Aktuelles

In der Apotheke werden PTA mit den unterschiedlichsten Themen konfrontiert. Lesen Sie hier die tagesaktuellen News aus den Bereichen Pharmazie, Forschung, Ernährung, Gesundheit und vielem mehr. Bleiben Sie informiert, um Ihre Kunden stets kompetent zu beraten.

3 min merken gemerkt Artikel drucken

Medizinalcannabis: Vorsicht bei PDF-Rezepten

Arzt schreibt Verordnung, davor stehen zwei Behälter mit Medizinalcannabis
 Bei Verordnungen über Medizinalcannabis sollten Apotheken genau hinschauen. | Bild: Africa Studio / AdobeStock

Das Geschäft mit Medizinalcannabis lockt. Zahlreiche Plattformen vermitteln Rezepte für das verschreibungspflichtige Arzneimittel – und ihre Kunden sind nicht immer Patienten. In der Regel muss dafür nur ein Anamnese-Fragebogen ausgefüllt werden, der auch jenen, die Cannabis zum Genuss konsumieren, keine Probleme bereitet.

Zwar beteuert beispielsweise Wellster, dass auf seiner Plattform Goeasy eine ärztliche Video-Konsultation bei medizinischer Notwendigkeit Pflicht sei und der Fokus klar auf chronisch Erkrankten liege. Doch wenn es um Arzneimittel geht, gibt es viele rechtliche Fallen. Die Schwelle zur Unlauterkeit ist schnell überschritten. Und natürlich gibt es auch Plattformen, die es einfach darauf ankommen lassen.

Inzwischen hat das Bundesgesundheitsministerium einen Referentenentwurf vorgelegt, um die Auswüchse der Medizinalcannabis-Plattformen einzudämmen. Bis hier Nägel mit Köpfen gemacht sind, wirft insbesondere die Apothekerkammer Nordrhein (AKNR) ein scharfes Auge auf die Web-Anbieter und zögert nicht, gerichtlich gegen die Plattformbetreiber vorzugehen. Auch um zu zeigen, dass ein gesetzgeberisches Eingreifen notwendig ist.

Verordnungen über Medizinalcannabis ohne Signatur

Der jüngste Erfolg der AKNR ist eine einstweilige Verfügung gegen den Betreiber der Plattform CannaZen. Das Landgericht Köln hat diese ohne mündliche Verhandlung erlassen. Konkret wird untersagt, über die Plattform CannaZen Verschreibungen für Medizinalcannabis zu vermitteln, wenn diese keine eigenhändige Unterschrift des Verordners aufweisen bzw. (bei E-Rezepten) keine qualifizierte elektronische Signatur tragen.

Die Rezepte kamen hier als PDF-Datei zu den Bestellern, und zwar ohne eigenhändige Unterschrift oder qualifizierte elektronische Signatur des Verordners. Damit erfüllten sie nicht die gesetzlichen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Verordnung. 

Denn nach § 3 Abs. 1 Medizinal-Cannabisgesetz (MedCanG) gelten für Medizinalcannabis-Verordnungen unter anderem die Vorgaben des § 2 Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) entsprechend. In dieser Norm ist geregelt, welche Angaben eine Verschreibung enthalten muss – dazu zählt ...

„... die eigenhändige Unterschrift der verschreibenden Person oder, bei Verschreibungen in elektronischer Form, deren qualifizierte elektronische Signatur“

§ 2 AMVV Abs. 1 Nr. 10

Laut Gerichtsbeschluss ist es eine unlautere geschäftliche Handlung, Rezepte, die nicht gesetzmäßig zustande gekommen sind, im Wettbewerb zu verwenden.

Bei nicht ordnungsgemäßer Verordnung bzw. Abgabe drohen strafrechtliche Konsequenzen

Das hat nicht nur Konsequenzen für die Plattform selbst, sondern auch für Apotheken, die solche Rezepte bedienen. AKNR-Rechtsanwalt Dr. Morton Douglas erläutert den aktuellen Beschluss gegenüber der Redaktion: 

„Die formalen Anforderungen, die an eine Verschreibung zu stellen sind, aufgrund der Medizinalcannabis abgegeben werden darf, unterscheiden sich nicht von normalen Verschreibungen. Wird daher Medizinalcannabis auf Vorlage eines Dokumentes abgegeben, das nicht den formalen Anforderungen entspricht, etwa einem einfachen PDF, dann liegt keine ordnungsgemäße Verschreibung vor mit der Folge, dass die Abgabe ohne Verschreibung erfolgt, einschließlich der sich daraus ergebenden strafrechtlichen Konsequenzen. Dies wurde nun klargestellt, sodass Apotheken, die weiterhin solche Dokumente als Verschreibungen akzeptieren, sowohl strafrechtlich als auch berufsrechtlich sich erheblichen Konsequenzen ausgesetzt sehen können.“

§ 25 MedCanG sieht für derartige Verstöße Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor.