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Trickbetrüger in der Apotheke: So können Sie sich schützen!

In Apotheken bringen immer wieder Trickbetrüger die Angestellten um 50-Euro-Scheine und mehr. | Bild: Imaginis AdobeStock

Versuchte und vollendete sogenannte Wechselgeldbetrugsfälle gibt es immer wieder. In Apotheken wenden die Täter oft dieselbe Masche an. Gekauft wird entweder ein günstiges Medikament oder ein Produkt aus der Freiwahl und bezahlt wird dann mit einem größeren Geldschein. Von dem herausgegebenen Wechselgeld stecken die Täter einen Geldschein ein und beschweren sich dann zu wenig Wechselgeld erhalten zu haben. Bemerkt das Apothekenpersonal das Einstecken nicht, sind die Täter oft so hartnäckig, dass sie den angemahnten Betrag erhalten und damit die Apotheke verlassen. Oft fällt der fehlende Betrag dann erst beim Kassenabschluss auf.

Aufmerksam bleiben und sich nicht ablenken lassen

In den vergangenen Monaten berichteten wir von Fällen aus Süddeutschland (Titisee-Neustadt) und dem Großraum Köln. Dort fiel damals eine PTA einem Trickbetrüger zum Opfer: Ein Mann brauchte Paracetamol für sein Kind und wollte erst mit einem 50-Euro-Schein bezahlen. Dann hatte er den geringen Betrag doch klein. Er bat die PTA, den 50-Euro-Schein dennoch zu wechseln und verwickelte sie in ein Beratungsgespräch zu den Neben- und Wechselwirkungen von Paracetamol. Ohne dass es die PTA, die aufgrund der vielen Beratungsfragen schon von einem Testkäufer ausging, bemerkte, steckte der Mann das Wechselgeld (50 Euro in kleinen Scheinen) und den 50-Euro-Schein ein und verließ die Apotheke. Dass das Geld in der Kasse fehlt, wurde erst später bemerkt. Auch bei einem Fall in Kempten im Allgäu wurde nach derselben Masche vorgegangen. Eine Frau kaufte dort Traubenzucker im Wert von 60 Cent und wollte mit einem 100-Euro-Schein bezahlen. Die PTA in dieser Apotheke lehnte das jedoch wegen des geringen Betrages ab. Die Kundin bezahlte schließlich mit einem 2-Euro-Stück und ließ sich den 100-Euro-Schein in kleinere Scheine wechseln. Dabei verwickelte sie die dortige PTA ebenfalls in ein Dauergespräch, behielt das Wechselgeld und nahm ihren 100-Euro-Schein wieder mit. Auch hier bemerkte die Apotheke den Verlust erst am Abend beim Kassensturz. Die Polizei weist darauf hin, in solchen Situationen genau darauf zu achten, was das Gegenüber mit den herausgegebenen Scheinen macht.

Wer bezahlt den Schaden?

In jedem Arbeitsverhältnis wird es immer wieder Fälle geben, in denen ein Mitarbeiter einen finanziellen Schaden verursacht, frei nach dem Motto „Wo gehobelt wird, fallen Späne“. So auch in den Fällen von Trickbetrug. Deshalb gibt es umfangreiche Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu der Frage, für welchen Schaden man als Arbeitnehmer haften muss. Selbst wenn ein/-e PTA zu viel Wechselgeld herausgegeben hat, muss der dabei entstandene Schaden nicht automatisch von ihr bzw. ihm bezahlt werden. Nach der Rechtsprechung hat der Arbeitnehmer bei leichter Fahrlässigkeit nicht für den Schaden einzustehen. Leichte Fahrlässigkeit liegt dabei vor, wenn es sich um geringfügige oder leicht entschuldbare Pflichtwidrigkeiten handelt, die jedem unterlaufen können. Bei mittlerer Fahrlässigkeit findet eine Abwägung statt. Dabei werden zum Beispiel der Grad des Verschuldens, die Höhe des Schadens, aber auch das Einkommen und das Vorverhalten berücksichtigt. Eine volle Haftung tritt in der Regel nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit ein. Schließlich darf, selbst wenn ein grobes Verschulden festgestellt wurde, der Betrag nicht einfach vom Gehalt abgezogen werden. Hier gilt es, die Pfändungsfreigrenzen zu beachten, das heißt das Netto-Gehalt darf nicht unter einen bestimmten Betrag sinken (1.080,- €, bei Unterhaltspflichten evtl. höher). In den Fällen von Trickbetrug ist von einer leichten Fahrlässigkeit auszugehen. Den Schaden in Höhe von meist 50 bis 100 Euro trägt also der Apothekenleiter oder gegebenenfalls seine Betriebshaftpflichtversicherung, bei der dieses Risiko eventuell mitversichert ist.