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DiGA: AOK fordert strengere Regeln

Laut AOK-Bundesverband gibt es „erhebliche strukturelle und regulatorische Schwächen“ bei der Zulassung und Vergütung von digitalen Gesundheitsanwendungen (DiGA).
DiGA könnten Patienten eine niedrigschwellige und technologiegestützte Unterstützung bei der Therapie von Erkrankungen bieten. Um einen messbaren, nachhaltigen Nutzen zu garantieren, müssten die gesetzlichen Regelungen für die Apps auf Rezept aber grundlegend nachgeschärft werden.
Dazu enthält das Positionspapier fünf maßgebliche Forderungen:
Abschaffung unregulierter Preise für DiGA
Nach Meinung der AOK sollen die Anbieter von Gesundheitsapps und anderen DiGA die Preise in den ersten zwölf Monaten nach der Aufnahme in das DiGA-Verzeichnis des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) nicht mehr selbst festlegen dürfen.
Dr. Carola Reimann, Vorstandsvorsitzende des AOK-Bundesverbandes, erläutert diese Forderung: „Die Erfahrungen mit dem bisherigen System der Preisbildung haben gezeigt, dass die Hersteller zum Markteintritt neuer Anwendungen fast immer sehr hohe Preise ansetzen. Diese Preise stehen in den meisten Fällen nicht in einem angemessenen Verhältnis zum Nutzen und zum Innovationswert der Anwendungen.“
Dies sei angesichts der prekären Finanzlage der gesetzlichen Krankenversicherung nicht vertretbar. Die AOK-Gemeinschaft fordert daher den verpflichtenden Eintritt in Preisverhandlungen direkt nach Aufnahme einer Anwendung in das DiGA-Verzeichnis.
DiGA: Früherer Nachweis der medizinischen Wirksamkeit
Laut AOK muss der abschließende Nachweis der medizinischen Wirksamkeit einer Anwendung schon zum Zeitpunkt der Aufnahme in das DiGA-Verzeichnis vorliegen. Nur DiGA mit nachgewiesenen positiven Versorgungseffekten sollten Bestandteil des GKV-Leistungskataloges sein.
Hintergrund dieser Forderung ist die derzeit gängige Praxis, dass die Krankenkassen DiGA bereits während der Durchführung einer Erprobungsstudie erstatten müssen – also bevor die Wirksamkeit einer Anwendung bestätigt ist.
Seit Oktober 2020 sei die überwiegende Mehrheit der gelisteten Anwendungen auf dieser Basis in das BfArM-Verzeichnis aufgenommen worden. Viele von ihnen hätte man jedoch nach Ablauf der Erprobung mangels Wirksamkeit wieder gestrichen.
Strengerer Nutzennachweis für DiGA
Zusätzlich zur Streichung der Erprobungsregelung fordert die AOK für DiGA einen ebenso strengen Nutzennachweis wie für andere GKV-Leistungen.
Derzeit prüfe das BfArM die Anwendungen ausschließlich auf Basis von Herstellerangaben zu Produkteigenschaften wie Datenschutz, Qualität und Benutzerfreundlichkeit.
Zur eigentlichen Wirksamkeit könnten, anders als in anderen Leistungsbereichen, auch „Studien mit sehr geringer Qualität und ungeeigneten Vergleichsgruppen“ herangezogen werden, so die AOK.
Sie plädiert dafür, dass der Nutzen von digitalen Gesundheitsanwendungen künftig durch den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) statt durch das BfArM erfolgt. Der G-BA habe „langjährige Expertise in der evidenzbasierten Bewertung medizinischer Methoden und Verfahren“.
Verpflichtender Testzeitraum für DiGA
Patienten sollen DiGA künftig 14 Tage testen können, bevor sie das Angebot erstattungspflichtig nutzen.
„Hintergrund dieser Forderung ist, dass laut Befragungen viele Versicherte die Nutzung nach kurzer Zeit abbrechen und die Anwendungen nicht über die vorgesehene Dauer hinweg adäquat nutzen“, so AOK-Vorständin Reimann. „Trotzdem müssen die gesetzlichen Krankenkassen auch in diesen Fällen für den gesamten Zeitraum zahlen.“
Die Einführung eines verpflichtenden Testzeitraums könne helfen, dass Versicherte zunächst herausfinden, ob eine DiGA zu ihrem individuellen Bedarf, ihrem Gesundheitszustand und ihren persönlichen Gewohnheiten passt.
Auch eine Kostenbeteiligung für die Versicherten wie bei Arznei- und Hilfsmitteln könne aus Sicht der AOK die Nutzungsraten verbessern und die Therapietreue fördern.
AOK fordert Unterbindung kommerzieller Verordnungsservices
Rezepte für Gesundheitsapps werden laut AOK in vielen Fällen von externen Telemedizinanbietern oder von Kooperationspartnern der Hersteller ausgestellt – ohne dass diese „tatsächlich diagnostische oder therapeutische Verantwortung übernehmen“.
Hierzu hat die AOK eine klare Position: „Kommerzielle Rezeptdienste, die außerhalb eines Behandlungskontextes operieren und massenhaft formale Nachweise generieren, sind aus Sicht der AOK-Gemeinschaft klar systemfremd und nicht mit dem Versorgungsauftrag der GKV vereinbar.“
Die Krankenkasse fordert deshalb eine klare gesetzliche Regulierung dieser Praxis – mit anderen Worten: die Unterbindung entsprechender Dienste.
AOK sieht sich konform mit der Digitalstrategie des Bundes
Laut AOK decken sich die eigenen Forderungen mit den Zielen der Digitalstrategie der Bundesregierung sowie des Gesetzes für Daten und digitale Innovation im Gesundheitswesen (GeDIG), die auf eine stärkere Digitalisierung, Vernetzung und datengestützte Weiterentwicklung der Versorgung abzielen.
Die im Positionspapier formulierten Forderungen sollen selbstverständlich die Wirtschaftlichkeit, daneben aber auch die Akzeptanz und Nachhaltigkeit der digitalen Versorgungsangebote verbessern. Quellen:
- https://www.aok.de/pp/bv/pm/positionspapier-diga/