Sonderregeln im Apothekenalltag
Corona-Pandemie
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Wie werden Teilmengen korrekt abgerechnet?

Weibliche Hand schiebt Rezept in Taxierer
Nur N3 vorrätig? Kein Problem: Während der Coronakrise dürfen Apotheken auch Teilmengen aus Fertigarzneimittelpackungen abgeben. Doch wie wird korrekt abgerechnet? | Bild: Schelbert

Botendiensthonorar, Aut-simile-Austausch und Abgabeerleichterungen bei Lieferengpässen: Die SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung wirbelt den Alltag in den Apotheken ziemlich durcheinander. Auf die meisten Neuerungen haben sich die Apothekenmitarbeiter in Rekordzeit eingestellt. Was das Abrechnen von Teilmengen einer Arzneimittelpackung betrifft, scheinen jedoch viele Kollegen noch unsicher zu sein. Wegen entsprechender Nachfragen informiert nun der Berliner Apotheker Verein (BAV) in einem Rundschreiben an die Mitglieder über das korrekte Vorgehen bei der Abrechnung von Teilmengen.

Demnach müssen Apotheker und PTA bei der Abgabe der ersten Teilmenge aus einer Arzneimittelpackung Folgendes beachten: Die Abrechnung erfolgt unter Angabe der Pharmazentralnummer (PZN) und des Apothekenverkaufspreises des Fertigarzneimittels, aus dem die Teilmenge entnommen wird. Zusätzlich anzugeben ist das Sonderkennzeichen 06461127 mit dem Faktor 1 und dem Betrag 0. Die Höhe der Zuzahlung für den Patienten bemisst sich an dem Preis für die komplette Packung. Achtung: Ausbuchen aus dem Securpharm-System nicht vergessen!

Was gehört bei Abgabe der zweiten Teilmenge auf das Rezept?

Bei Abgabe der zweiten Teilmenge gehört die PZN des Fertigpräparats auf das Rezept, zusammen mit dem Faktor 1 und dem Betrag 0. Darunter ist das Sonderkennzeichen 06461133 mit dem Faktor 1 und dem Betrag 673 (6,73 Euro inklusive Mehrwertsteuer) einzutragen. Das entspricht einer Netto-Vergütung von 5,80 Euro.

Ursprünglich waren laut BAV 6,90 Euro brutto als Fixum für die Abgabe weiterer Teilmengen vorgesehen. Dieser Betrag sei jedoch gemäß der abgesenkten Mehrwertsteuer anzupassen und liege jetzt bei 6,73 Euro. Sofern das Medikament zuzahlungspflichtig ist, müsse das pharmazeutische Personal diesen Eigenanteil vom Patienten einfordern.

Botendienst-Honorar: Verlängerung nötig

Die SARS-CoV-2-Arzneimittelverordnung trat am 22. April dieses Jahres in Kraft. Sie gilt solange, bis die epidemische Lage von nationaler Tragweite für beendet erklärt wird. Spätestens am 31. März 2021 läuft sie automatisch aus. Eine Ausnahme stellt der Passus zum vergüteten Botendienst dar, wonach die Apotheken derzeit 5 Euro plus Umsatzsteuer für jede Lieferung bekommen. Sollte das Bundesgesundheitsministerium die Regelung nicht per Verordnung verlängern, entfällt sie Ende September zunächst. Mit dem Vor-Ort-Apothekenstärkungsgesetz (VOASG) will die Regierung das Botendiensthonorar dauerhaft festschreiben – allerdings nur in halber Höhe (2,50 Euro). Die erste Lesung des VOASG im Bundestag ist für kommenden Freitag angesetzt.

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