Was macht eigentlich ...?
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Was macht eigentlich der Gemeinsame Bundes­ausschuss?

Fokus auf weißen Kasten mit der Zahl 13 darauf und dem Schriftzug Gemeinsamer Bundesausschuss
Welche Leistungen die gesetzliche Krankenkasse bezahlt, entscheidet der G-BA. | Bild: Svea Pietschmann/G-BA

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) nahm seine Arbeit am 1. Januar 2004 auf. Grundlage war das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung, kurz GKV-Modernisierungsgesetz.  

Der G-BA ist das höchste Gremium der Selbstverwaltung im Gesundheitswesen Deutschlands. Selbstverwaltung bedeutet, dass der Staat nur die gesetzlichen Rahmenbedingungen und die Aufgaben in der Versorgung vorgibt und die konkrete Ausgestaltung in die Hände der Vertretergruppen von Ärzten, Zahnärzten, Krankenhäusern und Krankenkassen legt.  

Der G-BA ist also durch den Gesetzgeber beauftragt, über die Leistungsansprüche der gesetzlich Versicherten in Deutschland rechtsverbindlich zu entscheiden.  

Die Trägerorganisationen des Gemeinsamen Bundesausschusses sind:

  • die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV),
  • die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV),
  • die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) und
  • der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband).

Gut zu wissen: Der Name „Gemeinsamer Bundesausschuss“

Der Name der Organisation ist insofern ungewöhnlich, als er in keiner Weise Aufschluss über deren Tätigkeitsbereich gibt.  

Der Namensbestandteil „Gemeinsam“ lässt sich auf die Zusammenfassung von vier ehemals nebeneinander arbeitenden Ausschüssen im Jahr 2004 zurückführen:

  • Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen
  • Bundesausschuss der Zahnärzte und Krankenkassen
  • Ausschuss Krankenhaus
  • Arbeitsgemeinschaft Koordinierungsausschuss

Aufgaben des G-BA

Hauptaufgabe des Gemeinsamen Bundesausschusses ist es, in Richtlinien die Inhalte der gesundheitlichen Versorgung näher zu bestimmen und zu entscheiden, welche Leistungen von der GKV gezahlt werden.  

Zu diesem Zweck bewertet der G-BA den Nutzen, die Notwendigkeit und die Wirtschaftlichkeit von Leistungen und Maßnahmen nach wissenschaftlichen Gesichtspunkten. Qualitätssicherung und Patientensicherheit spielen dabei eine zentrale Rolle.  

Seit 2011 überprüft der G-BA für alle neu zugelassenen Arzneimittel mit neuen Wirkstoffen sofort nach Markteintritt den Nutzen beziehungsweise Zusatznutzen. Den Auftrag dazu erhielt die Organisation über das Gesetz zur Neuordnung des Arzneimittelmarktes (AMNOG).  

Das Ergebnis der Zusatznutzenbewertung bildet die Grundlage für die anschließenden Verhandlungen zwischen dem GKV-Spitzenverband und den pharmazeutischen Unternehmern über den Erstattungsbetrag, den die gesetzliche Krankenversicherung für das neue Arzneimittel bezahlt.  

Mit diesen Tätigkeiten erfüllt der G-BA seinen gesetzlichen Auftrag, dafür zu sorgen, dass alle gesetzlich Versicherten hochwertig, sicher und gleichzeitig kosteneffizient behandelt werden.

Organisation des Gemeinsamen Bundesausschusses

Sitz des G-BA ist Berlin-Charlottenburg. Er besteht aus drei unparteiischen Mitgliedern sowie aus Vertretern der Vertragsärzteschaft, der Vertragszahnärzteschaft, der gesetzlichen Krankenkassen und der Krankenhäuser.  

Dieses Plenum, das aus 13 für sechs Jahre gewählten Mitgliedern besteht, ist das zentrale Entscheidungsgremium des G-BA und tagt in der Regel alle zwei Wochen in öffentlichen Sitzungen.  

An diesen nehmen auch Vertreter von Patientenorganisationen teil; sie haben ein Mitberatungs- und Antrags-, aber kein Stimmrecht.

In den Bereichen Bedarfsplanung und Qualitätssicherung haben zudem Vertreter der Länder ein Mitberatungs- und Antragsrecht.

Darüber hinaus sind im Bereich Qualitätssicherung der Verband der Privaten Krankenversicherung, die Bundesärztekammer, die Berufsorganisationen der Pflegeberufe und – soweit psychotherapeutische und zahnärztliche Themen berührt sind – die Bundespsychotherapeutenkammer und die Bundeszahnärztekammer zu beteiligen.

Zu den Gremien des Gemeinsamen Bundesausschusses zählen neben dem Plenum derzeit neun dauerhaft eingerichtete Unterausschüsse, die die Beschlüsse des G-BA fachlich vorbereiten. Sie decken die folgenden Bereiche ab:

  • Arzneimittel
  • Qualitätssicherung
  • Disease-Management-Programme
  • ambulante spezialfachärztliche Versorgung
  • Methodenbewertung
  • veranlasste Leistungen
  • Bedarfsplanung
  • Psychotherapie und psychiatrische Versorgung
  • zahnärztliche Behandlung

Der Gemeinsame Bundesausschuss untersteht der Rechtsaufsicht des Bundesministeriums für Gesundheit, das unter anderem seine Geschäftsordnung und damit die Arbeitsweise genehmigt.  

Die organisatorischen Aufgaben des G-BA übernimmt eine Geschäftsstelle.

Der Innovationsfonds des G-BA

Zur Förderung neuer Versorgungsformen und der zugehörigen Forschung wurde 2015 ein Innovationsfonds beim Gemeinsamen Bundesausschuss eingerichtet.  

Dessen Volumen betrug in den Jahren 2016 bis 2019 je 300 Millionen Euro und von 2020 bis 2024 je 200 Millionen Euro. Mit dem Digitalgesetz (DigiG) wurde der Innovationsfonds über das Jahr 2024 hinaus verstetigt. Quellen:
https://www.bundesgesundheitsministerium.de/themen/gesundheitswesen/selbstverwaltung/gemeinsamer-bundesausschuss
https://www.g-ba.de
https://www.vfa.de/de/gesundheit-versorgung/gesundheitspolitik/g-ba-schnell-erklaert.html
https://de.wikipedia.org/wiki/Gemeinsamer_Bundesausschuss
 

Gut zu wissen: Kritik am G-BA

Der G-BA hat insgesamt sehr weitreichenden Einfluss auf die medizinische Versorgung in Deutschland. Ob das Gremium hierfür hinreichend demokratisch legitimiert ist, wird seit Längerem diskutiert. Kritiker befürchten, dass die große Gestaltungsmacht Lobbyismus anzieht.

Außerdem wird bemängelt, dass der Einfluss der Krankenkassen zu groß und der der Patienten zu klein sei. In diesem Zusammenhang wird dem G-BA mitunter vorgeworfen, er sei ein Instrument zur Rationierung im Gesundheitswesen zu Lasten der Patienten.

Das Bundesgesundheitsministerium hat bereits vor einigen Jahren mehrere Rechtsgutachten erstellen lassen, die den Reformbedarf untersuchen. An der Zusammensetzung und Arbeitsweise des G-BA hat sich seitdem jedoch nichts geändert.  

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