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Tag der Organspende am 7. Juni: Ausweis oder Register: Erklärung zur Organspende abgeben

Schneller als gedacht kann jeder z. B. durch einen Unfall oder eine Erkrankung in die Situation kommen, auf ein Spenderorgan angewiesen zu sein oder selbst zum Organspender zu werden.
Die Zahl der Organspenden steigt im Vergleich zum Vorjahr langsam. In diesem Jahr gab es nach Angaben der Deutschen Stiftung Organtransplantation (DSO) in den ersten fünf Monaten nach vorläufigen Zahlen bislang 426 postmortale Organspender in Deutschland. Im gleichen Vorjahreszeitraum waren es 382. Nach Angaben der DSO waren es 2024 insgesamt 953 Spender und 2.855 gespendete Organe.
„Damit zeichnet sich für das laufende Jahr zwar eine leicht positive Tendenz ab, die Zahlen lassen jedoch noch keine Rückschlüsse auf einen allgemeinen Trend zu“, teilte die DSO mit. Die Zahl der Transplantationen stieg im gleichen Zeitraum von 1.231 auf 1.350.
Mehr als 8.000 Menschen warten auf ein Spenderorgan
„Wir haben in Deutschland viele Patienten, die auf einer Transplantationswarteliste stehen und seit Jahren auch immer mehr Patienten, die gar nicht mehr auf eine Warteliste aufgenommen werden, weil die Aussicht, transplantiert zu werden, sehr gering ist“, sagte Felix Schönrath, Oberarzt für Herzinsuffizienz und Herztransplantation am Deutschen Herzzentrum der Charité (DHZC). Ende Mai standen nach Angaben von Eurotransplant 8.081 Menschen auf der Liste.
Doch es gibt nicht genügend Spender. „Im Moment sind nur 0,4 Prozent der Menschen, die mindestens 16 Jahre alt sind und für eine Organspende infrage kommen, im Organspende-Register registriert“, erklärte der Arzt. Bislang gibt es laut DSO rund 319.200 Eintragungen.
Organspendeausweis oder Organspende-Register?
Seit dem 18. März 2024 gibt es neben dem Organspendeausweis auch die Möglichkeit, seine Entscheidung online im Organspende-Register festzuhalten. Inzwischen haben mehr als 194.800 Menschen ihre Erklärung dort eingetragen. Der Eintrag ist freiwillig, kostenlos und kann jederzeit geändert oder gelöscht werden.
Dr. Johannes Nießen, Errichtungsbeauftragter des Bundesinstituts für Prävention und Aufklärung in der Medizin (BIPAM) und Kommissarischer Leiter der BZgA, erklärt: „Eine im Organspende-Register dokumentierte Entscheidung sorgt für Klarheit und Sicherheit. Das Selbstbestimmungsrecht wird gewahrt und Angehörige sowie die Ärztinnen und Ärzte werden entlastet. Im Gegensatz zum Organspendeausweis, der zum Beispiel verloren gehen oder nicht auffindbar sein kann, ist das Organspende-Register immer verfügbar.“
Fragen und Antworten zum Organspende-Register
Um die Hemmschwelle zur dokumentierten Entscheidung möglichst gering zu halten, hat die DSO zum Tag der Organspende Antworten auf die häufigsten Fragen zum Organspende-Register beantwortet.
Wie sicher ist meine Erklärung im Organspende-Register?
Die Registerdaten sind nicht öffentlich einsehbar und vor dem Zugriff unbefugter Dritter geschützt. Jede Person, die eine Erklärung im Organspende-Register abgeben, ändern oder widerrufen möchte, muss sich zunächst mittels sicherer Verfahren authentifizieren.
Auch der Abruf der Erklärung durch entsprechend berechtigtes Personal des Krankenhauses ist nur nach dessen vorheriger Registrierung und Authentifizierung möglich. Auf Ihre Erklärung haben nur Sie selbst und berechtigtes Personal des Krankenhauses Zugriff, soweit die sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.
Bleibt meine Erklärung zur Organ- und Gewebespende in meiner Patientenverfügung oder in meinem Organspendeausweis gültig?
Ja. Sie können Erklärungen zur Organ- und Gewebespende weiterhin in einem Organspendeausweis oder in einer Patientenverfügung festhalten. Wichtig: Es gilt immer die jüngste Erklärung zur Organ- und Gewebespende. Sollten Sie bereits eine Erklärung in einem Organspendeausweis oder in einer Patientenverfügung dokumentiert haben, achten Sie darauf, dass sich diese Erklärungen nicht widersprechen.
Tag der Organspende am 7. Juni
Der Tag der Organspende findet seit 1983 jährlich am ersten Samstag im Juni statt. Jedes Jahr darf ein anderes Bundesland mit Aktionen und Veranstaltungen auf das Thema Organspende aufmerksam machen. Dieses Jahr findet der Aktionstag in Regensburg statt.
Noch viel Unsicherheiten bei Organspende
Die Repräsentativbefragung der BZgA liefert auch Erkenntnisse zu häufigen Fehlinformationen rund um das Thema Organspende: Bei der Befragung im Jahr 2020 dachten noch 50 Prozent der Befragten fälschlicherweise, dass es eine Altersgrenze für Organspenden gibt. Tatsächlich gibt es keine feste Altersgrenze für eine Organspende. Der bislang älteste Spender in Deutschland war 98 Jahre alt.
Generell gibt es kaum Kontraindikationen, die gegen eine Organspende sprechen. Nur wenige Menschen können nicht spenden, beispielsweise mit seltenen Erkrankungen wie metastasierte Tumorerkrankungen, einer schweren Sepsis oder einem Multiorganversagen.
Auch die Sorge, dass potenzielle Organspender im Notfall nicht mehr ausreichend medizinisch versorgt werden, ist unbegründet. Wie die DSO erklärt, kommen Menschen nur als Organspender infrage, wenn bei ihnen der Hirntod eingetreten ist. Kreislauf und Atmung der verstorbenen Person werden künstlich durch Beatmung und Medikamente aufrechterhalten, daher behalten die Organe ihre Funktionsfähigkeit. Lediglich bei dieser kleinen Gruppe Verstorbener stellt sich die Frage einer Organspende. Für die Feststellung des Hirntodes gibt es strenge Vorgaben.
Grundsätzlich ist das Ziel aller medizinischen Maßnahmen im Falle einer schweren Erkrankung oder eines Unfalls immer, das Leben eines Menschen zu retten. Notärzte, Rettungsteams und Intensivmediziner, die sich dafür einsetzen, haben nichts mit der Organentnahme und Transplantation zu tun, betont die DSO.
Auch kann die Entscheidung eines potenziellen Organspenders nicht ohne Weiteres von Angehörigen rückgängig gemacht werden. Der Wille der verstorbenen Person hat immer Vorrang. Eine Organspende ist rechtlich zulässig, wenn z. B. ein Einverständnis in einem Organspendeausweis oder dem Organspende-Register dokumentiert ist. Die Angehörigen werden also nicht um eine Entscheidung gebeten, sie müssen jedoch darüber informiert werden.
Nur wenn der Wille des Verstorbenen weder schriftlich vorliegt noch in einem Gespräch erwähnt oder mitgeteilt wurde, werden die Angehörigen gebeten, zunächst nach dem mutmaßlichen Willen oder – in letzter Konsequenz – nach ihren eigenen Wertvorstellungen zu entscheiden. Quellen: PM BZgA; PM UKE; PM DSO, dpa