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Kampf gegen Chrystal Meth: Tschechische Apotheken müssen Pseudoephedrin-Abgabe im HV dokumentieren

Bild: Imago

Methamphetamin, umgangssprachlich auch „Crystal Meth“ oder nur „Meth“ genannt, ist eine der Drogen mit dem höchsten Abhängigkeitspotential. Der synthetisch hergestellte Wirkstoff ist in Deutschland nicht mehr als Arzneimittel verfügbar, in den USA wird Methamphetamin-Hydrochlorid (Desoxyn) noch zur Behandlung von ADHS, der Narkolepsie und bei krankhaftem Übergewicht angewendet. Bei einem zu starken Konsum treten schwerwiegende gesundheitliche Folgen auf, wie etwa Nierenschäden, Abmagerung, Zersetzung der Schleimhäute und Angststörungen.

Insbesondere in einigen osteuropäischen Ländern ist Crystal Meth ein großes Thema: Medien berichten seit Jahren über große Drogenküchen in Tschechien und darüber, wie die Droge auch über die deutsche Grenze geschmuggelt wird. Doch der tschechische Gesetzgeber will dieses Problem nun loswerden. Laut einem neuen Gesetz darf je Patient nur noch eine maximale Menge von 900 Milligramm des Wirkstoffs Pseudoephedrin innerhalb eines Zeitraums von einer Woche in der Apotheke ausgegeben werden. Zum Vergleich: Ein Beutel Aspirin® complex beispielsweise enthält 30 mg Pseudoephedrinhydrochlorid.

Um die Pseudephedrin-Menge kontrollieren zu können, müssen die Apotheken künftig den Namen des Kunden und die ausgegebene Menge an Medikamenten elektronisch an eine zentrale Datenbank übermitteln. Die Patienten müssen dazu ihren Personalausweis vorlegen.

Keine Drogenlabore mehr für den Hausgebrauch

Zugleich räumten die Behörden ein, dass der Großteil der Ausgangsstoffe nicht aus tschechischen Apotheken stammt, sondern aus dem Ausland illegal eingeführt wird. Der Schlag richte sich in erster Linie gegen „kleine Drogenlabore für den Hausgebrauch“, hieß es. Schon im vergangenen Jahr hatte Tschechien den Kampf gegen die Droge verschärft, indem mehrere Wirkstoffe in das Betäubungsmittelgesetz aufgenommen wurden.

2016 hatte auch die EU-Kommission der Verbreitung der Droge den Kampf angesagt: Zuvor waren zwar Besitz und Konsum von Crystal Meth und auch der Handel damit in Deutschland verboten. Anders hatte es aber mit Chlorephedrin ausgesehen – dem Ausgangsstoff für die Herstellung von Crystal Meth: Der Handel mit dem Ephedrinderivat war vor 2016 nicht strafbar. Das änderte sich im September 2016: Chlorephedrin ist seitdem „erfasster Stoff“ im Anhang 1 der EU-Verordnungen 273/2004 und 111/2005. Diese regeln den Handel und die Überwachung mit Drogenausgangsstoffen zwischen der EU und Drittländern.