Sonderregeln im Apothekenalltag
Corona-Pandemie
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Genesenenzertifikat: Antigen-Testergebnis reicht nicht aus

Negativer Coronatest neben Teströhrchen
Ein positiver Antigen-Schnelltest reicht in Deutschland nicht aus, um ein Genesenenzertifikat zu erhalten. | Bild: Maren Winter / AdobeStock

Die Verwirrung um COVID-19-Genesenenzertifikate reißt nicht ab: Nach dem Hin und Her um die Gültigkeitsdauer sorgt nun eine Agenturmeldung für Aufsehen, wonach angeblich ab sofort das Ausstellen solcher Nachweise auf Basis eines positiven Antigen-Schnelltests möglich sein soll.

Apotheken berichten, dass sie bereits Anfragen vonseiten der Kunden bekommen – doch ist es hierzulande nun tatsächlich erlaubt, ein Genesenenzertifikat auszustellen, wenn lediglich ein positives Schnelltestergebnis vorliegt?

Kann-Regelung für Mitgliedstaaten

Anlass für diese Meldung war ein delegierter Rechtsakt, den die Kommission verabschiedet hat. Darin eröffnet sie den EU-Mitgliedstaaten die Möglichkeit, Antigen-Schnelltests als Grundlage für Genesenenbescheinigungen zuzulassen, sofern der Test in der gemeinsamen EU-Liste aufgeführt ist und von Angehörigen der Gesundheitsberufe oder qualifiziertem Personal durchgeführt wird.

Doch Achtung: Es handelt sich dabei um eine Kann-Regelung. Ob die Mitgliedstaaten sie umsetzen wollen, bleibt ihnen selbst überlassen. Die Kommission betont ausdrücklich, dass Länder, die über ausreichend NAT-Testkapazitäten verfügen, durchaus weiterhin ausschließlich auf diese „zuverlässigste Methode für die Untersuchung von COVID-19-Fällen und deren Kontakten“ setzen können.

Kommt die Neuregelung auch in Deutschland?

Plant das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) von der neuen Option Gebrauch zu machen? Wohl eher nicht, wie die Antwort einer Ministeriumssprecherin vermuten lässt. „Grundsätzlich ist es zu begrüßen, dass die EU-Kommission flexibel auf den Mangel an PCR-Tests reagiert“, so die Sprecherin. „In Deutschland allerdings gibt es genug PCR-Tests, um genauer prüfen zu können, ob jemand infiziert ist.“

Offenbar hat man im Hause Lauterbach aktuell nicht vor, Antigen-Schnelltestergebnisse als Basis für Genesenenzertifikate zu etablieren. Allerdings ist derzeit viel Bewegung drin in Sachen Genesenennachweise: Nach einem Bund-Länder-Beschluss aus der vergangenen Woche arbeitet das BMG daran, sich die Hoheit über die Definition der fachlichen Kriterien für diese Bescheinigungen zurückzuholen. Noch zeichnet dafür das Robert Koch-Institut verantwortlich. Nach massiver Kritik am Vorgehen von Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD), diese Verantwortung beim RKI abzuladen, soll nun der Verweis auf die Website des Instituts aus der Coronavirus-Einreiseverordnung verschwinden.

Zu erwarten ist, dass auch die COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung entsprechend angepasst wird. Gleiches gilt übrigens auch für die fachlichen Kriterien für Impfnachweise, die aktuell noch das Paul-Ehrlich-Institut festlegt.

Fazit

Fest steht in jedem Fall: Nach den derzeit geltenden Vorschriften dürfen Apotheken für das Ausstellen von Genesenenzertifikaten weiterhin nur NAT-Testergebnisse akzeptieren.

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