Aktuelles
2 min merken gemerkt Artikel drucken

Fresh-up: Austausch von Biologika: Das ist zu beachten

Apotheker am HV
Beim Austausch von Biologika gibt es einiges zu beachten. | Bild: Gorodenkoff / AdobeStock

Grundsätzlich ist der Austausch von Biologika, also biotechnologisch hergestellten Arzneimitteln, streng geregelt. Demnach dürfen Arzneimittel nur dann ausgetauscht werden, wenn diese in Anlage I des Rahmenvertrags gemäß § 129 SGB V aufgeführt sind. Doch wie verhält sich das eigentlich beim Austausch zwischen Original und Import?

Wann ist der Austausch bei einem Biologikum erlaubt? 

Ein Austausch ist erlaubt, wenn der Artikel entweder in der Anlage I des Rahmenvertrags gelistet ist oder wenn es sich um ein Original mit bezugnehmenden Importen handelt.

Muss ein Austausch auf Importe erfolgen, wenn diese lieferbar sind? 

Nein, ein Austausch muss nicht zwingend erfolgen. Gemäß § 13 Abs. 1 des Rahmenvertrags zählen biotechnologisch hergestellte Arzneimittel nicht zum importrelevanten Markt. Ein Austausch zugunsten des Einsparziels muss also nicht erfolgen.

Muss auch bei Biologika ein Artikel mit möglichst geringen Mehrkosten abgegeben werden?

Ja, auch bei Biologika muss der Artikel abgegeben werden, der die geringsten Mehrkosten mit sich bringt. Ist dies nicht möglich, ist darauf zu achten, ob Rabattverträge bestehen – bislang erstatten Krankenkassen die Mehrkosten nur, wenn theoretisch Rabattartikel existieren.

Wie muss bei Rabattverträgen vorgegangen werden? 

Wenn ein Biologikum rabattiert ist, ist dieses auch vorrangig abzugeben. Wichtig ist dabei, dass hier alle Kriterien für den Austausch erfüllt sind: 

  • Entweder Listung in Anlage I des Rahmenvertrags oder
  • bezugnehmender Import zum Originalarzneimittel.

Verhindert ein Aut-idem-Kreuz den Austausch auf ein Importarzneimittel? 

Bei Primärkassen schließt das Aut-idem-Kreuz einen Austausch auf einen Import nicht aus, da es sich vor dem Gesetz streng genommen um das gleiche Arzneimittel handelt. 

Anders sieht es bei den Ersatzkassen aus. Hier kann der Austausch mit einem Aut-idem-Kreuz verhindert werden, wenn der Arzt den Vermerk „Aus medizinisch-therapeutischen Gründen kein Austausch erlaubt“ ergänzt.

Können bei Biologika pharmazeutische Bedenken angebracht werden? 

Ja. Bei den oftmals besonders fein eingestellten Therapien mit Biologika können und sollten Sie pharmazeutische Bedenken anbringen, sofern die Therapiesicherheit gefährdet ist. Verwenden Sie dazu die gewöhnliche Sonder-PZN 02567024 mit Faktor 8 oder 9.