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GKV-Reform 2026: Was das für Apotheken bedeutet

Mit dem neuen Gesetz steigt der Erklärungsbedarf in den Apotheken – bisher ohne Ausgleich durch eine Erhöhung des Apothekenhonorars. | Bild: Alex Schelbert / PTAheute

Das neue GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz soll ein zentrales Problem lösen: die steigenden Ausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung. Ziel ist es, die Beitragssätze möglichst stabil zu halten und weitere Belastungen für Versicherte zu begrenzen. Um das zu erreichen, setzt die Politik vor allem auf Einsparungen im System – und die betreffen neben Ärzten und Kliniken auch die Apotheken sowie die Patientinnen und Patienten selbst. 

Für Apothekenteams sind dabei drei Punkte besonders relevant: ein erhöhter Kassenabschlag, steigende Zuzahlungen und Anpassungen im Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung. Alle drei Aspekte wirken sich unmittelbar auf den Apothekenalltag aus – wirtschaftlich und in der Beratung.

Höherer Kassenabschlag: Weniger Ertrag pro Rezept

Ein zentraler Punkt der Reform betrifft den sogenannten Kassenabschlag. Dabei handelt es sich um den Betrag, den Apotheken pro abgegebener verschreibungspflichtiger Packung an die gesetzlichen Krankenkassen abführen müssen. Künftig steigt dieser Abschlag von bislang 1,77 Euro auf 2,07 Euro pro Rx-Packung. Für Apotheken bedeutet das: Jede Abgabe eines verschreibungspflichtigen Arzneimittels bringt weniger Ertrag.

Gerade Apotheken mit hoher GKV-Quote spüren diese Änderung besonders stark. Der erhöhte Abschlag ist dabei keine temporäre Maßnahme, sondern dauerhaft angelegt. Eine direkte Gegenfinanzierung – etwa über eine Anpassung des Fixhonorars – ist derzeit offen.

Zuzahlung steigt: Patienten werden stärker beteiligt

Neben den Apotheken werden auch die Versicherten stärker in die Finanzierung einbezogen. Die gesetzliche Zuzahlung für Arzneimittel wird angehoben, bleibt aber weiterhin prozentual an den Arzneimittelpreis gekoppelt.

Bislang zahlen Patientinnen und Patienten 10 Prozent des Preises, mindestens 5 Euro und maximal 10 Euro. Künftig bleibt es zwar bei den 10 Prozent, die Grenzen verschieben sich jedoch deutlich. Die Zuzahlung liegt dann bei mindestens 7,50 Euro und maximal 15 Euro.

Diese Anpassung führt dazu, dass insbesondere bei günstigen und mittelpreisigen Arzneimitteln spürbar höhere Eigenanteile anfallen. Auch bei höherpreisigen Präparaten greift der neue Höchstbetrag schneller als bisher.

Was das in der Praxis bedeutet

Ein Blick auf typische Beispiele zeigt die Auswirkungen:

  • Ein Präparat für 40 Euro kostete bisher 5 Euro Zuzahlung – künftig 7,50 Euro.
  • Bei 120 Euro lag die Zuzahlung bisher bei 10 Euro – künftig bei 12 Euro.
  • Hochpreisige Arzneimittel erreichen schneller den neuen Höchstbetrag von 15 Euro.

 Für viele Patientinnen und Patienten bedeutet das eine spürbare Mehrbelastung – vor allem bei Dauermedikation oder mehreren Verordnungen gleichzeitig.

Mehr Beratungsbedarf am HV

Mit der Anpassung der Zuzahlungen steigt auch der Erklärungsbedarf in der Apotheke. Preisveränderungen werden unmittelbar wahrgenommen – die Rückfragen landen in der Regel beim Apothekenteam.

Typische Situationen im Alltag könnten sein:

  • Verwunderung über gestiegene Eigenanteile
  • Vergleich mit früheren Rezepten („Das war doch sonst günstiger?“)
  • Unsicherheit bei regelmäßig benötigten Arzneimitteln

Das bedeutet: mehr Gesprächsbedarf, mehr Aufklärung – und potenziell auch mehr Konfliktpotenzial.

Leistungskatalog wird eingeschränkt

Neben Abschlag und Zuzahlung sieht die Reform auch Anpassungen im Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung vor. Ziel ist es, Ausgaben zu begrenzen und Leistungen stärker zu priorisieren. Diskutiert werden unter anderem Einschränkungen bei bestimmten Leistungen, etwa im Bereich nicht zwingend notwendiger Therapien. Für Apotheken kann das bedeuten, dass sich Verordnungsgewohnheiten verändern und einzelne Produkte seltener zulasten der Kassen abgegeben werden. 

Gleichzeitig könnte die Bedeutung der Selbstmedikation weiter zunehmen, wenn bestimmte Leistungen nicht mehr oder nur eingeschränkt erstattet werden. Damit verschiebt sich ein Teil der Versorgung stärker in den OTC-Bereich – und damit auch in die beratungsintensive Rolle der Apotheke.

Umsetzung voraussichtlich ab 2027

Das Gesetz wurde im April 2026 vom Kabinett beschlossen. Die konkreten Anpassungen bei den Zuzahlungen sollen nach aktuellem Stand ab 2027 greifen.