Retax-Fragen
Praxiswissen
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Retax trotz SARS-CoV-2-AMVersVO: Corona-Sonderregeln zur Substitution?

PTA reicht Arzneimittel an Patient
Dürfen Arzneimittel der Substitutionsausschlussliste während der Corona-Pandemie ausgetauscht werden, um den Patienten einen erneuten Arztbesuch zu ersparen? | Bild: Antonioguillem / AdobeStock

Aus einer Apotheke erreichte uns folgende Frage:

Uns wurde im April 2020 eine Verordnung über „L-Thyrox Hexal 125 TAB 100 St. N3 PZN 0811773“ vorgelegt. Da das verordnete Präparat nicht lieferbar war, haben wir den Patienten mit der 98er-Kalenderpackung des gleichen Herstellers versorgt und auf dem Rezept dokumentiert, dass das Ausgangsarzneimittel nicht lieferbar war und es sich um eine Akutversorgung in Coronazeiten handelte. Ein Rabattvertrag bestand nicht. Dieser Austausch wurde von der Krankenkasse per Nullretax geahndet, da es sich um ein Präparat der Substitutionsausschlussliste handelt. 

Wir haben gegen diese Retaxierung Einspruch eingelegt und diesen damit begründet, dass kein Austausch des verordneten Arzneimittels vorgenommen, sondern lediglich eine andere Packungsgröße abgegeben wurde, damit der Patient schnellstmöglich versorgt werden konnte. Gleichzeitig sei das Ziel gewesen, dem Patienten einen weiteren Arztkontakt zum Ändern des Rezeptes sowie ein erneutes Aufsuchen der Apotheke mit wieder neuen Kontakten zu ersparen. Leider wurde dieser Widerspruch abgelehnt. Wie kann das sein?“

Antwort:

Seit April 2014 hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) die Aufgabe, Arzneimittel zu bestimmen, deren Ersetzung durch ein wirkstoffgleiches Arzneimittel ausgeschlossen sind. Diese werden in der sogenannten Substitutionsausschlussliste (Teil B der Anlage VII zur Arzneimittel-Richtlinie) aufgeführt.  Dort heißt es:

Levothyroxin-Natrium in Form von Tabletten ist in der Substitutionsausschlussliste aufgeführt.  

Corona-Sonderregeln zur Substitutionsausschlussliste?

Um Patienten während der Corona-Pandemie schnell und unbürokratisch mit Arzneimitteln versorgen zu können, wurde im April 2020 die SARS-CoV-2-AMVersVO erlassen. Sie erlaubt während der Corona-Pandemie zahlreiche Ausnahmen von gesetzlichen und vertraglichen Versorgungsvorschriften. Ziel ist dabei die Sicherstellung der Versorgung chronisch Kranker sowie von Patienten in Quarantäne oder häuslicher Isolation und die Versorgung der Patienten mit möglichst geringer Anzahl an direkten Kontakten.  

Zwar ermöglicht die SARS-CoV-2-AMVersVO den Apotheken weitergehende Austauschmöglichkeiten, um ihre Patienten so zügig und unkompliziert wie möglich zu versorgen, allerdings findet sich hier keine Sonderregelung für Arzneimittel der Substitutionsausschlussliste. 

Der Verband der Ersatzkassen erlaubt dennoch einen Austausch der Wirkstoffe der Substitutionsausschlussliste nach Rücksprache mit dem Arzt und Dokumentation auf der Verordnung. Hier kann dem Patienten das erneute Aufsuchen des Arztes und der Apotheke erspart werden, und im vorliegenden Fall wären Sie von einer Retax verschont geblieben. 
Für Primärkassen gibt es diesbezüglich leider weiterhin keine einheitliche Regelung. Bei der in diesem Fall zuständigen AOK muss die Verordnung daher weiterhin vom Arzt geändert oder eine neue Verordnung ausgestellt werden – dies zeigt dieser Fall leider allzu deutlich. Daher sollten Sie weiterhin prüfen, ob ein Arzneimittelaustausch, der dem Patienten eine zeitnahe Versorgung sichern soll, vertraglich legitimiert ist, damit nicht im Nachgang doch eine Retax erfolgt. 
 

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