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Barbie-Botox – das sollten PTA über den TikTok-Trend wissen

Um dem Körperbau von Barbie näherzukommen, lassen sich junge Frauen Botulinumtoxin Typ A, besser bekannt unter dem Namen Botox® in den Trapezmuskel injizieren. | Bild: Erin Cadigan / AdobeStock 

Dem Körperbau einer Barbie näherkommen – das scheint bei vielen, vor allem jungen Userinnen der Plattform TikTok gerade populärer denn je zu sein. Insgesamt 40 Botox-Injektionen in den Trapezmuskel an den Schulterblättern, der den Hals stützt, sollen dazu führen, dass der Nacken gestrafft wird, man einen längeren Hals und schmalere Schultern bekommt.

Der Hashtag „#barbiebotox“ verzeichnet auf TikTok inzwischen mehr als 12,6 Millionen Aufrufe. Meistens teilen junge Frauen ihre Vorher-nachher-Resultate der Behandlung. Dass ausgerechnet jetzt so viele nach diesem Begriff suchen, könnte mit dem Hype um den „Barbie“-Kinofilm zusammenhängen. Dabei ist die Behandlung mit dem Nervengift Botox nicht ohne Risiko, insbesondere an dem Trapezmuskel, der durch das Barbie-Botox gelähmt wird.

Gut zu wissen: So wirkt Botulinumtoxin Typ A

Werden Botulinumtoxine (Botox®) in einen Muskel gespritzt, blockieren sie dort gezielt durch Zerstörung von Proteinkomplexen die Übertragung von Nervenimpulsen. Dadurch kann der entsprechende Muskel nicht mehr wie gewohnt angespannt werden. Andere Nervenfunktionen – wie das Fühlen oder Tasten – werden nicht beeinflusst. Nach der Injektion baut sich die Wirkung langsam auf und erreicht – je nach Indikation und Dosis – nach etwa zehn Tagen ihren Höhepunkt. Nach zwei bis sechs Monaten werden die ausgeschalteten Nervenenden neu gebildet, wodurch die Muskeln wieder aktiviert werden können.

Barbie-Botox – Trend mit Nebenwirkungen

Dr. Christian Wolf, Facharzt für Plastische, Ästhetische und Rekonstruktive Chirurgie, erlebt derzeit eine steigende Nachfrage nach Barbie-Botox. Dabei sei die Behandlungsmethode gar nicht neu. Sowohl in der klassischen als auch in der Schönheitsmedizin sei sie seit langem bekannt – allerdings unter einem anderen Namen. 

„Trapezius Botox“, kurz Traptox wird unter anderem in der Behandlung von Migräne und Spannungskopfschmerzen angewendet. Das sorgt auch für optische Veränderungen. „Exakt gesetzte Botulinumtoxin-Injektionen in beide Seiten des Trapezmuskels führen dazu, dass sich dieser zurückbildet. Dadurch wirken die Schultern schmäler und der Hals straffer und länger“, erklärt der Experte. Der Trapezius sei ein wichtiger Muskel für das Anheben der Arme und die Stabilisierung der Schultern. Deshalb müsse auch die Botulinumtoxin-Menge genau dosiert werden. 

Doch das Botox könne auch falsch oder in der falschen Dosierung verabreicht werden, warnt Dr. Wolf. Dann könne es den Muskel vollständig lähmen. Manchmal könne das Neurotoxin auch von der ursprünglichen Injektionsstelle abwandern und die Nervenverbindung zu anderen, umliegenden Muskeln schwächen. Im schlimmsten Fall drohen Haltungsschäden.

Gut zu wissen: Wer darf mit Botulinumtoxin behandeln?

Ärzte dürfen – unabhängig von ihrer Fachrichtung – jeden sogenannten „dermalen Filler“ (neben Botox® beispielsweise Hyaluronsäure oder Eigenfett) verschreiben und unterspritzen. Zahnärzte zählen nicht zu der Berufsgruppe der Ärzte und dürfen keine Botox®-Faltenbehandlungen vornehmen. Die zahnärztliche Behandlung ist auf die Zahnheilkunde beschränkt und Eingriffe an der Gesichtsoberfläche, wie sie durch Unterspritzungen erfolgen, sind unzulässig. Botox®-Behandlungen dürfen Zahnärzte nur „in den Grenzen des Lippenrots“ durchführen, beispielsweise bei Zähneknirschen (Bruxismus).

Umstritten ist, ob Heilpraktiker gem. § 1 Heilpraktikergesetz (HeilpG) Faltenunterspritzungen mit Botox® vornehmen dürfen. Denn für § 1 Abs. 2 HeilpG liegt die Ausübung von Heilkunde nur vor bei der Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden. Da es sich bei Botox® um ein verschreibungspflichtiges Medikament handelt, dürfen Heilpraktiker Botox nicht verordnen, auch nicht zur Anwendung in der eigenen Praxis.

Die Faltenunterspritzung mit Botox, Hyaluron oder vergleichbaren Substanzen durch die Kosmetikerin oder den Kosmetiker hat das OLG Karlsruhe verboten. Solche Behandlungen stellen eine strafbare Körperverletzung dar.