen-Eingang-ins-Gesundheitssystem-werden-11244876.html
- https://e-health-com.de/details-news/gedig-entwurf-konziliant-im-ton-hart-in-der-sache/
- https://www.deutsche-apotheker-zeitung.de/news/artikel/2026/04/02/e-btm-und-t-rezepte-ab-1-maerz-2028-pflicht