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Änderungen der Corona-Testverordnung: Bürgertests in Apotheken bis Ostern 2023 möglich

Corona-Testzelt vor einer Apotheke
Das Bundesgesundheitsministerium hat einige Änderungen an der Corona-Testverordnung vorgesehen. | Bild: IMAGO / Ralf Pollack

Nach derzeitiger Rechtslage tritt die Coronavirus-Testverordnung mit Ablauf des 25. November 2022 außer Kraft. Doch nachdem der Gesetzgeber bereits die Ermächtigungsgrundlage für die Verordnung bis zum 7. April 2023 verlängert hat, folgt nun auch die erwartete Verlängerung der Verordnung selbst. Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat einen Referentenentwurf zur Änderung der Testverordnung vorgelegt, der ein Außerkrafttreten der Verordnung mit Ablauf des 31. Dezember 2024 vorsieht. 

Allerdings ist mit Auslaufen der Ermächtigungsgrundlage am Karfreitag auch mit den Ansprüchen auf Testungen Schluss. Das heißt: Die Testansprüche bleiben im bisher gegebenen Leistungsumfang nur noch bis einschließlich 7. April 2023 bestehen. 

Die erneute Verlängerung sei angesichts des anhaltenden Infektionsgeschehens durch die Omikron-Linie BA.5 und des Anstiegs neuer Sublinien in diesem Herbst und Winter notwendig, heißt es dazu im Verordnungsentwurf.

Vergütung für Corona-Testungen wird gekürzt

An den Ansprüchen selbst soll sich also erst einmal nichts ändern. Bürgertests werden nach den seit 30. Juni geltenden Vorgaben weiter möglich sein. Testende Apotheken werden diese Tests demnach noch bis Ostern nächsten Jahres anbieten können.  

Was sich allerdings ändern soll, ist die Vergütung. Wo es bisher 7 Euro für die Durchführung von PoC-Antigentests und 2,50 Euro fürs Material gab, sollen es künftig nur noch 6 Euro plus 2 Euro sein. Für die Bürgertest-Varianten mit 3 Euro Eigenbeteiligung für Getestete soll das Honorar für die Durchführung entsprechend von 4 Euro auf 3 Euro sinken. Auch die Vergütung bei überwachten Antigen-Tests zur Eigenanwendung soll von 5 auf 4 Euro sinken.

Das BMG hält die geringere Vergütung für gerechtfertigt, weil sich der Beratungs- und Gesprächsbedarf zu den Testungen verringert und die Abläufe vor Ort etabliert hätten. „Dies führt zu einem geringeren Aufwand für die zur Durchführung von Testungen berechtigten Leistungserbringer“, heißt es im Verordnungsentwurf.

Weniger Geld sollen zudem die Kassenärztlichen Vereinigungen für die Abrechnungen der Sachkosten erhalten – nämlich nur noch 1,6 Prozent statt bisher 2 Prozent des Gesamtbetrags der Abrechnungen. Auch dies wird mit einem geringeren Aufwand bei Nachfragen begründet.

Verlängerung der Corona-Testverordnung sichert Abrechnung

Dass die Verordnung selbst bis Ende 2024 gelten soll, liegt daran, dass auch nach dem 7. April 2023 noch Abrechnungen geprüft und abgewickelt werden müssen. Um das Verfahren zügig zu einem Abschluss zu bringen, werden für die Abrechnungen Ausschlussfristen vorgegeben. 

So sind laut Entwurf Leistungen, die bis zum 30. November 2022 erbracht worden sind, bis spätestens 31. Januar 2023 abzurechnen. Im Übrigen bleibt es dabei, dass die Abrechnungsunterlagen monatlich spätestens bis zum Ende des dritten auf den Abrechnungszeitraum folgenden Monats an die Kassenärztlichen Vereinigungen zu übermitteln sind.

Für Verbände wie die ABDA besteht nun die Möglichkeit, noch kurzfristig zum Verordnungsentwurf Stellung zu nehmen. In Kraft treten wird die geänderte Verordnung einen Tag nach Verkündung im Bundesanzeiger.

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